Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(VwV Anwärtersonderzuschlag BauStM – VwV AnwSZ BauStM)

Vom 12. September 2023

Aufgrund von § 73 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, erlassen die Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, für Regionalentwicklung und für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Personenkreis

1.
Der Anwärtersonderzuschlag kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen gewährt werden.
2.
Der Anwärtersonderzuschlag kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Architektur, Städtebau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung gewährt werden.
3.
Der Anwärtersonderzuschlag darf nur gezahlt werden, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Die Einstellungsbehörde dokumentiert im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst das Vorliegen des erheblichen Bewerbermangels im Sinne von Satz 1 in geeigneter Weise.
4.
Der Zuschlag wird für die Dauer des gesamten Vorbereitungsdienstes gezahlt.

II.
Höhe des Anwärtersonderzuschlages

Der Anwärtersonderzuschlag beträgt monatlich 45 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages.

III.
Voraussetzungen für die Gewährung

Der Anwärtersonderzuschlag wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass die Anwärterin oder der Anwärter

1.
nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und
2.
mindestens fünf Jahre im Dienst des Freistaates Sachsen in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Dies gilt auch, wenn ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer kommunalen Gebietskörperschaft im Freistaat Sachsen eingegangen wird, sofern ein öffentliches Interesse gegeben ist. Die Laufbahn bestimmt sich nach der Fachrichtung und dem fachlichen Schwerpunkt.

IV.
Rückforderung

Werden die in Ziffer III genannten Voraussetzungen aus Gründen nicht erfüllt, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete volle Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.

V.
Ergänzende Vorschriften

Ziffer II Nummer 73.2.1 bis 73.2.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Dresden, den 12. September 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften