Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung

Vom 20. Dezember 2023

A.
Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum
(FRL gebundener Mietwohnraum – FRL gMW)

B.
Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum
(RL preisgünstiger Mietwohnraum – RL pMW)

Die RL preisgünstiger Mietwohnraum vom 31. Mai 2023 (SächsABl. S. 677), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 3 Buchstaben a bis c werden wie folgt gefasst:
„a)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
b)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung, und
c)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Ziffer V Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „ohne Förderhöchstbetrag pro Quadratmeter Wohnfläche“ eingefügt.
b)
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa)
Höhe der Zinsen
Das Darlehen wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist von fünfzehn Jahren durch einen Zinszuschuss gegenüber dem jeweils geltenden Kapitalmarktzins verbilligt; Bezugsgröße ist der am Tag der Bewilligung geltende Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Höhe der Zinsverbilligung für das Darlehen wird vom Staatsministerium für Regionalentwicklung festgelegt und im Internet unter www.bauen-wohnen.sachsen.de sowie unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.“
3.
Ziffer VI Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit dem Zuwendungsbescheid werden während des Bindungszeitraums allgemeine Belegungsrechte oder Benennungsrechte nach § 26 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes begründet. Der Bindungszeitraum beginnt nach Maßnahmenbeginn mit der Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnung; er endet 15 Jahre nach der Mitteilung der Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen gegenüber der zuständigen Stelle zum nächsten Monatsersten.“
b)
In den Buchstaben d und e werden jeweils die Wörter „mit Einwilligung der Bewilligungsstelle“ gestrichen.
c)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f)
Statt der Buchstaben b bis e gelten in Gemeinden, die in die Gebietskulisse nach Ziffer II Nummer 2 der FRL gebundener Mietwohnraum vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 110), in der jeweils geltenden Fassung, einbezogen sind, Ziffer VI Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstaben dd bis gg und die Buchstaben b und c der FRL gebundener Mietwohnraum entsprechend.“
4.
Ziffer VII Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Abweichung von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften in Abweichung von Nummer 7 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Raten nach Baufortschritt; die Auszahlung des Zinszuschusses erfolgt monatlich.“
5.
Die Anlage wird aufgehoben.

C.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Großbuchstabe B Nummern 2 und 3 Buchstaben a und b sowie Nummer 5 treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften