Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die örtliche Zuständigkeit
der Ämter für Ausbildungsförderung
bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen
(Sächsische BAföG-Zuständigkeitsverordnung – SächsBAföGZuVO)

Vom 11. Juli 2024

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1.
Technische Universität Chemnitz,
2.
Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
3.
Duale Hochschule Sachsen.

(2) Das Studentenwerk Dresden ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1.
Technische Universität Dresden,
2.
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
3.
Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
4.
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
5.
Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
6.
Palucca Hochschule für Tanz Dresden.

(3) Das Studentenwerk Freiberg ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1.
Technische Universität Bergakademie Freiberg,
2.
Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften.

(4) Das Studentenwerk Leipzig ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1.
Universität Leipzig,
2.
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
3.
Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
4.
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften.

(5) Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen nichtstaatlicher Träger ist zuständig im Dienststellenbezirk der Landesdirektion Sachsen

1.
Chemnitz das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau,
2.
Dresden das Studentenwerk Dresden,
3.
Leipzig das Studentenwerk Leipzig.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow