Historische Fassung war gültig vom 01.10.2004 bis 30.10.2007

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
(Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 2. September 2004

Teil 1
Bauvorlagen

§ 1
Baugenehmigungsverfahren

(1) Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SächsBO mit dem Bauantrag vorzulegende Bauvorlagen sind:

1.
der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 9);
2.
die Bauzeichnungen (§ 10);
3.
die Baubeschreibung (§ 11);
4.
der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (§ 12);
5.
bei Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SächsBO eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Erforderlichkeit einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises gemäß § 12 Abs. 3;
6.
die erforderlichen Angaben über die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück;
7.
die erforderlichen Angaben zur Energieversorgung;
8.
bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück;
9.
der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für die Erhebungseinheiten gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz – HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762, 3763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.

§ 2
Genehmigungsfreistellung

(1) Für die Genehmigungsfreistellung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 genannten sowie folgende Bauvorlagen einzureichen:

1.
eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist;
2.
eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass
 
a)
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
 
b)
die Bauvorlagen vollständig erstellt sind,
 
c)
Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erforderlich sind und
 
d)
Abweichungen nach § 67 SächsBO gesondert beantragt werden;
3.
eine Erklärung des Bauherrn, in der er für den Fall des § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO bestimmt, ob die Einreichung seiner Unterlagen als Bauantrag zu behandeln ist, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens fordert.

(2) In den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.

§ 3
Beseitigung von Anlagen

Der Anzeige auf Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen darstellt, unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer und der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Abs. 2 HBauStatG beizufügen. In den Fällen des § 61 Abs. 3 Satz 3 SächsBO ist die Bestätigung des Tragwerksplaners vorzulegen. In den Fällen des § 61 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsBO muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden.

§ 4
Genehmigung von Werbeanlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis beizufügen.

(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

1.
die Angaben nach § 9 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4;
2.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets;
3.
festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien;
4.
vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück;
5.
den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage;
6.
die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

1.
die Ausführung der geplanten Werbeanlage;
2.
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt, errichtet oder an der sie angebracht werden soll; dabei kann in Einzelfällen die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage verlangt werden.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies nach § 11 Abs. 1 erforderlich ist, insbesondere anzugeben:

1.
der Aufstellungs- oder Anbringungsort;
2.
Art und Größe der geplanten Anlage;
3.
Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage;
4.
die Art des Baugebiets;
5.
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

§ 5
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 SächsBO sind die in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Der Standsicherheitsnachweis ist durch ein Prüfamt gemäß § 31 zu prüfen. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 6
Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 SächsBO sind nur die nach § 1 erforderlichen Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

§ 7
Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen
und Nachreichung von Bauvorlagen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass der Brandschutznachweis spätestens bei Baubeginn vorgelegt wird. Der Standsicherheitsnachweis, außer im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsBO, sowie die sonstigen bautechnischen Nachweise können der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn vorgelegt werden.

§ 8
Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 62 Abs. 3 Satz 1 SächsBO bleibt unberührt. Sind andere Stellen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, ist für jede zu beteiligende Stelle eine weitere Mehrfertigung einzureichen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Nachweise nach § 1 Nr. 4 sind jeweils in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Hat das Staatsministerium des Innern Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

§ 9
Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

(1) Der Auszug aus der Liegenschaftskarte soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein. Er muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Grundstück darstellen. Das Grundstück ist farblich zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Einreichung der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn

1.
Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Abs. 5 SächsBO vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden;
2.
die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder
3.
die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken liegen.

(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind die zu Katastervermessungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), in der jeweils geltenden Fassung, befugten Behörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

1.
seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung;
2.
die im Liegenschaftskataster geführten Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks;
3.
die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke;
4.
die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben;
5.
die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem;
6.
die Breite und die Höhenlage vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem unter Angabe der Straßenklasse sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens;
7.
die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene;
8.
die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung;
9.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen);
10.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung;
11.
Kulturdenkmale im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken;
12.
die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen (Abstandsflächenplan);
13.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Friedhöfen, Wasserflächen und Wäldern;
14.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen;
15.
Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind;
16.
Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
17.
Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
18.
ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
19.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nr. 14 bis 19 und die Abstandsflächen sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 10
Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 100 verwendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:

1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen;
2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
 
a)
Treppen,
 
b)
lichten Öffnungsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
 
c)
Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
 
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
 
e)
ortsfesten Behälter für wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
 
f)
Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
 
g)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte,
 
h)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
 
i)
Bäder und Toilettenräume, Entwässerungsgrundleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
 
j)
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art;
3.
die Schnitte, aus denen ersichtlich sind
 
a)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,
 
b)
die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche,
 
c)
die Geschosshöhen und die lichten Raumhöhen,
 
d)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
 
e)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
 
f)
das Maß der Wandhöhe H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 SächsBO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
 
g)
Dachhöhen und Dachneigungen;
4.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

1.
der Maßstab;
2.
die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten;
3.
das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes Forderungen gestellt werden;
4.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen;
5.
die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und
6.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage 1 zu verwenden. Im Übrigen soll für die Darstellung in den Bauzeichnungen die DIN 1356 Teil 1, Ausgabe Februar 1995, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, verwendet werden.

§ 11
Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 44 SächsBO).

(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Betriebszeiten, der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art und Menge der Rohstoffe, der Betriebsmittel und der herzustellenden Erzeugnisse und der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind;
2.
die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers und
3.
die Zahl der Beschäftigten.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Größe der Betriebsflächen, die Nutzungsarten und die Eigentumsverhältnisse;
2.
Art und Umfang der Viehhaltung;
3.
Lagerung und Verbleib tierischer Ausscheidungen.

(5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.

§ 12
Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis
und andere bautechnische Nachweise

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. Auf die Vorlage eines besonderen Standsicherheitsnachweises kann verzichtet werden, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 SächsBO im Einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.

(3) Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 2 SächsBO ist dem Standsicherheitsnachweis eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 beizufügen.

(4) Zum Brandschutznachweis ist im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung das Brandschutzkonzept darzulegen. Insbesondere sind anzugeben:

1.
die Art der Nutzung mit Angaben zu der Anzahl der Personen, die die bauliche Anlage nutzen, die Brandlasten und Brandgefahren;
2.
das Brandverhalten der Baustoffe und der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 SächsBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1;
3.
die Bauteile und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Trennwände, Unterdecken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Entrauchungsanlagen;
4.
die brandschutztechnischen Abstände;
5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 SächsBO ;
6.
die Zugänge, Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge und
7.
die ausreichende Löschwasserversorgung.

Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Vorkehrungen des Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. Soweit Abweichungen nach § 3 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 SächsBO vorliegen, sind diese zu benennen. In diesen Fällen ist der Nachweis zu führen, dass mit der Abweichung oder mit einer anderen Lösung dennoch den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 SächsBO entsprochen wird. Für Gebäude, die Sonderbauten sind, und bei Abweichungen sind, soweit für die Beurteilung erforderlich, zusätzlich anzugeben:

1.
Rettungswegbreiten und -längen;
2.
Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege;
3.
technische Anlagen und Einrichtungen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Personenrettung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung;
4.
die Löschwasserrückhaltung und
5.
betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz.

Für Gebäude, die Sonderbauten sind, ist ein gesondertes Brandschutzkonzept vorzulegen.

(5) Zum Nachweis des Wärme- , Schall- und Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(6) Finden nicht geregelte Bauprodukte Verwendung oder nicht geregelte Bauarten Anwendung, sind die zugeordneten Verwendbarkeitsnachweise oder Anwendbarkeitsnachweise, wie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse und Zustimmungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 3 und §§ 20 und 21 Abs. 1 SächsBO), den Nachweisführungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 beizufügen.

Teil 2
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben,
Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen,
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfingenieuren
und Prüfsachverständigen

§ 13
Fachbereiche und Fachrichtungen

(1) Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

1.
Standsicherheit und
2.
Brandschutz.

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

1.
technische Anlagen und Einrichtungen sowie
2.
Erd- und Grundbau.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

§ 14
Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Sächsischen Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde oder des Bauherrn wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Sächsischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung vorgesehen ist. Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Unbeschadet des Auftragsverhältnisses sind die Prüfsachverständigen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 15
Übertragung von Prüfaufgaben und
Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Bei Sonderbauten, bei denen die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises gemäß § 66 Abs. 3 SächsBO erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an einen Prüfingenieur für den jeweiligen Fachbereich und der jeweiligen Fachrichtung oder an ein Prüfamt übertragen. In diesem Fall wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.

(2) Soweit in anderen Fällen nach der Sächsischen Bauordnung eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, wird der Prüfauftrag vom Bauherrn erteilt.

(3) Die Beauftragung mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechnischen Nachweises mit ein. Die Prüfberichte über die Bauüberwachung sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige nach § 82 Abs. 2 SächsBO vorzulegen.

§ 16
Voraussetzungen der Anerkennung

Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 17 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

§ 17
Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 erfüllen;
2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden;
3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind;
4.
den Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben und
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich handelt, wer tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,

1.
seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt;
2.
a)
sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
 
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
 
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann; oder
3.
als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 18
Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 EUR für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren.

(4) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 19
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Anerkennung der Prüfingenieure wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

1.
für welche Fachbereiche und für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2.
ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
2.
je eine beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse;
3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838, 1840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll;
4.
Angaben über etwaige Niederlassungen;
5.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
6.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht werden.

(4) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz in den Freistaat Sachsen, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.

§ 20
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

1.
der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich darauf verzichtet;
2.
der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat;
3.
der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
4.
der erforderliche Versicherungsschutz (§ 18 Abs. 1 Satz 5) nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

1.
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben;
2.
gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat;
3.
seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
4.
außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG bleibt unberührt.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen der Prüfsachverständigen noch vorliegen.

§ 21
Führung der Bezeichnung Prüfingenieur
oder Prüfsachverständiger

Die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für einen bestimmten Fachbereich oder für eine bestimmte Fachrichtung darf nur führen, wer als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich oder für diese Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist.

§ 22
Gegenseitige Anerkennung

Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, soweit für die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und für die jeweilige Fachrichtung die gleichen Voraussetzungen gelten. Eine weitere Eintragung in die von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

Abschnitt 2
Prüfingenieure, Prüfämter,
Typenprüfung, Fliegende Bauten

Unterabschnitt 1
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 23
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind;
3.
mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden;
4.
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen;
5.
durch ihre Leistungen als Ingenieure insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Vorhaben der Bauwerksklasse 4 und 5 überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
6.
die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

§ 24
Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1.
ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung;
2.
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft;
3.
ein Prüfingenieur und
4.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

1.
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
2.
mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs.

Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

Aufwandsentschädigung
Aufwand Entschädigung Betrag
1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt 80 EUR;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 je Aufgabe 100 EUR;
3. für die Auswertung je Prüfungsarbeit 30 EUR;
4. für die Durchführung der mündlichen Prüfung je Prüfungstag 60 EUR.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 25
Prüfungsverfahren

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 19 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Nr. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 23 Nr. 3 Halbsatz 1. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 26
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 18 Abs. 1 Satz 4 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Im Fall des § 15 Abs. 2 darf sich der Bauherr für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nur aus einem wichtigen, in der Person des Prüfingenieurs liegenden Grund, eines anderen Prüfingenieurs für Standsicherheit als desjenigen bedienen, der den Standsicherheitsnachweis geprüft hat. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichtet der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde.

(6) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Unterabschnitt 2
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 27
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

1.
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben;
2.
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung;
3.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes;
4.
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten;
5.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
6.
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

§ 28
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1.
ein von der Architektenkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
2.
ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde;
4.
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde;
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 29
Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Nr. 2 bis 6.

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 30
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3
Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten

§ 31
Prüfämter

(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden und sonstige Stellen nach Satz 2, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahrnehmen. Als Prüfämter anerkannt sind

1.
das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – für die Bereiche Standsicherheit, Brandschutz und die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und
2.
die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe, Niederlassung Chemnitz für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.

Die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe, Niederlassung Chemnitz untersteht hinsichtlich der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Leipzig – Landesstelle für Bautechnik –.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe, Niederlassung Chemnitz kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe, Niederlassung Chemnitz muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.

(4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.

§ 32
Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit
Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Abs. 3 SächsBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise vom Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen. Sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 geprüft werden.

§ 33
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsBO für Antragsteller mit Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Freistaat Sachsen ist die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe, Niederlassung Chemnitz. Für die Aufgaben des Vollzugs von § 76 SächsBO untersteht die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe, Niederlassung Chemnitz der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Leipzig – Landesstelle für Bautechnik –.

(2) Die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe, Niederlassung Chemnitz, muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.

Abschnitt 3
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 34
Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden nur Personen anerkannt, die

1.
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der IHK Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 5 oder der IHK Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 6 und 7 erbracht haben und
3.
als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 19 Abs. 3 nicht geführt.

§ 35
Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

1.
Lüftungsanlagen;
2.
CO-Warnanlagen;
3.
Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung;
4.
selbsttätige Feuerlöschanlagen;
5.
nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen;
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen;
7.
Sicherheitsstromversorgungen.

§ 36
Aufgabenerledigung

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 Abs. 1 SächsTechPrüfVO .

Abschnitt 4
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 37
Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

1.
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind;
3.
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen;
4.
weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 38
Beirat

Die oberste Bauaufsichtsbehörde holt bei einem bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 39
Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Vergütung

§ 40
Vergütung der Prüfingenieure und der Prüfämter

(1) Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung. Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.

(2) Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung, und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung. Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. Fahr- und Wegezeiten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.

(4) Die Vergütung der Prüfingenieure und Prüfämter schuldet der Auftraggeber. Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass der Bauherr die Vergütung unmittelbar an den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt.

(5) Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.

§ 41
Vergütung der Prüfsachverständigen

(1) Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle EUR aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den jeweils der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. § 40 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 2 Satz 4 vergütet.

(4) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung fällig. 1

Teil 3
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer

1.
entgegen § 21 die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger führt,
2.
entgegen § 40 Abs. 5 Satz 2 einen Nachlass auf das Honorar gewährt.

§ 43
Übergangsvorschriften

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Prüfingenieure für Baustatik oder anerkannten Prüfingenieure für vorbeugenden baulichen Brandschutz gelten in ihrem jeweiligen Fachbereich und in ihrer jeweiligen Fachrichtung als Prüfingenieure nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung – SVVO) vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 29 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBODurchführVO) vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), das zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

(4) Der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingerichtete Gutachterausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik gilt bis zum 30. September 2007 als Prüfungsausschuss nach § 24.

(5) Der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingerichtete Gutachterausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieuren für vorbeugenden baulichen Brandschutz gilt bis zum 30. April 2009 als Prüfungsausschuss nach § 28.

Anlage 1 Zeichen und Farben für Bauvorlagen

Anlage 2
(zu § 12 Abs. 3)

Kriterienkatalog nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

1.
Die Verkehrslasten sind vorwiegend ruhende, gleichmäßig verteilte Flächenlasten, einschließlich der Zuschläge aus unbelasteten leichten Trennwänden, mit q k  ≤ 5,0 kN/m² oder Einzellasten Q k  ≤ 10,0 kN.
2.
Die Baugrundverhältnisse entsprechen den Regelfällen der DIN 1054, Ausgabe November 1976, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, und erlauben eine Flachgründung. Für den Baugrund dürfen die Nachweise der Standsicherheit durch Einhaltung zulässiger Bodenpressungen erbracht werden.
3.
Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen infolge von Wasserdruck sind nicht vorhanden und die Ausbildung einer Gleitschicht bei Hanglage ist ausgeschlossen.
4.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes im Nachbargrundstück werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
5.
Die tragenden und aussteifenden vertikalen Bauteile gehen im Wesentlichen unversetzt bis zu den Fundamenten durch. Gebäude sind horizontal und vertikal so ausgesteift, dass ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung offensichtlich entfallen kann.
6.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst wurden mit einfachen Verfahren und Hilfsmitteln der Baustatik berechnet. Räumliche Tragwerke oder Flächentragwerke, die als solche berechnet werden müssen, sind nicht vorhanden.