Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen
(FRL Schulsozialarbeit)

Vom 14. Mai 2024

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zum Ausbau und zur qualitativen Weiterentwicklung von Maßnahmen der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen. Damit wird die Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gefördert, ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet und der gleichmäßige Ausbau der Angebote unterstützt.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Angebote der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – an allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und entsprechenden Schulen in freier Trägerschaft.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger). Die zugewendeten Mittel sollen auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften) in öffentlich-rechtlicher Form an die Letztempfänger weitergeleitet werden. Letztempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung selbst erbringt, sind Erstempfänger und Letztempfänger gleichgestellt, Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Angebote der Schulsozialarbeit sind in der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verankert.
2.
Es liegt ein regionales Gesamtkonzept zur Schulsozialarbeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt in Orientierung an der vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/11783), in der jeweils geltenden Fassung, vor.
3.
Zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamtes wurde eine Kooperationsvereinbarung für eine Dauer von jeweils zwei Jahren insbesondere zu Zielstellungen, entsprechenden Maßnahmen der Umsetzung des regionalen Gesamtkonzeptes und zur fachlichen Begleitung durch das Landesjugendamt abgeschlossen.
4.
An jeder Oberschule und Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft in der kommunalen Gebietskörperschaft ist der Einsatz einer oder mehrere Fachkräfte vorgesehen und Oberschulen und Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft werden in der Bedarfsplanung berücksichtigt.
5.
Die im Jahr der Antragstellung für den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt auf der Grundlage der FRL Jugendpauschale vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 327), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 851) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), zur Verfügung stehenden Mittel wurden vollständig beantragt und die im Vorjahr für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel wurden vollständig abgerufen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in der Gebietskörperschaft, maximal jedoch in Höhe des unter Nummer 4 ermittelten Betrages. Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Erstempfänger erbracht werden.
2.
Die Weiterleitung der Mittel an die Letztempfänger erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Letztempfängers.
3.
Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann die Zuwendung für die zuwendungsfähigen Personalausgaben für bis zu je 1,0 Vollzeitäquivalente an Oberschulen und Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft bis zu 100 Prozent betragen.
4.
Die maximale Höhe der Zuwendung pro Landkreis oder Kreisfreier Stadt pro Kalenderjahr errechnet sich aus der Höhe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu zwei Dritteln multipliziert mit dem Anteil der in den allgemeinbildenden Schulen in der kommunalen Gebietskörperschaft unterrichteten Schüler an der Gesamtzahl der in diesen Schularten erfassten Schüler im Freistaat Sachsen und zu einem Drittel multipliziert mit dem Anteil der allgemeinbildenden Schulen in der kommunalen Gebietskörperschaft an der Gesamtzahl der allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen. Als Grundlage für die jeweils für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren geltende Berechnung werden die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik (www.statistik.sachsen.de) des Vorjahres herangezogen. Soweit kein Landkreis und keine Kreisfreie Stadt gegenüber der Bewilligungsbehörde widerspricht, kann eine Beibehaltung der Datengrundlage für nachfolgende Jahre durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Die maximal mögliche Höhe der Förderung im Sinne eines maximalen Antragsbudgets wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die nicht in Anspruch genommenen oder im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht verbrauchten Mittel einzelner kommunaler Gebietskörperschaften können nach Abfrage der Mehr- oder Minderbedarfe gemäß Ziffer VI Nummer 7 durch die Bewilligungsbehörde anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten zusätzlich bewilligt werden.
5.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
a)
Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig bis zur für Schulsozialarbeit vorgesehenen Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – TVöD, in der jeweils geltenden Fassung. Pro Schulstandort werden bis zu zwei Vollzeitäquivalente und grundsätzlich nicht weniger als 0,75 Vollzeitäquivalente gefördert. Stellenanteile von weniger als 0,5 Vollzeitäquivalente je Fachkraft und Schulstandort sind nicht zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Basis einer Begründung des Erstempfängers in Abstimmung mit der Verwaltung des Landesjugendamtes Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 im Einzelfall zeitlich befristet zulassen. Ausnahmen im Einzelfall liegen insbesondere vor, wenn entsprechende Vollzeitäquivalente nicht anders besetzt werden können oder eine paritätische Geschlechterbesetzung umgesetzt werden soll. Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte zuwendungsfähig, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung, in der Regel einen geeigneten berufsqualifizierenden Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, erhalten haben. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn keine anderen Personen für einen Projektstandort zur Verfügung stehen, sind auch Ausgaben für Personen zuwendungsfähig, die im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen oder sich in einem berufsbegleitenden Studium mit dem Ziel des Erwerbs des sozialpädagogischen Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie befinden. Die Bewilligungsbehörde kann das Landesjugendamt beratend hinzuziehen. Die Feststellung der persönlichen Eignung der in den Projekten tätigen Personen obliegt dem Träger der Angebote (Letztempfänger). Die Feststellung der fachlichen Eignung einschließlich der entsprechenden Ausbildung der in den Projekten tätigen Personen obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
b)
Darüber hinaus gehende Personalausgaben für insbesondere Teamleitung und Fachberatung sowie Sachausgaben für insbesondere Ausstattungen der Projektstandorte, Fortbildungen, Fachveranstaltungen oder Supervision, sind in Höhe von bis zu 8 000 Euro je 1,0 Vollzeitäquivalent zuwendungsfähig. Investive Maßnahmen sind nicht zuwendungsfähig. Sachausgaben für Raummieten sind in begründeten Einzelfällen zuwendungsfähig, wenn für die Umsetzung der Projekte keine geeigneten Räume im Schulgebäude oder -gelände genutzt werden können und Räume in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes nutzbar sind.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 Satz 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Vorhabenbeginn bei Maßnahmen zur Projektförderung nach dieser Richtlinie ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) generell zugelassen.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Auszahlung der Zuwendung an die Erstempfänger gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung die Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog. Für die Auszahlung an nicht-kommunale Letztempfänger gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
4.
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Mehrjährige Bewilligungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen möglich.
5.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen Zuwendungen bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres. Später eingehende Anträge können nachrangig nach Posteingangsdatum berücksichtigt werden. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare auch in elektronischer Form,
b)
der entsprechende Beschluss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Jugendhilfeplanung für den Bereich der Schulsozialarbeit,
c)
das regionale Gesamtkonzept zur Schulsozialarbeit in der kommunalen Gebietskörperschaft nach Ziffer IV Nummer 2,
d)
die Kooperationsvereinbarung nach Ziffer IV Nummer 3,
e)
eine priorisierte Auflistung der Schulstandorte, an denen Schulsozialarbeit umgesetzt werden soll (Prioritätenliste) mit Angaben zum vorgesehenen Stellenumfang (Vollzeitäquivalente) und Träger der Schulsozialarbeit.
Die ersten Positionen der Prioritätenliste nehmen jeweils die Oberschulen und Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft in der jeweiligen Gebietskörperschaft ein.
Das regionale Gesamtkonzept und die Auflistung der Schulstandorte sind der Verwaltung des Landesjugendamtes zur Kenntnis zu übersenden.
6.
Der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Bewilligungsbehörde durch den Erstempfänger spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulare und auch per E-Mail vorzulegen. Der Sachbericht ist nach den zwischen der Bewilligungsbehörde und der Verwaltung des Landesjugendamtes abgestimmten Vorgaben zu gliedern. Er hat Aussagen zur Zielerreichung und Umsetzung des regionalen Gesamtkonzeptes und der Kooperationsvereinbarung sowie zu folgenden Indikatoren zu enthalten:
a)
Anzahl der Schulstandorte mit Angeboten der Schulsozialarbeit nach Schulart,
b)
Anzahl der Vollzeitäquivalente Schulsozialarbeit je Schulart,
c)
Anzahl der tätigen Fachkräfte,
d)
Anzahl der Schüler der Schulen mit Angeboten der Schulsozialarbeit,
e)
Qualifikationen des eingesetzten Personals,
f)
Formen der fachlichen Begleitung der Träger und Fachkräfte der Schulsozialarbeit durch die Erstempfänger.
Zudem ist eine tabellarische Übersicht über die geförderten Angebote an den einzelnen Schulstandorten mit insbesondere folgenden Angaben beizufügen:
a)
Name und Adresse des Schulstandortes,
b)
Schulart,
c)
Name und Adresse des Trägers der Schulsozialarbeit,
d)
Anzahl der Vollzeitäquivalente,
e)
Anzahl der tätigen Fachkräfte,
f)
Anzahl der Vollzeitäquivalente pro eingesetzter Fachkraft und Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte,
g)
Anzahl der Schüler der Schule.
Der Sachbericht ist durch die Bewilligungsbehörde der Verwaltung des Landesjugendamtes zur Kenntnis zu übersenden. Bei der Weiterleitung der Mittel nach Ziffer III Satz 2 erbringen die Letztempfänger gegenüber dem Erstempfänger einen Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Der Erstempfänger prüft diese Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und hat diese Nachweise seinem Verwendungsnachweis beizufügen.
7.
Der Erstempfänger hat die voraussichtlichen Mehrausgaben – mit entsprechend darzulegenden Bedarfen – beziehungsweise Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit der entsprechenden Begründung bis zum 15. August der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen oder eine Fehlmeldung zu erteilen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am 15. Juni 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Schulsozialarbeit vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 322), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 849) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft.
2.
Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 14. Juni 2031 außer Kraft.

Dresden, den 14. Mai 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften