Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Vom 9. Oktober 2024

Auf Grund des § 23a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung

In § 1 Absatz 3 der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 226), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. April 2024 (SächsGVBl. S. 469) geändert worden ist, wird das Wort „Ausländerbeauftragte“ durch die Wörter „Sächsische Integrationsbeauftragte“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung des Tages in Kraft, an dem eine Sächsische Integrationsbeauftragte oder ein Sächsischer Integrationsbeauftragter nach Abschnitt 4 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) gewählt wird. Das Staatsministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

Dresden, den 9. Oktober 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften