Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Öffentlichen Dienst
(Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst)

Vom 10. September 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 1996

Es wird verordnet auf Grund von

  1. §§ 84 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 2, 32 Abs. 4 Satz 2, 41 Satz 4, 56 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I, S. 1112), zuletzt geändert durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 BGBl. II, S. 885), in Verbindung mit Anlage 1, Kapitel XVI, Sachgebiet C, Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990,
  2. §§ 23 a Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung, in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990.

§ 1
Zuständige Stelle

Für die Berufsbildung im Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts wird als zuständige Stelle bestimmt

1.
gem. § 84 Abs. 1, Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
 
a)
in Betrieben der Forstwirtschaft die Forstdirektion,
 
b)
für Vermessungstechniker und Kartographen das Landesvermessungsamt,
 
c)
für Assistenten an Bibliotheken das Regierungspräsidium Dresden,
 
d)
für Schwimmeistergehilfen das Regierungspräsidium Chemnitz,
 
e)
bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie,
 
f)
Für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie den Sparkassen- und Giroverbänden der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband,
 
g)
im übrigen das Regierungspräsidium für den Regierungsbezirk,
2.
gem. § 84 Abs. 1, Nr. 2 und Abs. 2 BBiG
 
a)
für Vermessungstechniker und Kartographen das Landesvermessungsamt,
 
b)
für Assistenten an Bibliotheken das Regierungspräsidium Dresden,
 
c)
für Bautechniker, Straßenwärter und Ver- und Entsorger das Regierungspräsidium Leipzig,
 
d)
für Justizangestellte das Oberlandesgericht,
 
e)
bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie,
 
f)
für Schwimmeistergehilfen das Regierungspräsidium Chemnitz,
 
g)
im übrigen das Regierungspräsidium Leipzig. 1

§ 2
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 BBiG sowie des § 23a Abs. 2, Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung ist

1.
für die Berufsbildung beim Land das Sächsische Staatsministerium des Innern,
2.
für die Berufsbildung bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Regierungspräsidium,
3.
für die Berufsbildung bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts die für die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zuständige oberste Landesbehörde.

Abweichend von Satz 1 ist für die Berufsbildung in den Betrieben der Forstwirtschaft die Forstdirektion, in den Betrieben der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Chemnitz als Vor-Ort-Präsidium, für die Berufe des Vermessungstechnikers und des Kartographen das Landesvermessungsamt und für den Beruf des Assistenten an Bibliotheken das Regierungspräsidium Dresden zuständige Behörde.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 56 Abs. 2 BBiG ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. 2

§ 3
Zuständige oberste Landesbehörde

Zuständig im Sinne der §§ 37 Abs. 4 Satz 2, 41 Satz 4 und 56 Abs. 3 Satz 2 BBiG ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. September 1991

Unterschriften
Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
(i. V. Dr. Krause)
Dr. Krause Heitmann
Prof. Milbradt Rehm
(i. V. Dr. Geisler)
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler
Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch