Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Benachrichtigung in Nachlasssachen
(VwV Nachlasssachen – VwV NachlSach)
Vom 28. August 2023
I.
Inverwahrnahme einer Verfügung von Todes wegen und eines Erbvertrags im gerichtlichen Vergleich
- 1.
- Die Notarin oder der Notar, vor der oder dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben:
- a)
- den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Erblasserin oder des Erblassers,
- b)
- das Geburtsdatum und den Geburtsort in der gebräuchlichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt,
- c)
- das zum Zeitpunkt der Geburt zuständige Standesamt und, soweit bekannt, die Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde; den Staat der Geburt in der gebräuchlichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt, wenn die Erblasserin oder der Erblasser im Ausland geboren wurde,
- d)
- die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenverzeichnisnummer sowie den Namen der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz,
- e)
- das Verwahrgericht und die Verwahrnummer des Zentralen Testamentsregisters (ZTR-Verwahrnummer) nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor der Notarin oder dem Notar ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuches), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes).
- 2.
- Für das Verwahrgericht gilt Folgendes:
- a)
- Wird ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 des Bürgerlichen Gesetzbuches), so ist entsprechend Nummer 1 Satz 1 zu verfahren. Die Angabe der Urkundenverzeichnisnummer sowie des Namens der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz entfällt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erbvertrag nach der erstmaligen Eröffnung in besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer des Zentralen Testamentsregisters (ZTR-Verwahrnummer) nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung bei der Verwahrstelle nicht aufgefunden werden kann, ist die Verwahrbuchnummer nach § 1 Satz 1 Nummer 3 der Testamentsregister-Verordnung anzugeben.
- b)
- Der zu verwendende Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel des Verwahrgerichts zu verschließen.
- c)
- Das Verwahrgericht hat von Amts wegen eine Angabe nach Nummer 1 Satz 1 auf dem Umschlag zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn ihm bekannt wird, dass die Angabe fehlerhaft oder unvollständig ist.
- 3.
- Für den Umschlag soll ein Formular nach der Anlage verwendet werden. Von der Verwendung des amtlichen Formulars in der Anlage kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag im Format DIN C 5 mit dem von der Bundesnotarkammer als Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarordnung zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Ziffer III Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind, in besondere amtliche Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Formulars entsprechend zu ändern.
- 4.
- Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasserinnen oder Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.
- 5.
- Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuches), welche die Erbfolge beeinflussen können, nimmt das Gericht für jede Erblasserin und jeden Erblasser einen Ausdruck der Eintragungsbestätigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung zu den Akten.
II.
Benachrichtigung des Gerichts
oder der Notarin oder des Notars vom Tode der Erblasserin
oder des Erblassers
Die durch die Registerbehörde gemäß § 78e Satz 3 der Bundesnotarordnung benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259 und 2300 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, den §§ 348 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie nach § 34a Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes. Verwahrt die von der Registerbehörde benachrichtigte Stelle die Verfügung von Todes wegen nicht mehr, meldet sie der Registerbehörde diesen Umstand.
III.
Formulare
Werden amtliche Formulare eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung ermöglichen, so sind diese Formulare zu verwenden. Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung des amtlichen Formulars in der Anlage abgesehen werden. Der Inhalt muss in jedem Fall dem Inhalt der Anlage entsprechen.
IV.
Übergangsvorschrift
Noch vorhandene Bestände der Anlage 1 in der bisherigen Fassung können aufgebraucht werden.
V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Nachlasssachen vom 23. Januar 2001 (SächsABl. S. 169), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2012 (SächsABl. S. 982) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), außer Kraft.
Dresden, den 28. August 2023
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier