Neunte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vom 1. Juli 2024

I.
Änderung der Förderrichtlinie MSV/2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Januar 2024 (SächsABl. S. 154) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 23 und 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ und die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ ersetzt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Es wird eine neue Nummer 5 und 6 wie folgt eingefügt:
„5.
Regionale Wertschöpfungsketten sind zusammenhängende Unternehmensaktivitäten der Stufen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten,
die innerhalb einer nach Ziffer II Nummer 6 definierten Region angesiedelt sind und
an denen zwischen der Stufe der Erzeugung und der Vermarktung an Endverbraucherinnen und -verbraucher maximal zwei Unternehmen beteiligt sind (einschließlich in Dienstleistung beauftragte Unternehmen).
6.
Eine Region ist ein geografisch abgegrenzter, zusammenhängender Raum, der in Abhängigkeit der lokalen Gegebenheiten für einzelne Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie durch die Begünstigten transparent und eindeutig nachvollziehbar festgelegt wird. Die Region kann länderübergreifend definiert werden, darf eine Größe von maximal insgesamt 80.000 km² jedoch nicht überschreiten.“
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 6 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Beratungsgebühren“ durch das Wort „Beratungskosten“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33)“ ersetzt.
c)
In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses“ durch die Angabe „wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung“ ersetzt.
d)
In Nummer 6 Buchstabe b Satz 2 wird nach dem Wort „Qualitätsprodukte“ die Angabe „im Sinne von Ziffer II Nummer 4“ und nach der Angabe „40 Prozent“ die Angabe „– im Falle der ausschließlichen Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten in Höhe von 50 Prozent –“ eingefügt.
e)
In Nummer 6 Buchstabe c wird die folgende Angabe am Ende neu eingefügt:
„Bei Unternehmen, die mehr als 50 Prozent ihrer Produkte in regionalen Wertschöpfungsketten im Sinne von Ziffer II Nummer 5 erfassen, verarbeiten und vermarkten, erhöht sich die Zuwendung um weitere 10 Prozentpunkte. Der Zuschlag für regionale Wertschöpfungsketten ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Der Zuschlag kann nur gewährt werden, wenn
die Erzeugerzusammenschlüsse oder einzelnen Erzeuger, mit denen Liefer- oder Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden müssen, in der definierten Region ansässig sind oder ihre Erzeugnisse dort produzieren und
die Geschäftsbeziehungen mit beteiligten regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen für mindestens fünf Jahre durch Kooperationsvereinbarungen, Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge nachgewiesen werden, soweit das Vermarktungskonzept keine relevante Eigenvermarktung an Endverbraucherinnen und -verbraucher vorsieht.“
f)
In Nummer 6 Buchstabe f wird die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe „65 Prozent“ ersetzt.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Antragsverfahren
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens. Dafür stehen die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online bei der SAB unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung.
Bei Investitionsvorhaben nach Ziffer IV, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bezuschusst werden können, ist von den Antragstellenden bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie zu versichern, dass die Antragstellenden die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt haben.
Die Antragstellenden haben gegenüber der Sächsischen Aufbaubank mit Antragstellung zu versichern, dass eine Förderung aus nicht angegebenen anderen Finanzierungsquellen zu keiner Zeit erfolgt.“
b)
Nummer 2 Satz 2 wird gestrichen.
c)
In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.
d)
In Nummer 4 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften