Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt

Vom 20. August 2024

I.

Die VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt vom 3. Januar 2023 (SächsABl. S. 93), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Nummer 45 bis 48 die Angaben zu Nummer 44 bis 46.
2.
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2606] geändert worden ist“ gestrichen.
3.
In Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „April“ durch das Wort „Januar“ ersetzt und nach dem Wort „Schöffen“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
4.
In Nummer 7 Satz 2 werden die Wörter „vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,“ und die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,“ gestrichen.
5.
In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Juni“ durch das Wort „April“ ersetzt.
6.
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a Satz 1 wird nach dem Wort „soll“ das Wort „mindestens“ eingefügt und das Wort „Mindestzahl“ durch das Wort „Anzahl“ ersetzt.
b)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „von den Gemeinden“ und nach dem Wort „gesondert“ die Wörter „bis spätestens zum 31. März eines jeden Wahljahres“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Hierbei wird das Formblatt gemäß Anlage 3 verwendet.“
7.
In Nummer 12 Buchstabe d werden die Wörter „31. Juli des“ durch die Wörter „15. Juni eines jeden“ ersetzt.
8.
In Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 wird das Wort „August“ durch das Wort „Juli“ ersetzt.
9.
Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist“ gestrichen.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „Anlagen 3 und 4“ durch die Angabe „Anlagen 4 und 5“ ersetzt.
10.
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe c wird das Wort „April“ durch das Wort „Januar“ und die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
b)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „April“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Juli“ durch die Angabe „15. Juni“ ersetzt.
11.
In Nummer 18 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Oktober“ durch das Wort „September“ ersetzt.
12.
In Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,“ gestrichen.
13.
In Nummer 25 Buchstabe c Satz 1 wird die Angabe „30. Oktober“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.
14.
In Nummer 26 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „spätestens bis zum 1. November eines jeden Wahljahres“ eingefügt und das Wort „persönliches“ durch die Wörter „persönlich adressiertes“ ersetzt.
15.
In Nummer 27 Buchstabe a Satz 3 wird die Angabe „30. November“ durch die Angabe „1. November“ ersetzt.
16.
In Nummer 30 Satz 1 und in Nummer 31 Buchstabe b Satz 1 wird jeweils das Wort „April“ durch das Wort „Januar“ ersetzt.
17.
In Nummer 34 Buchstabe a wird das Wort „Juni“ durch das Wort „April“ ersetzt.
18.
Nummer 45 wird durch die folgende Nummer 44 ersetzt:
„44.
Zusammenfassung der Termine
Für die nach dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmenden Amtshandlungen sind folgende Termine bestimmt:
a)
der 30. September eines jeden Jahres für die Bestimmung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern sowie der Jugendschöffengerichte und Jugendstrafkammern,
b)
der 1. Januar eines jeden Wahljahres
aa)
für die Bestimmung und Verteilung der Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und entsprechende Mitteilung an die Amtsgerichte,
bb)
für die Festsetzung der erforderlichen Zahl von Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für die Vorschlagslisten der Bezirke der Amtsgerichte, Verteilung auf die einzelnen Gemeinden durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sowie entsprechende Mitteilung an die Kreisverwaltung und bei Kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung,
cc)
für die Festsetzung und Verteilung der Zahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und entsprechende Mitteilung an die Amtsgerichte und die Jugendämter sowie
dd)
für die Feststellung und Bekanntgabe durch das Staatsministerium des Innern, wie viele Vertrauenspersonen von den Kreistagen und Stadträten zu wählen sind,
c)
der 31. März eines jeden Wahljahres für die Unterrichtung der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über mögliche Hinderungs- und Ablehnungsgründe durch die Gemeinden,
d)
der 30. April eines jeden Wahljahres
aa)
für die Aufstellung der Schöffenvorschlagslisten durch die Gemeinden,
bb)
für die Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse sowie
cc)
für die Wahl der Vertrauenspersonen durch die kreisfreien Städte und die Landkreise,
e)
der 15. Juni eines jeden Wahljahres
aa)
für den Abschlusstermin für die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen,
bb)
für den Abschlusstermin für die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie
cc)
für die Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte durch die kreisfreien Städte und die Landkreise,
f)
der 15. Juli eines jeden Wahljahres
aa)
für die Einreichung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen an das zuständige Amtsgericht durch die Gemeinden sowie
bb)
für die Einreichung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an das zuständige Amtsgericht durch die Gemeinden,
g)
der 1. September eines jeden Wahljahres für das Zusammentreten des Wahlausschusses,
h)
der 15. Oktober eines jeden Wahljahres
aa)
für die Übersendung der Verzeichnisse der Schöffinnen und Schöffen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks an die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sowie
bb)
für die Übersendung der Verzeichnisse der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks an die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte,
i)
der 1. November eines jeden Wahljahres
aa)
für die Auslosung der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen für die bevorstehende Wahlperiode durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks,
bb)
für die Auslosung der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen für das bevorstehende Geschäftsjahr durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks sowie
cc)
für die Übersendung der persönlichen adressierten Absageschreiben an die in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen, die nicht gewählt wurden, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks.“
19.
Die Nummern 47 und 48 werden die Nummern 45 und 46.
20.
Die Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Anlagen 3 bis 6 aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. August 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anhang zu Ziffer I Nummer 20

