Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von Heimatpflege und Laienmusik
(FRL Heimatpflege/Laienmusik)

Vom 11. September 2023

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung der Heimatpflege und Laienmusik.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Heimatpflege
Gefördert werden Projekte, die der ganzheitlichen sächsischen Heimatpflege (Sitten und Bräuche, Mundart, Kleidung, altes Handwerk und anderen Formen der Volkskultur, Musik, Tanz) dienen und sie erhalten oder Wissen über Heimatgeschichte und Heimatkunde vermitteln und verbreiten und eine Identifikation der Bürger mit ihrer sächsischen Heimat unterstützen.
2.2
Laienmusik
Gefördert werden Projekte von Laien-Chören, -Orchestern oder -Musikgruppen, die sich vorrangig der Pflege traditionellen Liedgutes oder traditioneller Instrumentalmusik widmen.

3. Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung nach Nummer 2 können juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche Personen oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Freistaat Sachsen erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gewerbliche Vorhaben und solche, die der Gewinnerzielung dienen, werden nicht gefördert.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung.
5.2
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung mit einem festen Betrag gewährt (Festbetragsfinanzierung). Die zu bewilligende Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Projekte von für den Freistaat Sachsen besonderer inhaltlicher Bedeutsamkeit und öffentlicher Ausstrahlung kann in Ausnahmefällen der Fördersatz bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3
Nummer 1.2 und Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 der VVK finden keine Anwendung.
5.4
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Ausgaben, das sind Sachausgaben für Instrumente, Ausrüstungen, Arbeits- und Verbrauchsmaterial, sächliche Verwaltungsausgaben, Nutzungs- und Leihgebühren, Druckkosten und Honorare.
5.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen:
5.5.2.1
Baumaßnahmen, die Renovierung und Erneuerung von Gebäuden und Räumen,
5.5.2.2
Maßnahmen zur Pflege des Ortsbildes,
5.5.2.3
Heimat-, Traditions- und Jubiläumsfeste mit ausschließlich lokalem Bezug,
5.5.2.4
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes,
5.5.2.5
Unterhaltung von Heimatmuseen und Heimatstuben,
5.5.2.6
Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung des Wanderwesens,
5.5.2.7
Studienreisen und Exkursionen,
5.5.2.8
Pflege der Beziehungen zu deutschen Heimatgruppen im Ausland sowie die Arbeit von Gruppen sächsischer Heimatvereine, die in anderen Bundesländern tätig sind,
5.5.2.9
Vorhaben, die vorwiegend der wissenschaftlichen Forschung dienen.
5.5.3
Die anrechnungsfähige Honorarhöhe richtet sich nach der Qualifikation des Honorarempfängers, soll aber eine Obergrenze von 20 Euro pro Stunde nicht übersteigen. Personen, die auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (FRL „Wir für Sachsen“) vom 23. April 2018 (SächsABl. S. 618) Zuwendungen erhalten, können nicht für dieselbe Tätigkeit ein Honorar nach der vorliegenden Richtlinie erhalten.
5.5.4
Erhält der Träger der Maßnahme Zuwendungen für das zur Förderung vorgelegte Projekt aufgrund sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, so werden diese bei der Bestimmung der Höhe der nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung angerechnet.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Fortlaufende Publikationen können nur gefördert werden, wenn sie ausschließlich heimatpflegerischen oder ausschließlich heimatgeschichtlichen Charakter haben.

7. Verfahren

7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen –
Adresse: Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz.
7.2
Die Anträge müssen bis zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Datum Posteingangsstempel der Bewilligungsbehörde).
7.3
Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres.
7.4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5
Die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften erfolgt nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises im Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaats Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK), Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO.
7.6
Die Auszahlung der Zuwendung an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler Körperschaften, an natürliche Personen oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts erfolgt im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.5 VwV zu § 44 SäHO.
7.7
Für Bewilligungen bis zum 31.12.2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Nummer 7.5 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der VwV zu § 44 SäHO Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 01.01.2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Nummer 7.5 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.4 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (VVK) Anwendung.

8. Vorzulegende Unterlagen

8.1
Dem Antrag auf Projektförderung (Original mit Original-Unterschrift) müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
8.1.1
eine Projektbeschreibung,
8.1.2
ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan,
8.1.3
eine Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Projekt einschließlich des Ausschlusses nach Nummer 4 dieser Förderrichtlinie,
8.1.4
Zusagen über Zuwendungen und Leistungen Dritter,
8.1.5
bei Vereinen die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung (nicht älter als 3 Jahre),
8.1.6
bei Antragstellern, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist berechtigt sind, eine entsprechende Bescheinigung (nicht älter als 3 Jahre).
8.2
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn alle vorgenannten Unterlagen vollständig zum Antragsschluss vorliegen. Die Bewilligungsbehörde behält sich die Nachforderung weiterer Unterlagen zur Plausibilisierung der Angaben vor.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Heimatpflege/Laienmusik vom 9. Januar 2020 (SächsABl. S. 64), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211) zum 30. Juni 2023 außer Kraft.

Dresden, den 11. September 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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