Zustimmungsgesetz
Vertrag
zur Änderung des Vertrages
des Freistaates Sachsen
mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
Der Freistaat Sachsen
(im Folgenden: der Freistaat)
und
der Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden,
derzeit bestehend aus den Gemeinden Chemnitz, Dresden und Leipzig,
(im Folgenden: der Landesverband)
haben auf der Grundlage von Artikel 109 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Schlussprotokolls zu Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden vom 7. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1346), der zuletzt durch den Vertrag vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 311) geändert worden ist (im Folgenden: der Vertrag), folgende Änderung des Vertrages vereinbart:
Artikel 1
- 1.
- Der Vertrag wird wie folgt geändert:
- a)
- Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Sachsen beteiligt sich der Freistaat an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Glaubensgemeinschaft in Sachsen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse sowie deren Verwaltung ab dem Jahr 2025 mit einem Gesamtbetrag von jährlich 2.100.000 Euro.
- Dieser Betrag schließt die Personal- und Sachkosten für die rabbinischen Belange und die hauptamtliche Geschäftsführung des Landesverbandes, die Aufwendungen der verbandsangehörigen Gemeinden für personelle Sicherheitsdienstleistungen der Normenreihe DIN 77200 zum Zwecke der Eigensicherung und die Erstattung der vom Landesverband an den Chabad Lubawitsch Sachsen e. V. in Erfüllung der Kooperationsvereinbarung vom 5. April 2023 zu zahlenden Geldleistungen, gegebenenfalls zuzüglich des Progressionsanteils nach Satz 3, ein.
- Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 1 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe.
- Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder.“
- b)
- Artikel 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Von der Landesleistung nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 1.600.000,00 Euro gegebenenfalls zuzüglich Progressionsanteils auf den Landesverband und auf nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinden in Sachsen entsprechend der Anzahl der Mitglieder verteilt. Die Erstattung der Aufwendungen für personelle Sicherheitsdienstleistungen der Normenreihe DIN 77200 zum Zwecke der Eigensicherung erfolgt an verbandsangehörige Gemeinden nach Absatz 5 Satz 1 und an nicht verbandsangehörige Gemeinden nach Absatz 5 Satz 2.“
- c)
- In Artikel 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
- „Die Staatsregierung beruft im Einvernehmen mit dem Landesverband eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für das Jüdische Leben.“
- d)
- Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 neu eingefügt:
- „Artikel 7
Religionsunterricht - Der Freistaat gewährleistet an ausgewählten öffentlichen Schulen die Erteilung eines regelmäßigen jüdischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 105 der Verfassung des Freistaates Sachsen und § 18 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den jüdischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht ist der Landesverband nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen. Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet vom Landesverband abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten. Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung des Landesverbandes, mit der die Lehrerlaubnis im Fach Religion zuerkannt wird.“
- e)
- Die bisherigen Artikel 7 und 8 werden zu Artikeln 8 und 9.
- 2.
- Das Schlussprotokoll wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Artikel 2 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „Zu Artikel 2 Absatz 2 und 3:
- Die Beteiligung des Freistaates an der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Absprache vom 21. Juni 1957 betreffend die Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe [Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Betreuung der verwaisten Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen (VwV verwaiste jüdische Friedhöfe) vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 60), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), in der jeweils geltenden Fassung].“
- b)
- Die Angabe zu Artikel 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
- „Inhalt und Umfang der Prüfung bestimmen sich nach den §§ 89 und 90 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- c)
- Die Angabe zu Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Artikel 8 Absatz 2 bleibt unberührt.“
- d)
- Die Angabe zu Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die Vermittlung jüdischen Lebens und bis 1945 verfemter jüdischer Kunst an öffentlichen und privaten Schulen und in der Erwachsenenbildung durch vom Landesverband und der bzw. dem Beauftragten der Staatsregierung für das Jüdische Leben als besonders qualifiziert festgestellte Projekte ist von der Abgeltung ausgenommen. Einzelheiten der Förderung regelt das Sächsische Staatsministerium für Kultus in Zielvereinbarungen mit dem jeweiligen Projektträger.
- Von der Abgeltung ausgenommen sind ferner etwaige Kostenerstattungen für die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen.
- Die Vertragschließenden sind sich weiter darüber einig, dass die Mittel anteilsmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen und dass die Zahlungen des Freistaates die Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden einschließen. Soweit eine jüdische Gemeinde, die selbst Mitglied im Landesverband ist, Ansprüche gegenüber dem Freistaat geltend macht, ist der Landesverband verpflichtet, den Freistaat von diesen Ansprüchen freizustellen.“
- e)
- Nach der Angabe zu Artikel 5 Absatz 1 wird folgende Angabe zu Artikel 6 eingefügt:
- „Zu Artikel 6:
- Die Staatsregierung beruft im Einvernehmen mit dem Landesverband eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für das Jüdische Leben. Die Berufung erfolgt jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die bzw. der Beauftragte für das Jüdische Leben ist ehrenamtlich tätig und wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, deren Personal- und Sachkosten der Freistaat Sachsen trägt. Die bzw. der Beauftragte für das Jüdische Leben unterstützt insbesondere das Zusammenwirken der Staatsregierung und des Landesverbandes und die Pflege des jüdischen kulturellen Erbes im Freistaat Sachsen.“
Artikel 2
Der Wortlaut des Vertrages einschließlich des Schlussprotokolls in der vom Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 2 an geltenden Fassung kann durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.1
Dresden, den 9. Februar 2024
Für den Freistaat Sachsen
Michael Kretschmer
Ministerpräsident
Für den Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden
Dr. Nora Goldenbogen
Vorsitzende
Für die Jüdische Gemeinde Chemnitz
Dr. Ruth Röcher
Vorsitzende
Für die Jüdische Gemeinde zu Dresden
Ekaterina Kulakova
Vorsitzende
Für die Israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig
Küf Kaufmann
Vorsitzender