Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Grundentschädigungnach § 5 des Abgeordnetengesetzes sowie der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vom 12. März 2024

Die monatliche Grundentschädigung (§ 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) geändert worden ist), beträgt ab 1. April 2024 6 954,09 Euro.

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt ab 1. April 2024 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 940,65 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 4 575,44 Euro,
b) über 50 bis 100 km 4 863,28 Euro,
c) über 100 km 5 152,41 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Kostenpauschale für die Sitzungsteilnahme (§ 6 Absatz 2 Satz 10 bis 12 des Abgeordnetengesetzes), die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2024 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 69,26 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Tagegeld- und Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 81,71 Euro,
b) über 50 bis 100 km 100,55 Euro,
c) über 100 km 119,42 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2024 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 345,67 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Abzugsbetrag
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 458,81 Euro,
b) über 50 bis 100 km 861,03 Euro,
c) über 100 km 1 024,44 Euro.

Dresden, den 12. März 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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