Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der IT-Administrations-Förderverordnung

Vom 8. Oktober 2024

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der IT-Administrations-Förderverordnung

Dem § 7 Absatz 6 der IT-Administrations-Förderverordnung vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 629), die durch die Verordnung vom 8. September 2023 (SächsGVBl. S. 788) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bewilligungsstelle kann aus den zurückgezahlten Mitteln ergänzende Zuweisungen gewähren. Sie kann dabei die mit Verwendungsnachweis angezeigten Mehrbedarfe entsprechend der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigen. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus kann die Berücksichtigung der angezeigten Mehrbedarfe auch nach anderen sachgerechten Kriterien erfolgen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften