Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der IT-Administrations-Förderverordnung

Vom 8. September 2023

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der IT-Administrations-Förderverordnung

Die IT-Administrations-Förderverordnung vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 629) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung nach der Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 631) wird das Schulträgerbudget um einen Betrag in Höhe von 120 Euro je nach der Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung beschafftem Endgerät erhöht.“
b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Schulträgerbudgets“ die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Anträge auf Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 sind bis zum 31. Juli 2021 und Anträge auf Erhöhung der Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 sind bis zum 31. Dezember 2023 bei der Bewilligungsstelle elektronisch einzureichen.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung für Anträge nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 bis zum 30. September 2021 und für Anträge auf Erhöhung der Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 bis zum 28. Februar 2024 fest.“
4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zuweisung“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
b)
Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2.
90 Prozent der Erhöhung der Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 zum 30. September 2024,
3.
10 Prozent der gesamten Zuweisungen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung, soweit sich hieraus keine Beanstandungen ergeben oder Rückforderungen geltend gemacht werden.“
5.
Dem § 7 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Ausgaben nach dieser Verordnung sind rechnungsseitig von aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union geförderten Ausgaben abzugrenzen. Insbesondere dürfen die geltend gemachten Ausgaben nicht bereits Gegenstand einer Förderung nach der Lehrer-Endgeräte-Ergänzungs-Förderverordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 425) sein.
(6) Zuweisungen, für die kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis erbracht werden kann, sind zurückzuzahlen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. September 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften