Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Feuerwehrförderung

Vom 4. Juli 2024

I.

Die Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu den Ziffern VI bis VIII werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„VI.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
VII.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
VIII.
Förderrahmen und Bewirtschaftungsregelungen
IX.
Übergangsregelung
X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“
b)
Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Kinder-, der Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie der Jugendfeuerwehr“
2.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), nach Maßgabe der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der den Zuwendungsempfängern auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes, der technischen Hilfe und der Integrierten Regionalleitstellen obliegenden Aufgaben sowie zur Förderung der Kinder-, der Kinder- und Jugendfeuerwehren sowie der Jugendfeuerwehren.“
3.
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Atemschutzgeräteträger“ die Wörter „oder Atemschutzgeräteträgerinnen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532)“ ersetzt.
c)
In Buchstabe i werden die Wörter „Leitstellen im Sinne von § 11“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen im Sinne von § 11“ ersetzt sowie die Wörter „für den Neubau (Errichtung) von Leitstellen“ gestrichen.
d)
Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
„k)
Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in Buchstabe a bis i genannten Fördergegenstände, soweit es sich dabei um die Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschadenshilfen vom 18. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 26), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), handelt,“
e)
Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
„l)
bei Maßnahmen nach Buchstabe i die technische Erst- und Anpassungsausstattung, soweit sie nicht den Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind,“
f)
In Buchstabe m werden vor dem Wort „Jugendfeuerwehr“ die Wörter „Kinder-, Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie“ eingefügt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „von einem“ die Wörter „oder einer“ eingefügt.
b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Zuwendungen für die Instandsetzung oder den Ersatz von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die im Rahmen der Bekämpfung von Großschadensereignissen oder Katastrophen beschädigt oder zerstört wurden, werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller versichert, im Falle der Bewilligung in Bezug auf den Zuwendungsgegenstand keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 65 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz geltend zu machen. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass der Zuwendungsgegenstand sowohl nach dieser Richtlinie gefördert und gleichzeitig dafür auch Erstattungsbeträge nach § 65 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz gewährt wurden, kann die Förderung nach dieser Richtlinie bis zur vollen Höhe zurückverlangt werden.“
c)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „dass der“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Feuerwehrangehöriger“ die Wörter „oder eine durch diese Zuwendung geförderte Feuerwehrangehörige“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
5.
Ziffer V Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Gemeinden mit einer Kinder-, einer Kinder- und Jugendfeuerwehr oder einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigem oder Angehöriger dieser Abteilungen jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro.“
6.
Ziffer VI Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Die Zuwendungen an die Kinder-, an die Kinder- und Jugendfeuerwehr oder an die Jugendfeuerwehr sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 3) bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Für die Beantragung ist die Anzahl der Angehörigen der Kinder-, der Kinder- und Jugendfeuerwehr und der Jugendfeuerwehr zum Stichtag 31. Dezember des vorhergehenden Jahres der Jahreserhebung Jugendfeuerwehr Sachsen maßgebend. Im Antrag ist zu erklären, dass die Angaben vollständig und richtig sind und ausschließlich zur Unterstützung der Kinder-, der Kinder- und Jugendfeuerwehr oder der Jugendfeuerwehr verwendet werden. Ein Ersatz laufender gemeindlicher Kosten für die Kinder-, die Kinder- und Jugendfeuerwehr oder die Jugendfeuerwehr ist nicht zulässig. Ziffer V Nummer 4 gilt entsprechend. In die Entscheidung über die Verwendung der Zuwendung soll der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin einbezogen werden. Ziffer IV Nummer 1, Ziffer V Nummer 1 bis 3 und Ziffer VI Nummer 2 bis 5 finden keine Anwendung.“
7.
Nach Ziffer VIII wird die folgende Ziffer IX eingefügt:
 
„IX.
Übergangsregelung
Abweichend von Ziffer VI Nummer 6 können Zuwendungen für die Mitgliedschaft von Kindern in der Kinder- sowie der Kinder- und Jugendfeuerwehr für das Jahr 2024 bis zum 30. September 2024 beantragt werden.“
8.
Die bisherige Ziffer IX wird die Ziffer X.
9.
Anlage 1 (zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Beifahrers“ die Wörter „oder der Beifahrerin“ eingefügt.
b)
In Nummer 4 und Nummer 17 werden jeweils nach dem Wort „Fahrer“ die Wörter „oder Fahrerin“ eingefügt.
10.
Anlage 3 (zu Ziffer VI Nummer 6) wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Kinder-, der Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie der Jugendfeuerwehr“
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Beantragte Zuwendung
_________ Mitglieder der Kinderfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
_________ Kinder als Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
_________ Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
_________ Jugendliche als Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Gemeinde (Stichtag: 31.12. des Vorjahres gemäß Meldung zur Jahreserhebung der Jugendfeuerwehr Sachsen)
x 20 Euro pro Person
= _________ Euro als Pauschale gemäß Ziffer V Nummer 4 der Richtlinie Feuerwehrförderung“
c)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Kinder-, der Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie der“ eingefügt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften