Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der FRL Selbstbestimmte Teilhabe

Vom 26. Juli 2023

I.

Teil 2 der FRL Selbstbestimmte Teilhabe vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 76) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 6 wird nach Nummer 6.2 folgende Nummer 6.3 angefügt:
„6.3
Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen unter 1 000 Euro zugelassen. Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 beziehungsweise 7.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK). Abweichend von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) sind Teilauszahlungen unter 10 000 Euro zugelassen.“
2.
In Ziffer II Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
3.
In Ziffer III Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen unter 1 000 Euro zugelassen.“
4.
In Ziffer IV Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Dagmar Neukirch
Staatssekretärin

Änderungsvorschriften