Anlage 3
(zu Nummer 10 Buchstabe d)

An

Adresse
Adresse
 
 
 

Betr.: Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl 20…

hier: Aufnahme in die Vorschlagsliste

Anrede
Anrede Name Komma
Sehr geehrte Frau ,
Sehr geehrter Herr ,

es ist beabsichtigt, Sie in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufzunehmen. Die abschließende Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Amtsperiode          bis          erfolgt auf der Grundlage der Vorschlagsliste durch einen unabhängigen Wahlausschuss voraussichtlich im September oder Oktober dieses Jahres. Daher können Sie voraussichtlich erst im Laufe des Monats November darüber informiert werden, ob Sie in das Schöffenamt gewählt wurden oder nicht berücksichtigt werden konnten.

Zum Schöffenamt sollen nach § 33 GVG in Verbindung mit Nummer 6 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen (VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt) nicht berufen werden:

1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Zudem darf nach § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zu dem Amt einer -ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Weiterhin sollen Personen, die sich zu Zeiten der DDR des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit schuldig gemacht haben oder durch Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR belastet sind, nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden, § 44a Absatz 2 DRiG.

Zum Schöffenamt sollen gemäß § 34 GVG in Verbindung mit Nummer 7 VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt ferner nicht berufen werden:

1.
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident;
2.
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;
5.
gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer sowie Gerichtshelferinnen und -helfer;
6.
Religionsdienerinnen und -diener sowie Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Soweit auf Sie einer der o.g. Hinderungsgründe nach den §§ 33f. GVG, § 44a DRiG, Nummer 6f. VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt zutrifft, wird um Mitteilung spätestens bis                  gebeten.

Sie dürfen die Berufung zum Schöffenamt nach § 35 GVG in Verbindung mit Nummer 8 VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt ablehnen, sofern Sie

1.
Mitglied des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind;
2.
a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
c)
bereits als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig sind;
3.
als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder -arzt, als Krankenschwester oder -pfleger, als Kinderkrankenschwester oder -pfleger oder als Hebamme berufstätig sind;
4.
Apothekenleiterin oder -leiter einer Apotheke sind, die keine weitere Apothekerin und keinen weiteren Apotheker beschäftigt;
5.
glaubhaft machen, dass Ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6.
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
7.
glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für Sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Sofern Sie beabsichtigen, eine mögliche Berufung als in das Schöffenamt unter Heranziehung der o. g. Ablehnungsgründe nach § 35 GVG in Verbindung mit Nummer 8 VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt abzulehnen, wird um Mitteilung spätestens bis                  gebeten. Sofern Sie von Ihrem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch machen, können Sie in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 4
(zu Nummer 15 Buchstabe b)

An

Adresse
Adresse
 
 
 

Betr.: Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl 20…

hier: Überprüfung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Anrede
Anrede Name Komma
Sehr geehrte Frau ,
Sehr geehrter Herr ,

am 25. April 2006 ist § 44a des Deutschen Richtergesetzes in Kraft getreten und löste den gleichlautenden § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ab.

Um das Vertrauen in die Rechtsprechung zu stärken, enthält er Festlegungen, wonach Personen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden sollen, die sich zu Zeiten der DDR des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit schuldig gemacht haben oder durch Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR belastet sind. Die für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zuständige Stelle ist befugt, von den für dieses Amt Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass sie sich nicht schuldig gemacht haben und nicht belastet sind. Ausgenommen von dieser Erklärungspflicht sind Tätigkeiten, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen waren.

Ich bitte Sie deshalb, die anliegende Erklärung wahrheitsgemäß abzugeben und mir spätestens bis                  zurückzusenden.

Falls Sie einverstanden sind, Ihre Angaben durch Anfrage beim Bundesarchiv, Stasi-Unterlagen-Archiv überprüfen zu lassen, können Sie das Einverständnis hierzu ebenfalls auf dem beigefügten Vordruck erklären. Die Abgabe dieser Erklärung ist Ihnen freigestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 5
(zu Nummer 15 Buchstabe b)

Erklärung

Ich habe nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Ich versichere hiermit, dass ich nach dem 31. Dezember 1975 nicht in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes der DDR gestanden habe, nicht Offizierin/Offizier im besonderen Einsatz war (hauptamtliche Mitarbeiterin/hauptamtlicher Mitarbeiter), mich nicht zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt habe (inoffizielle Mitarbeiterin/inoffizieller Mitarbeiter), nicht zu den Personen gehört habe, die gegenüber Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren und nicht inoffizielle Mitarbeiterin/inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei war.

Bitte in Druckbuchstaben angeben:

Angaben
Bezeichnung Angabe
Name:
Geburtsname:
Vorname:
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Ort Datum
   
(Ort) (Datum)
   
(Unterschrift)

Erklärung

Ich bin damit einverstanden, die Richtigkeit der vorstehenden Erklärung durch Anfrage beim Bundesarchiv, Stasi-Unterlagen-Archiv überprüfen zu lassen.

Unterschriftsfeld
Ort Datum
   
(Ort) (Datum)
   
(Unterschrift)

Anlage 6
(zu Nummer 17 Buchstabe c)

Gemäß Nummer 17 Buchstabe c werden die Vertrauenspersonen wie folgt gewählt:

Vertrauenspersonen
durch für Anzahl der Vertrauenspersonen
durch für Anzahl der Vertrauenspersonen
Kreistag Bautzen AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
7
7
7
Stadtrat Chemnitz AG Chemnitz 7
Stadtrat Dresden AG Dresden 7
Kreistag Erzgebirgskreis AG Aue
AG Marienberg
7
7
Kreistag Görlitz AG Görlitz
AG Weißwasser
AG Zittau
7
7
7
Kreistag Leipzig AG Borna
AG Grimma
7
7
Stadtrat Leipzig AG Leipzig 7
Kreistag Meißen AG Meißen
AG Riesa
7
7
Kreistag Mittelsachsen AG Döbeln
AG Freiberg
7
7
Kreistag Nordsachsen AG Eilenburg
AG Torgau
7
7
Kreistag Sächsische Schweiz-Osterzgebirge AG Dippoldiswalde
AG Pirna
7
7
Kreistag Vogtlandkreis AG Auerbach
AG Plauen
7
7
Kreistag Zwickau AG Hohenstein-Ernstthal
AG Zwickau
7
7

Änderungsvorschriften