Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Maßnahmen
für die Bewältigung des demografischen Wandels
(FRL Demografie)

Vom 20. August 2024

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen in Gebieten mit Bevölkerungskontraktionen (Bevölkerungsrückgang, Alterung), die dazu beitragen, eine nachhaltige Anpassung einer Kommune oder Region an den demografischen Wandel positiv zu gestalten.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe
a)
dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Erarbeitung, Vertiefung und Anpassung von regionalen oder lokalen konzeptionellen Strategien, Szenarien und Projekten zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels,
2.
Durchführung von regionalen Innovationswettbewerben und von Pilotprojekten zur Verbesserung der Erreichbarkeit und des Zugangs von Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen,
3.
Projekte des bürgerschaftlichen Engagements, der Netzwerkarbeit und des Informationsaustausches regionaler Akteure,
4.
Forschungs-, Moderations- und Coachingmaßnahmen im Rahmen innovativer Fachkonzepte für die regionale Anpassung an die demografische Entwicklung,
5.
Lokale Pilotprojekte zur arbeitsteiligen Wahrnehmung öffentlicher Dienstleistungen von Gemeinden,
6.
Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen für den Aufbau generationenübergreifender oder multifunktionaler Nutzungs- und Organisationsformen im öffentlichen Bereich.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

1.
kommunale Gebietskörperschaften, auch ihre Eigenbetriebe,
2.
kommunale und regionale Zweck- und Verwaltungsverbände,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
Religionsgemeinschaften mit dem staatlich anerkannten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere Kirchengemeinden,
5.
gemeinnützige Vereine und Verbände,
6.
gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen und Projekte gewährt werden, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels beitragen. Ausgenommen sind die Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden mit ihrem jeweiligen Verdichtungsraum nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan (LEP 2013) vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) sowie deren Nachfolgeregelungen. Es muss ein Eigenanteil von 10 Prozent erbracht werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind. Dazu gehören auch Investitionen und Anschaffungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 bis 6. Nicht gefördert werden bauliche Maßnahmen.
b)
Nicht zuwendungsfähig sind
aa)
Unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Sachleistungen (Eigenleistungen) der Antragsteller,
bb)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Antragsverfahren
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist gemäß Musterformular der SAB oder elektronisch bei der SAB bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Über nach dieser Frist eingehende Anträge wird nachrangig und im Rahmen der für diese Förderrichtlinie verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
b)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
eine ausführliche Maßnahmenbeschreibung,
bb)
bei interkommunalen Vorhaben von kommunalen Gebietskörperschaften und deren Eigenbetriebe: entsprechende Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Kommunen, bei interkommunalen Vorhaben von kommunalen und regionalen Zweck- und Verwaltungsverbänden: entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung,
cc)
eine Versicherung darüber, dass für das beantragte Vorhaben kein Förderantrag nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gestellt wurde.
c)
Die SAB ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.
3.
Bewilligungsverfahren
a)
Die SAB nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf den Umfang des Finanzierungsvolumens vor. Sie erstellt eine Liste über die eingegangenen und formal fehlerfreien Anträge. Zusammen mit der Liste leitet die SAB die Anträge an die Staatskanzlei zur fachlichen Prüfung weiter.
b)
Die SAB bewilligt auf der Grundlage des fachlichen Votums der Staatskanzlei im Benehmen mit den Ressorts die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab.
4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung an Religionsgemeinschaften, an gemeinnützige Vereine und Verbände oder an gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung als Vorauszahlung gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung geleistet. Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen im Freistaat Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK).
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und spätestens am 4. September 2031 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Demografie vom 24. September 2019 (SächsABl. S. 1406), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 241), außer Kraft.

Dresden, den 20. August 2024

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Conrad Clemens

Änderungsvorschriften