Historische Fassung war gültig vom 31.03.2006 bis 10.03.2010

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das kommunale Prüfungswesen
(Kommunalprüfungsverordnung – KomPrüfVO)

Vom 17. März 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 127 Abs. 1 Nr. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist,
2.
§ 68 Abs. 1 Nr. 15 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Prüfungseinrichtungen

§ 1
Rechnungsprüfungsamt

(1) Zum Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes darf nur bestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO erfüllt,
2.
nach § 168 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, zum Beamten im gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ernannt wurde oder
3.
einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten und gegenüber Nummer 1 gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist und
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Haushalts-, Rechnungs- oder Prüfungswesen verfügt.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist mit dem zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Sachmitteln auszustatten. Die Ausstattungsverpflichtung nach Satz 1 gilt insbesondere für Unternehmensprüfungen nach § 96 Abs. 2 Nr. 2a und 9 SächsGemO und die Aufgaben nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO.

(3) Leitende Mitarbeiter und Prüfer eines Rechnungsprüfungsamtes sollen ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Für technische Prüfgebiete genügen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO auch gleichwertige Abschlüsse in technischen Bereichen.

§ 2
Rechnungsprüfer

Zum Rechnungsprüfer nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO darf vom Gemeinderat nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt. Dem Rechnungsprüfer sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 3
Weisungsbefugnisse

(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er ist im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann diese Zuständigkeit nicht übertragen.

(2) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unterstellt. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister darf gegenüber dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Maßnahmen nur treffen und Weisungen nur erteilen, soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet erscheint.

(4) Auf Gegenstand, Art, Umfang, Ort, Zeit, Inhalt und Ergebnis von Prüfungen darf der Bürgermeister keinen Einfluss nehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, weitere Prüfaufträge zu erteilen. Der Gemeinderat kann nach § 106 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO weitere Aufgaben übertragen.

(5) Der Bürgermeister darf nur im Einvernehmen mit dem Gemeinderat andere Aufgaben der Verwaltung nach § 103 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO auf das Rechnungsprüfungsamt übertragen.

(6) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist befugt, sich in Ausübung seiner Tätigkeit und Aufgaben mit den Rechtsaufsichtsbehörden und der Prüfbehörde für die überörtliche Prüfung unmittelbar in Verbindung zu setzen.

(7) Die Absätze 1 sowie 3 bis 6 gelten für Rechnungsprüfer nach § 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 4
Pflichten und Rechte des Prüfers

(1) Der Prüfer ist für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Er hat auf die Klärung von Unregelmäßigkeiten zu achten. Unwesentliche Beanstandungen soll er im Verlauf der Prüfung bereinigen lassen.

(2) Die Gemeinde hat den Prüfer bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Der Prüfer kann alle Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

§ 5
Stichproben und Schwerpunkte

(1) Die Prüfung kann sich mit Ausnahme der Kassenbestandsaufnahme auf Stichproben beschränken. Die Stichproben sollen so ausgewählt werden, dass sie sich zeitlich und sachlich über den gesamten Prüfungszeitraum und Prüfungsstoff verteilen und den größten Prüfungserfolg versprechen. Der Prüfer hat durch Art und Umfang der Stichproben festzustellen, ob die den Prüfungsinhalten zugrunde liegenden Vorschriften im Wesentlichen eingehalten sind. Ergeben sich wesentliche Beanstandungen, ist die Prüfung entsprechend zu erweitern. Erforderlichenfalls ist eine vollständige Prüfung durchzuführen.

(2) Bei der Prüfung können Schwerpunkte gebildet werden. Ihre Auswahl soll so getroffen werden, dass jedes Prüfungsgebiet je nach Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung in angemessenen Zeitabständen eingehend geprüft wird.

§ 6
Prüfungsvermerk, Prüfungszeichen

(1) Der Prüfer hat den Tag und die Art der Prüfung auf dem ersten Blatt des Sachbuches, bei einer Prüfung der Gemeindekasse außerdem im Zeitbuch und in den Vorbüchern neben der letzten Eintragung zu vermerken. Bei Speicherbuchführung sind die Vermerke auf den entsprechenden Ausdrucken der Jahresrechnung anzubringen.

