Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
(VwV Staatsangehörigkeitsverfahren – VwVStAV)

Vom 16. Juli 2024

I.
Einbürgerungen

1.
Antragstellung und Nachweisvorlage
a)
Die für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes nach § 1 der Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 21. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sachlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen den Einbürgerungsantrag entgegen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Person, die einen Antrag stellt oder eine Erklärung abgibt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 344] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142], das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 [SächsGVBl. S. 83] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Das ist der Ort, an dem sich jemand normalerweise und für längere Zeit aufhält. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig, § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Der Einbürgerungsantrag soll schriftlich gestellt werden. Für den Antrag kann das Muster der Anlage 1 verwendet werden; die Antragstellerin oder der Antragsteller macht die dort genannten Angaben zur eigenen Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, den Kindern und Eltern. Der Antrag soll persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abgegeben und dort unterschrieben werden. Soweit möglich wird sie oder er vor der Antragstellung in einem Gespräch über die Einbürgerungsvoraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungskosten informiert.
c)
Wenn der Antrag auf dem Weg der elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz gestellt wird, richten sich die Anforderungen zur Antragstellung nach den Vorgaben in dem elektronischen Verfahren.
d)
Die Einbürgerungsbehörde informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller über die beizubringenden Unterlagen und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren, wobei sie die Muster der Anlagen 2 und 3 nutzen kann.
e)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Loyalitätserklärung belehrt und befragt, ob sie oder er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Für das Bekenntnis, die Loyalitätserklärung und die Belehrung sind die Muster der Anlagen 4, 5 und 6 zu verwenden. Die Abgabe des Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung haben höchstpersönlichen Charakter; die Antragstellerin oder der Antragsteller kann sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen und soll die Unterschrift bei der Einbürgerungsbehörde leisten.
f)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird auf die sich aus § 34 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 82 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten hingewiesen. Zu diesen Obliegenheiten gehört es, dass sie oder er nachprüfbare tatsächliche Angaben macht und geeignete Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorlegt. Über die Verpflichtung, dass die geforderten Angaben vollständig und richtig sein müssen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich im Laufe des Einbürgerungsverfahrens ergeben, unverzüglich mitzuteilen sind, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller ebenfalls belehrt.
g)
Personenstandsurkunden, Pässe und Ausweise sind im Original beizubringen. Sonstige Unterlagen sind im Original vorzulegen, dem eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urschrift gleichsteht. Sämtliche Unterlagen sollen zusätzlich in Kopie übergeben werden, sofern die Einbürgerungsbehörde nicht selbst Kopien dieser Unterlagen anfertigt. Die Einbürgerungsbehörde vermerkt auf der zu den Akten zu nehmenden Kopie, dass das Original oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung vorgelegen hat. Versicherungen an Eides statt dürfen weder verlangt noch abgenommen werden.
h)
Bezieht die Antragstellerin oder der Antragsteller sich auf fremdsprachige Dokumente, hat sie oder er nach § 23 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen eine beglaubigte oder von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizubringen. Ausnahmsweise können auch nicht öffentlich bestellte oder nicht beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer herangezogen werden. In diesem Fall ist die Sachkunde der herangezogenen Person glaubhaft zu machen.
i)
Wenn sich die Antragsbearbeitung verzögert, weil die Antragstellerin oder der Antragsteller Unterlagen nicht beibringt, ist unter Fristsetzung an die Erledigung zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird, mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Antrags durch die Einbürgerungsbehörde zu rechnen ist.
j)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller belegt die Angaben insbesondere durch folgende Unterlagen:
aa)
Identitätsnachweis und Nachweis der Staatsangehörigkeit (Pass, Ausweis oder Ausweisersatz);
bb)
Nachweis zum Personenstand (zum Beispiel Geburts- oder Eheurkunde), bei miteinzubürgernden Kindern Nachweis der Abstammung;
cc)
Lichtbild, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat;
dd)
Lebenslauf, der eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthält, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein maschinenschriftlicher Lebenslauf genügt.
ee)
Nachweis der Unterhaltsfähigkeit (zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Arbeitsvertrag, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheid, Vermögensnachweis; Selbstständige haben die Einkommensteuerbescheide der zwei vorausgehenden Jahre sowie aktuelle Abrechnungen vorzulegen);
ff)
Belege zur Altersvorsorge, zur Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und notwendigenfalls Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit;
gg)
Leistungsbescheid bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie eine Erklärung des Leistungsempfängers zu den Gründen des Leistungsbedarfs;
hh)
wenn sich die Einbürgerung nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes richtet, Vorlage des Personalausweises oder Passes der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie deren oder dessen Erklärung dazu, ob sie oder er seit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und vor dem 27. Juni 2024 eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat und ob sie oder er mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer ehelichen oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt;
ii)
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (zum Beispiel Zeugnis, Zertifikat);
jj)
Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (zum Beispiel Nachweis über bestandenen Einbürgerungstest).
2.
Sachverhaltsermittlung durch die Einbürgerungsbehörde
a)
Die Einbürgerungsbehörde führt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die notwendigen Sachverhaltsermittlungen durch, soweit nicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Darlegungs- und Nachweispflicht obliegt. Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Ausland gelegene Sachverhalte aufzuklären, die persönliche Verhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffen. Angaben und entsprechende Nachweise sind nach Möglichkeit bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben. Wenn die Einbürgerungsbehörde bei Finanzämtern um Auskunft ersuchen will, kann sie das Muster der Anlage 7 für die Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Ehegattin oder seines Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nutzen. Unterlagen und Nachweise sind nur zu verlangen, wenn zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben.
b)
Die Einbürgerungsbehörde veranlasst insbesondere Folgendes:
aa)
Auskunft aus dem Melderegister zur gegenwärtigen Anschrift und früheren Anschriften für die Zeit des geforderten gewöhnlichen Aufenthalts;
bb)
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei Antragstellerinnen und Antragstellern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr;
cc)
Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz bei Antragstellerinnen und Antragstellern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das Verfahren richtet sich nach Nummer 4;
dd)
Auskunft des Landeskriminalamtes, das Verfahren richtet sich nach Nummer 4;
ee)
Auswertung der Ausländerakten für die Antragstellerin oder den Antragsteller einschließlich der minderjährigen Kinder soweit es erforderlich ist, dafür kann das Muster der Anlage 8 verwendet werden;
ff)
wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden, soll zur Klärung der Frage, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Inanspruchnahme von Leistungen zu vertreten hat, eine Auskunft des Leistungsträgers eingeholt werden.
c)
Die letzten Mitteilungen der in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd genannten Stellen dürfen vor der Einbürgerung nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
d)
Die Einbürgerungsbehörde dokumentiert das Prüfergebnis zum Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen durch Erstellung eines Einbürgerungsverzeichnisses nach dem Muster der Anlage 9 oder auf andere Weise.
3.
Zustimmungserfordernisse
a)
Ermessenseinbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bedürfen der Zustimmung der Landesdirektion Sachsen, sofern nicht die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern erforderlich ist.
b)
Die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ist in folgenden Fällen notwendig:
aa)
Einbürgerungen, bei denen das Landesamt für Verfassungsschutz oder das Landeskriminalamt Erkenntnisse über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mitgeteilt hat;
bb)
Einbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses wegen einer Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes Einbürgerungserleichterungen bestehen;
cc)
Einbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, bei denen auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen wird.
c)
Die Zustimmungspflicht gilt in den Fällen von Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb außer für Einbürgerungen auch für antragsablehnende Entscheidungen, sofern sie auf die genannten Voraussetzungen Bezug nehmen.
d)
Liegen Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Landeskriminalamtes über Ausschlussgründe nach § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, richtet sich das Verfahren nach Nummer 4. In den anderen genannten Fällen, in denen die Landesdirektion Sachsen oder das Staatsministerium des Innern zustimmen muss, berichtet die Einbürgerungsbehörde der für die Zustimmung zuständigen Behörde darüber, welche Entscheidung beabsichtigt ist, wie sie begründet werden soll und übersendet dieser die Akte. Die Behörde entscheidet dann über die Zustimmung.
4.
Sicherheitsüberprüfung
a)
Die Anfrage nach § 37 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Ermittlung von Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 10 an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten; dies geschieht in der Regel erst, wenn absehbar ist, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vorher mit einem Informationsblatt nach dem Muster der Anlage 11 zu unterrichten. Die außerdem an das Landeskriminalamt zu stellende Anfrage richtet sich auf Ermittlungsverfahren in Strafsachen und dient auch der Ermittlung von Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Bei dem Auskunftsersuchen ist die genaue Angabe der Personalien der Antragstellerin oder des Antragstellers notwendig.
b)
Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der Einbürgerungsbehörde die vorliegenden gerichtsverwertbaren Erkenntnisse unter Angabe der Beweismittel mit; andernfalls teilt es mit, dass keine Erkenntnisse nach § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen. Das Landeskriminalamt übermittelt der anfragenden Einbürgerungsbehörde die gesamten polizeilichen Erkenntnisse zu der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dabei trennt es in dem Mitteilungsschreiben die allgemeinen polizeilichen von den zur Ermittlung von Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes relevanten Erkenntnissen. Liegt dem Landeskriminalamt nichts vor, teilt es dies der Einbürgerungsbehörde mit. In diesem Fall erfolgt, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse nach § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mitgeteilt hat, unter Hinweis hierauf durch die Einbürgerungsbehörde eine nochmalige Abfrage dazu bei dem Landeskriminalamt.
c)
Die Einbürgerungsbehörde berichtet dem Staatsministerium des Innern über die vorliegenden Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamtes zu Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und übersendet die Akte. Das Staatsministerium des Innern veranlasst, wenn es notwendig erscheint, insbesondere auf Vorschlag des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Landeskriminalamtes, dass von der Landesdirektion Sachsen ein Sicherheitsgespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller geführt wird. Die Landesdirektion Sachsen kann Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamtes zu dem Sicherheitsgespräch hinzuziehen. Die Landesdirektion Sachsen übergibt der Einbürgerungsbehörde das Protokoll des Sicherheitsgesprächs mit einer Einschätzung der Aussagen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Einbürgerungsbehörde übersendet das Protokoll samt Einschätzung dem Landesamt für Verfassungsschutz, gegebenenfalls dem Landeskriminalamt, zur Auswertung; das jeweilige Amt übermittelt seine Bewertung des Sicherheitsgesprächs der Einbürgerungsbehörde. Die Bewertungen der Sicherheitsbehörden sind bei der Entscheidung über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, jedoch für die Einbürgerungsentscheidung nicht bindend.
d)
Anschließend informiert die Einbürgerungsbehörde das Staatsministerium des Innern über das Protokoll, die Einschätzung der Landesdirektion Sachsen, die Bewertung der Sicherheitsbehörden und wie sie zu entscheiden beabsichtigt. Das Staatsministerium des Innern teilt mit, ob es der beabsichtigten Entscheidung zustimmt oder es entscheidet über das weitere Vorgehen. Die Einbürgerungsbehörde informiert die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern über die Abschlussentscheidung.
5.
Entscheidung über den Antrag

Stehen der Einbürgerung Gründe entgegen, die sich in absehbarer Zeit beseitigen lassen, kann die Entscheidung im Einverständnis mit dem Antragsteller vorübergehend zurückgestellt werden. Muss der Einbürgerungsantrag dagegen voraussichtlich abgelehnt werden, teilt die Einbürgerungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mit, dass die Einbürgerung nicht erfolgen kann und gibt ihm Gelegenheit, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen oder sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Rahmen der Anhörung zu äußern. Wenn an dem Einbürgerungsantrag festgehalten wird und sich durch die Anhörung keine neue Bewertung ergeben hat, lehnt die Einbürgerungsbehörde den Antrag ab.

6.
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde

Die Ablegung des feierlichen Bekenntnisses zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sollen in einer der Bedeutung der Einbürgerung entsprechenden würdigen Form erfolgen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bestätigt den Erhalt der Einbürgerungsurkunde auf einer Empfangsbestätigung.

II.
Gebühren

In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. Die Behörde kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.

III.
Übersendung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen

Die Staatsangehörigkeitsbehörden übersenden dem Staatsministerium des Innern Kopien der verwaltungsgerichtlichen Urteile in Staatsangehörigkeitssachen, nachdem sie die Urteilsausfertigung erhalten haben.

IV.
Aktenaufbewahrung

Akten zu Einbürgerungen, zum Erklärungserwerb des Kindes nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und zu Staatsangehörigkeitsfeststellungen sind 30 Jahre, Abschriften der Einbürgerungsurkunden jedoch unbefristet und sonstige Akten zu Staatsangehörigkeitsangelegenheiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 18. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Staatsangehörigkeitsverfahren vom 16. Juni 2015 (SächsABl. S. 895), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2020 (SächsABl. S. 867) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), außer Kraft.

Dresden, den 16. Juli 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlagen

Anlage 1
Antrag auf Einbürgerung

Anlage 2
Information über die im Einbürgerungsverfahren beizubringenden Nachweise

Anlage 3
Unterrichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren

Anlage 4
Bekenntnis

Anlage 5
Loyalitätserklärung

Anlage 6
Merkblatt Bekenntnis Loyalitätserklärung

Anlage 7
Einwilligungserklärung Finanzamt

Anlage 8
Auswertung der Ausländerakten

Anlage 9
Einbürgerungsverzeichnis

Anlage 10
Anfrage LfV

Anlage 11
Unterrichtung über LfV-Anfrage

Änderungsvorschriften