Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2023/2024

Vom 11. Oktober 2023

I.

Die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2023/2024 vom 8. Mai 2023 (MBl. SMK S. 48) wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer II Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d)
den Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl.  S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen in Verbindung mit § 64a Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 6 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen,
Lehrerwochenstunden
Gliederung Definition Anzahl Lehrerwochenstunden
aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden,
bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden,
cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden,
dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden.
Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert,“
b)
In Ziffer VI wird die Angabe „25. April 2022 (SächsGVBl. S. 289)“ durch die Angabe „15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 427)“ ersetzt.
2.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe h Satz 1 wird die Angabe „17. Mai 2024“ durch die Angabe „24. Mai 2024“ ersetzt.
b)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 55a Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668),“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Erwerb des französischen Baccalauréat gemäß § 67 Absatz 6“ durch die Wörter „Erwerb des französischen Bakkalaureats gemäß § 70 Absatz 6“ ersetzt.
cc)
In Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 9 Buchstabe e wird jeweils die Angabe „§ 63“ durch die Angabe „§ 66“ ersetzt.
dd)
In Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 50“ ersetzt.
ee)
In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
ff)
In Nummer 9 Buchstabe c Satz 1 und Buchstabe d Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
c)
In Ziffer V Nummer 4 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
d)
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)“ ersetzt.
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3.
Wechsel von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 10 der Oberschulen einschließlich Oberschule+, Förderschulen und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschulen an ein Gymnasium
a)
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Oberschule einschließlich Oberschule+, des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, die gemäß § 18 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 5. März 2024 beim Landesamt für Schule und Bildung.
b)
Bis zum 22. März 2024 entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern mit.
c)
Die Feststellungsprüfung findet am 24. Mai 2024 statt.
d)
Bis zum 7. Juni 2024 wird den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis bekannt gegeben.
e)
Nimmt die Schülerin oder der Schüler am 24. Mai 2024 am Nachtermin der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch teil, findet die Feststellungsprüfung am 10. Juni 2024 statt. Das Prüfungsergebnis wird den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern bis zum 1. Juli 2024 bekannt gegeben.
f)
Diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der in Buchstabe a genannten Schularten, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, und eine Feststellungsprüfung gemäß § 18 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 19. Juni 2024 beim Landesamt für Schule und Bildung. Das Landesamt für Schule und Bildung entscheidet unverzüglich über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern mit. Den Termin der Feststellungsprüfung legt das Landesamt für Schule und Bildung fest. Das Prüfungsergebnis wird den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern bis zum 1. Juli 2024 bekannt gegeben.“
e)
In Ziffer VII Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 und 5 und in Teil C Ziffer X Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 wird jeweils die Angabe „27. März 2024“ durch die Angabe „4. April 2024“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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