(2) Der Prüfer hat die geprüften Buchungen, Belege, Zahlenangaben und Unterlagen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit eine Kennzeichnung möglich ist. Eine Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn eine Prüfungsakte geführt wird, in der die Prüfungsunterlagen, die Prüfungsschritte und die Prüfungsergebnisse dokumentiert werden und aus der der Inhalt der geprüften Belege nachvollzogen werden kann.

(3) Für Prüfungsvermerke und Prüfungszeichen ist die Farbe Grün zu verwenden.

§ 7
Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Er muss Art und Umfang der Prüfung bezeichnen, den Namen des Prüfers enthalten und darstellen, inwiefern sich die Prüfung auf Stichproben und Schwerpunkte beschränkt hat.

(2) Der Prüfungsbericht soll sich auf wesentliche Feststellungen im Rahmen des Prüfungszwecks einschließlich der dazu erforderlichen Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen beschränken. Feststellungen über Beanstandungen sind nur aufzunehmen, wenn diese wesentlich sind und nicht im Prüfungsverfahren ausgeräumt wurden. Der Prüfungsbericht soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten.

(3) Werden aufgrund der Prüfung Vorschläge und Anregungen über den Prüfungszweck hinaus gemacht, sind sie der Gemeinde gesondert mitzuteilen.

(4) Feststellungen des Prüfungsberichts über fremde Kassengeschäfte nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung – KomKVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286, 289) geändert worden ist, Vorgänge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie über die bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Zuwendungen sind auch den hierfür zuständigen Stellen mitzuteilen. Zuständig für diese Mitteilungen ist bei der örtlichen Prüfung der Bürgermeister.

Abschnitt 3
Örtliche Prüfung

Unterabschnitt 1
Prüfung der Jahresrechnung

§ 8
Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Jahresrechnung ist unter Einbeziehung der Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 SächsGemO zu prüfen. Vorgänge, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Beträge einnimmt oder ausgibt oder Einnahmen oder Ausgaben gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.

(2) Die einzelnen Vorgänge sollen in der Regel im sachlichen Zusammenhang in bestimmten Zeitabständen oder nach dem Jahresabschluss der Bücher geprüft werden, sofern sie nicht im Einzelfall bereits unmittelbar vor oder nach dem kassenmäßigen Vollzug geprüft werden.

§ 9
Sachliche Prüfung

(1) Die sachliche Prüfung hat Vorrang. Sie umfasst alle Merkmale, die Inhalt der sachlichen Feststellung sind, und erstreckt sich darauf, ob

1.
die einzelnen Maßnahmen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und der Vermögensverwaltung den von der Gemeinde zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Verträgen und Dienstanweisungen der Gemeinde sowie bei zweckgebundenen staatlichen Zuwendungen den Bewilligungsbescheiden entsprechen und
2.
der Inhalt der Verträge sich im Rahmen der Rechtsvorschriften hält.

(2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1.
die Einnahmen und Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen,
2.
erforderliche Genehmigungen erteilt, Zustimmungen eingeholt sowie Vorlagepflichten beachtet worden sind,
3.
die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind,
4.
Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplanes zulässig waren,
5.
die Vorschriften über die Vermögensverwaltung und über die Bestellung von Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte beachtet worden sind,
6.
die Voraussetzungen für die Stundung, die Aussetzung der Vollstreckung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen vorlagen,
7.
Vorschüsse und Verwahrgelder, durchlaufende Gelder und fremde Mittel, Kassenkredite, Überschüsse sowie Fehlbeträge aus Vorjahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,
8.
Haushaltsreste aus Vorjahren ordnungsgemäß verwendet worden sind und die Bildung neuer Haushaltsreste zulässig ist,
9.
bei der Vergabe von Aufträgen die jeweils geltenden Vorschriften des nationalen und europäischen Vergaberechts beachtet worden sind,
10.
bei Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen die vorgeschriebenen Vergleichsberechnungen, Pläne, Kostenberechnungen und sonstigen Unterlagen nach § 10 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, vorliegen,
11.
im Bereich des Finanzwesens nach § 87 Abs. 2 SächsGemO insbesondere die Maßgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 10 KomKVO eingehalten werden,
12.
die Kostenrechnungen, Anlagennachweise und Entgeltkalkulationen ordnungsgemäß geführt werden,
13.
Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind und
14.
die Haushaltswirtschaft im Übrigen nach den geltenden Haushaltsgrundsätzen geführt worden ist.

(3) Die Prüfung der Einnahmen erstreckt sich auch auf die Meldungen der Gemeinde über die Berechnungsgrundlagen der Steuerkraftmesszahl und der Gewerbesteuerumlage. Werden dabei Abweichungen zwischen den Berechnungsgrundlagen und den Meldungen festgestellt, sind die Abweichungen vorab dem Bürgermeister und durch diesen den Stellen mitzuteilen, denen die Meldungen zu machen sind.

§ 10
Rechnerische Prüfung

(1) Die rechnerische Prüfung erstreckt sich auf alle Merkmale, die Gegenstand der rechnerischen Feststellung sind, insbesondere darauf, ob die Beträge in den Büchern und Belegen richtig errechnet und übertragen sind.

(2) Von einer rechnerischen Prüfung kann abgesehen werden, soweit in automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 6 Abs. 1 KomKVO Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen ermittelt und Bücher geführt werden.

§ 11
Förmliche Prüfung

(1) Die förmliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1.
die Jahresrechnung mit ihren Bestandteilen und Anlagen (§§ 41 bis 46 KomHVO) vollständig ist und den Formvorschriften entspricht und
2.
die Kassen- und Rechnungsgeschäfte vorschriftsmäßig erledigt worden sind.

(2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1.
die Bücher ordnungsgemäß angelegt, geführt und abgeschlossen sind,
2.
die Kostenrechnungen, Anlagennachweise und Entgeltkalkulationen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
3.
für die Kassengeschäfte die vorgeschriebenen Kassenanordnungen und die übrigen Belege vorliegen und diese danach ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und
4.
die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in der richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebucht sind.

Unterabschnitt 2
Prüfung der Eigenbetriebe, Zweckverbände, Sondervermögen und Treuhandvermögen

§ 12
Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sind unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 105 Satz 1 SächsGemO sachlich zu prüfen; § 9 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Zu den Unterlagen gehören insbesondere Dienstanweisungen, Betriebsabrechnungen, Kostenrechnungen, Unterlagen über die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung der Abschreibungen und Konzessionsabgaben, Konzessionsverträge und andere Energieverträge sowie gegebenenfalls das Ergebnis der überörtlichen Prüfung nach § 110 SächsGemO.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen nach § 91 SächsGemO und der Treuhandvermögen nach § 92 Abs. 1 SächsGemO, auf die die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

(3) Soweit einzelne Vorgänge nicht bereits in die laufende Prüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO einbezogen sind, ist die Prüfung unmittelbar nach Beendigung der überörtlichen Prüfung nach § 110 SächsGemO vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung nach § 110 SächsGemO sollen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, dass diese vor Beginn der Prüfung nach § 105 SächsGemO für deren Schwerpunktsetzung berücksichtigt werden können. Teile des Rechnungswesens können im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.

Unterabschnitt 3
Weitere Prüfbefugnisse

§ 13
Kassenprüfung

(1) Bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen ist jährlich, bei Zahlstellen aller zwei Jahre mindestens eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Außerdem ist vor der Bestellung eines neuen Kassenverwalters eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(2) Von einer unvermuteten Kassenprüfung kann abgesehen werden, wenn in demselben Jahr eine überörtliche Kassenprüfung oder eine Kassenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vorgenommen wurde.

(3) Bei Stellen, die durchschnittlich Bareinnahmen oder -ausgaben von mehr als 1 500 EUR im Monat tätigen, ist mindestens aller zwei Jahre eine unvermutete Prüfung vorzunehmen; die übrigen baren Zahlungsvorgänge sind stichprobenartig zu prüfen.

(4) Vor Beginn der Prüfung sind die jeweils letzten Eintragungen in den zu prüfenden Büchern durch den Prüfer zu kennzeichnen.

§ 14
Umfang der Kassenprüfung

(1) Die Gemeindekasse ist darauf zu überprüfen, ob sie nach den Grundsätzen der Kommunalkassenverordnung geführt wird. Die Kassenprüfung umfasst eine Kassenbestandsaufnahme, durch die zu ermitteln ist, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Außerdem ist festzustellen, ob

1.
der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder sowie Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
2.
die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
3.
die Kassenmittel ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, insbesondere die Zahlungsbereitschaft der Kasse ständig gewährleistet ist und der tägliche Bestand an Bargeld und der Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreiten,
4.
die Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks beachtet worden sind,
5.
bei den Kasseneinnahmeresten die nötigen Sicherungs-, Überwachungs- und Beitreibungsmaßnahmen getroffen worden sind,
6.
die verwahrten Wertgegenstände und die anderen von der Kasse verwahrten oder verwalteten Gegenstände vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden,
7.
die Kassensicherheit gewährleistet ist und
8.
die Kassengeschäfte im Übrigen ordnungsgemäß erledigt werden.

(2) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. Die Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung können von der Prüfung ausgenommen werden.

§ 15
Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte

(1) Regelmäßig ist zu prüfen, ob die Anlagenverzeichnisse und die Bestandsverzeichnisse über bewegliches und unbewegliches Vermögen ordnungsgemäß geführt werden und die verzeichneten beweglichen Sachen vorhanden sind.

(2) In angemessenen Zeitabständen ist festzustellen, ob die Kontrolle über den Bestand von nicht in Bestandsverzeichnissen zu führenden Vorräten und sonstigen beweglichen Sachen ausreichend ist.

§ 16
Zuständigkeit und Prüfungsbericht

(1) Die örtliche Prüfungseinrichtung nimmt die Prüfungen nach den §§ 13 bis 15 vor; die Überprüfung des nach § 15 Abs. 1 verzeichneten Bestandes beweglicher Sachen jedoch nur, wenn der Bürgermeister nicht einen anderen geeigneten Bediensteten hiermit beauftragt. Über die Ergebnisse der Prüfung ist der Bürgermeister zu informieren.

(2) Dem Prüfungsbericht ist ein Kassenbestandsausweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und dem mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen ist.

§ 17
Sonstige Aufgaben

(1) Die örtliche Prüfungseinrichtung kann Prüfungen nach § 96 Abs. 2 Nr. 2a und 9 sowie nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO auch ohne besonderen Auftrag des Gemeinderats durchführen.

(2) Ist die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, soll die örtliche Prüfungseinrichtung die Betätigungsprüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 5 SächsGemO und die Unternehmensprüfung nach § 96 Abs. 2 Nr. 2a und 9 SächsGemO zumindest nach § 5 durchführen.

Abschnitt 4
Überörtliche Prüfung der Eigenbetriebe

§ 18
Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten; das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches sind dabei entsprechend anzuwenden. Für Prüfungsvermerke und Prüfungszeichen ist die Farbe Braun zu verwenden.

Abschnitt 5
Programmprüfung

§ 19
Inhalt und Umfang der Prüfung

(1) Bei der Programmprüfung durch die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung nach § 87 Abs. 2 SächsGemO ist festzustellen, ob die Programme eine sachlich, rechnerisch und förmlich richtige Abwicklung der Finanzvorgänge gewährleisten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Programme unter Berücksichtigung ihrer Einsatzbedingungen hinsichtlich der Programmdokumentation, der Erfassung, Eingabe, Verarbeitung, Speicherung und Ausgabe der Daten sowie der Sicherung der Programme und der gespeicherten Daten den Anforderungen des § 6 Abs. 1 KomKVO entsprechen. Den für die Programmprüfung zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, Prüfungshandlungen bereits bei der Entwicklung und Änderung der Programme vorzunehmen.

(2) Die Prüfung der Programme ist in der Regel mit den dafür geeigneten besonderen Verfahren so zu vertiefen, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen. Eine Prüfung allein anhand der Ergebnisse der Programmanwendung in laufenden Fällen genügt nur, wenn diese Feststellung auch schon dabei möglich ist.

Abschnitt 6
Kosten

§ 20
Kosten der Prüfung

Die Kosten der örtlichen und überörtlichen Prüfung tragen die Gemeinden, Zweckverbände, Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen, bei denen eine Prüfung durchgeführt worden ist. Für die überörtliche Prüfung nach § 109 SächsGemO werden keine Kosten erhoben.

Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen

§ 21
Anwendung auf Landkreise und Zweckverbände

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Landkreise, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen oder Zweckverbände mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Landkreis oder der Zweckverband, an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat oder Verbandsvorsitzende und an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag oder die Verbandsversammlung tritt.

§ 22
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen (Kommunalprüfungsordnung – KomPrO) vom 14. August 1995 (SächsGVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4), außer Kraft.

Dresden, den 17. März 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo