Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern

Vom 27. September 1995

A.

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern folgende Vereinbarung getroffen:

  1. Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten eines Landes können auch in Kostenmarken eines anderen Landes entrichtet werden. Für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und anderen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung einzuziehenden Ansprüchen dürfen Kostenmarken eines anderen Landes nicht verwendet werden.
  2. Anstelle von Gerichtskostenmarken können auch Abdrucke von Gerichtskostenstemplern verwendet werden, die alle Landesjustizverwaltungen gemeinsam als Zahlungsnachweis zugelassen oder anerkannt haben.
  3. Die Länder sehen davon ab, sich gegenseitig einen Ausgleich zu gewähren.
  4. Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Niedersächsischen Justizministerium eingegangen ist. Das Niedersächsische Justizministerium teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig tritt die zwischen den Justizverwaltungen der alten Länder getroffene Freizügigkeitsvereinbarung außer Kraft.
    Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten läßt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1995 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Abschnitt II der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung von Kostenmarken (Justizkostenmarkenordnung - JKMO) vom 25. Mai 1992 (SächsABl. S. 686);
  2. Abschnitt II der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern (VwVGKS) vom 25. Mai 1992 (SächsABl. S. 690), geändert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 24. Februar 1995 (SächsJMBl. S. 5).

Dresden, den 27. September 1995

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann