Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung

Vom 6. Juli 2023

I.

Die Richtlinie Berufliche Bildung vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433), die durch die Richtlinie vom 25. Januar 2023 (SächsABl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „6. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ ersetzt.
b)
Nach Ziffer II wird folgende Ziffer III eingefügt:
„III.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.“

c) Die bisherige Ziffer III wird die Ziffer IV.

2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Zuwendungen“ ersetzt.
b)
Ziffer I Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Zuwendungsempfänger hat zum Zeitpunkt der Abrechnung zur Nachweisführung für jeden Verbundteilnehmenden die Teilnahme-/Lehrgangsbescheinigung und die kumulierte Übersicht der Bewilligungsstelle vorzulegen.“
bb)
In Buchstabe c wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
c)
Ziffer II Nummer 5 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f)
Die Zuwendung wird nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ausgezahlt. Durch die Bewilligungsbehörde werden im Zuwendungsbescheid für jeden Einzelfall Regelungen zur Zulassung mehrerer Vorauszahlungen getroffen.“
d)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
bbb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde.“
e)
Ziffer IV Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Auszahlung erfolgt gemäß Nr. 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
3.
Die Anlage (zu Buchstabe B Ziffer IV ÜBS) wird wie folgt geändert:
a)
Die bisherige Ziffer IV wird die Ziffer V.
b)
Die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1)“ ersetzt.
c)
Die Angabe in Nummer 5 „10“ wird durch die Angabe „11“ ersetzt und die Angabe „20“ wird durch die Angabe „22“ ersetzt.
d)
In Nummer 9 wird die Angabe „500 000“ durch „100 000“ ersetzt.
e)
In Nummer 10 wird die Angabe „2023“ durch „2026“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften