Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der
Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Vom 27. August 2024

Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Hochschulleistungsbezügeverordnung

Die Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Kunst“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Professorinnen, Professoren, Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zu Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes an Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder ihren oder seinen Verbleib an der Hochschule zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge).“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „soweit“ werden die Wörter „der Professorin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 39 SächsBesG gewährt wird“ durch die Wörter „kein Ausschluss nach § 6 Satz 2 vorliegt“ ersetzt.
5.
In § 4 werden die Wörter „und Kunst“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus“ und die Angabe „§ 37 Abs. 2 SächsBesG“ wird durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 36 Abs. 4 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ und die Angabe „§ 21 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „nach § 36 Abs. 4 SächsBesG“ durch die Wörter „der Professorinnen und Professoren nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
7.
In § 6 wird jeweils die Angabe „§ 39 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und § 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektorat, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 andere Regelungen enthalten sind.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des zuständigen Dekans“ durch die Wörter „der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors,“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidungen über Leistungsbezüge, soweit die Höchstgrenze nach § 34 Absatz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll, sowie Entscheidungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen, soweit der Höchstbetrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.“
b)
In Absatz 2 werden jeweils vor dem Wort „Professoren“ die Wörter „Professorinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge der Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie über ihre Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.“
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Professoren, die nach § 62 SächsHSFG“ durch die Wörter „Professorinnen und Professoren, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ und die Wörter „und Kunst“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und Kunst“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus“ ersetzt.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Kunst die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 38 Abs. 1 SächsBesG“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 36 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Kunst“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus“ und die Wörter „allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen“ durch die Wörter „Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
10.
In § 9 Satz 2 werden die Wörter „und Kunst“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus“ ersetzt.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei gemeinsamen Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Prozentsatz nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt“.
b)
In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils vor dem Wort „Inhaber“ die Wörter „Inhaberinnen und“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 27. August 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow