Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025
(VwV vorl. HWiF 2025)

Az.: 21-H 1200/295/15-2024/73847

Vom 12. Dezember 2024

Gemäß § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2025 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

In der Zeit vom 1. Januar 2025 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025/2026 erfolgt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auf der Grundlage des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung sowie der nachfolgenden Regelungen.

I.
Rechtliche Grundlagen für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025

1.
Artikel 98 Sächsische Verfassung
1.1
Ermächtigungen und Zuständigkeit
(1) Die Bewirtschaftung der Ausgaben in der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist. Danach können Ausgaben geleistet werden, die nötig sind, um
a)
gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b)
die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaats zu erfüllen,
c)
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Die Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen im konkreten Einzelfall liegt allein bei den Ressorts. Die Verantwortung des jeweiligen Ressorts entspricht auch der Systematik der Verfassung, die in Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen das Ressortprinzip festlegt. § 9 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung folgt dieser Systematik, indem die Zuständigkeit für die Ausführung des Haushalts der oder dem Beauftragten für den Haushalt zugeordnet wird. Bei allen Einzelentscheidungen verbleibt die Beurteilung des Artikels 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Verantwortung des Bewirtschafters. Die Möglichkeit, im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift Festlegungen für Gebiete, auf denen das Staatsministerium der Finanzen die allgemeine Federführung hat, zu treffen, bleibt davon unberührt.
1.2
Erläuterungen zu Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen
1.2.1
Nötigkeit
Die Leistung von Ausgaben wird als nötig eingeschätzt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, sowie sachlich notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind. Die Ausgaben müssen dabei durch einen der Zwecke gedeckt sein, die in Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen aufgezählt sind, und ohne die Ausgaben würde einer der dort vorausgesetzten öffentlichen Zwecke verletzt werden.
Unaufschiebbar sind Ausgaben, wenn sie bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2025/2026 nicht zurückgestellt werden können.
1.2.2
Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen
(1) Als gesetzlich bestehende Einrichtungen sind alle Behörden, Dienststellen, Institute, Anstalten etc. zu verstehen, die errichtet wurden und ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt zu finanzieren sind. Dabei dürfen die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, geleistet werden. Beurteilungsmaßstab hierfür sind die Ausgaben, die für die jeweilige Einrichtung 2024 geleistet wurden.
(2) Die Schaffung neuer Einrichtungen ist nicht zulässig, es sei denn, es besteht eine rechtliche Verpflichtung.
1.2.3
Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen
Zu den Ausgaben zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen rechnen auch die Ausgaben, die dem Grunde nach gesetzlich vorgesehen, der Höhe nach aber noch unbestimmt sind.
1.2.4
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
Ausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sind nach dem Grundsatz der Vertragstreue in jedem Fall zu leisten. Dabei müssen die rechtlichen Verpflichtungen vor dem 1. Januar 2025 begründet worden sein.
Insoweit Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, können auch während der vorläufigen Haushaltsführung rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr eingegangen werden.
1.2.5
Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen
(1) Unter Bauten und Beschaffungen sind große und kleine Baumaßnahmen sowie Beschaffungen im Sinne von § 24 der Sächsischen Haushaltsordnung zu verstehen. Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde. Dabei gilt eine Baumaßnahme als begonnen, wenn
es sich um ein Realisierungsvorhaben (staatl. Hochbau) gemäß dem Haushaltsplan 2024 handelt oder
der Bau- beziehungsweise Beschaffungsauftrag vor dem 1. Januar 2025 ausgelöst wurde oder
eine rechtliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der Hauptsache (staatl. Hochbau: Ausschreibung im Bereich der Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276) eingegangen wurde. Vorbereitungsmaßnahmen (staatlicher Hochbau: Kostengruppe 700 nach DIN 276) gelten dagegen nicht als Beginn in diesem Sinne.
(2) Ausgaben für sonstige Leistungen sind zulässig, sofern sie der Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen dienen.
(3) Voraussetzung für Fortsetzungen ist, dass für diese Zwecke durch den Haushaltsplan 2024 bereits Beträge bewilligt wurden.
1.2.6
Weitere Gewährung von Beihilfen für Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
(1) Unter Beihilfen sind insbesondere Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu verstehen. Bereits bewilligte Maßnahmen können fortgesetzt werden. Zu den Voraussetzungen gilt Nummer 1.2.5 Absatz 3 entsprechend.
(2) Im Rahmen der Fortführung von Förderprogrammen ist im Einzelfall auch die Bewilligung von neuen Einzelprojekten möglich.
Anhaltspunkt für die Fortführung von Förderprogrammen kann der erkennbare Wille des Haushaltsgesetzgebers sein, insbesondere:
durch im abgelaufenen Haushaltsjahr ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen oder
dieser Wille ist nicht an Bedingungen geknüpft, die eine erneute Veranschlagung betreffen könnten (zum Beispiel Evaluationsgutachten) oder
sonstige Befassungen politischer Gremien geben keinen Anlass zu Zweifeln am diesbezüglichen Willen des Haushaltsgesetzgebers (zum Beispiel qualifizierte Sperren, Aussagen in Koalitionsvereinbarungen).
(3) Absatz 2 gilt grundsätzlich auch für sonstige Leistungen, die nicht im förmlichen Zuwendungsverfahren gewährt werden.
(4) Die Bewilligung von Projekten, die auf einer in 2025 beabsichtigten Erweiterung von Fördertatbeständen beruht, ist nicht zulässig.
(5) Institutionelle Förderung umfasst nur die notwendige Finanzierung maximal im bisherigen Umfang für Personal und Ausstattung. Neue institutionelle Förderungen sind nicht zulässig.
2.
Artikel 96 Sächsische Verfassung
Die Anwendung des Artikels 96 Sächsische Verfassung ist durch Artikel 98 der Sächsischen Verfassung nicht ausgeschlossen. Allerdings ist hier – im Gegensatz zu Anwendung beziehungsweise Auslegung des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung – die Einwilligung des Staatsministers der Finanzen und gegebenenfalls die Genehmigung des Landtages erforderlich.
3.
§ 34 Absatz 1 Sächsische Haushaltsordnung
Gemäß § 34 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Einnahmen stets rechtzeitig und vollständig zu erheben.
4.
§ 45 Absatz 1 Sächsische Haushaltsordnung
Die nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung weiter geltenden, nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen des abgelaufenen Haushaltsplans dürfen nach Maßgabe der im Haushaltsplan 2024 angegebenen Jahresfälligkeiten für die Jahre ab 2026 in Anspruch genommen werden. Bewirtschaftungseinschränkungen der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug 2024 gelten fort.
Nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige sowie zusätzlich bewilligte Verpflichtungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2024 sind zum 31. Dezember 2024 verfallen.
5.
§ 45 Absatz 2 Sächsische Haushaltsordnung
Die aus dem Haushaltsjahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025 übertragenen Ausgabereste unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikel 98 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung und damit auch nicht dieser Verwaltungsvorschrift.

II.
Bewirtschaftungsregeln des Staatsministeriums der Finanzen

1.
Höhe der verfügbaren Ausgabemittel
(1) Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung 2025 ist der Haushaltsplan 2024 mit den Haushaltsstrukturen (einschließlich der Ausgabenkategoriezuordnung) und den haushaltsstellenkonkreten Ausgabenansätzen als Obergrenze.
Die im Haushaltsvollzug 2024 erfolgten Umsetzungen nach § 50 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Umschichtungen nach § 11 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686) sind beim aufnehmenden Ressort in die Berechnungsgrundlage der Obergrenze einzubeziehen und beim abgebenden Ressort entsprechend in Abzug zu bringen.
Sobald im Hinblick auf Organisationsveränderungen der Staatsverwaltung zwischen den beteiligten Ressorts und dem Staatsministerium der Finanzen Einvernehmen über die rechnerisch auf das Haushaltsjahr 2024 entfallenden Haushaltsmittel und die für das Haushaltsjahr 2025 gegebenenfalls zu schaffenden ergänzenden Titelstrukturen herbeigeführt wurde, sind diese Haushaltsmittel jeweils beim aufnehmenden Ressort in die Berechnungsgrundlage der Obergrenze einzubeziehen und beim abgebenden Ressort entsprechend in Abzug zu bringen. Entsprechendes gilt für die haushalterische Umsetzung von Stellen.
(2) Die auf der Grundlage des Artikels 98 der Sächsischen Verfassung zu leistenden Ausgaben beziehungsweise das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 werden der Höhe nach haushaltsstellenkonkret wie folgt begrenzt:
a)
bis zu 50 Prozent der Obergrenze für die Leistung von Ausgaben in den Kategorien „stellenplangebundene Ausgaben“ und „konsumtive Zuschüsse an Staatsbetriebe, Duale Hochschule und medizinische Fakultäten sowie das Hochschulbudget“,
b)
bis zu 55 Prozent der Obergrenze für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von neuen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 in den Kategorien „Versorgungsausgaben“ und „gesetzliche Leistungen“,
c)
bis zu 40 Prozent der Obergrenze für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von neuen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 in den Kategorien „Bundesprogramme“ und „EU-Programme“,
d)
bis zu 30 Prozent der Obergrenze für die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von neuen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 in der Kategorie „Sonstige Ausgaben“.
 
Der Verfügungsrahmen darf im Einzelfall haushaltsstellenkonkret bis zu 50 Prozent der Obergrenze ausgeschöpft werden, wenn der Verfügungsrahmen von bis zu 30 Prozent der Obergrenze über alle Ausgaben der Kategorie „Sonstige Ausgaben“ hinweg eingehalten wird.
Es ist zu beachten, dass die Verfügungsrahmen nicht schematisch ausgeschöpft, sondern nur im Rahmen der Ermächtigung des Artikels 98 Sächsische Verfassung bewirtschaftet werden dürfen.
(3) Zusätzlich zu den Verfügungsrahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c und d können Ausgaben geleistet werden, wenn dies zur Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 begründeten Rechtsverpflichtungen notwendig ist und hierfür keine übertragenen Ausgabereste zur Verfügung stehen.
(4) An die Einnahmenhöhe gekoppelte Ausgaben, die vollständig aus zweckgebundenen Zuweisungen oder Zuschüssen Dritter finanziert werden, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 Prozent der im Haushaltsjahr erwarteten Einnahmen zugelassen.
(5) Die im Haushaltsplan 2024 enthaltenen Kopplungsvermerke dürfen in Anspruch genommen werden beziehungsweise sind zu beachten. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 Prozent der im Haushaltsjahr erwarteten Einnahmen zugelassen.
(6) Die in den §§ 9 und 11 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 geregelten Deckungsfähigkeiten sowie Deckungsfähigkeiten, welche im Haushaltsplan 2024 enthalten sind, dürfen in Anspruch genommen werden.
In Fällen des Satzes 1 gelten die Verfügungsrahmen nach Absatz 2 für den jeweiligen Deckungskreis.
2.
Bewirtschaftung von Stellen
(1) Bewirtschaftet werden können grundsätzlich die Stellen, die im Stellenplan des Haushaltsplans 2024 enthalten sind und nicht mit einem kw-Vermerk 2024 versehen sind. Voraussetzung ist dabei die Einhaltung des Verfügungsrahmens nach Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe a.
(2) Stellenplanänderungen und Ausnahmen zur Stellenbesetzung, denen im Haushaltsvollzug 2023 oder 2024 vom Staatsministerium der Finanzen mit Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2024 zugestimmt wurden, gelten für die Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung fort.
Dies gilt auch für im Haushaltsvollzug ausgebrachte Leerstellen und Abordnungsleerstellen.
3.
Sonstige Personalmaßnahmen
Als Grundlage für Personalmaßnahmen, die das nicht vom Stellenplan erfasste Personal betrifft (§ 7 des Haushaltsgesetzes 2023/2024), kann Artikel 98 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Verfassung herangezogen werden. Die Ausführungen unter Ziffer I Nummer 1.2.5 und 1.2.6 gelten entsprechend.
4.
Einsparung von nicht veranschlagten Ausgaben
Die im Rahmen der vorläufigen Bewirtschaftung entstandenen Ausgaben, die die Ansätze des durch das Haushaltsgesetz 2025/2026 festgestellten Haushaltsplans 2025 überschreiten, sind im jeweiligen Einzelplan einzusparen.
5.
Buchung von Einnahmen und Ausgaben, Anrechnung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auf die Ansätze 2025
(1) Einnahmen und Ausgaben sind ab dem 1. Januar 2025 bei den im Haushaltsplan 2024 beziehungsweise im Haushaltsvollzug 2024 ausgebrachten Haushaltsstellen zu buchen.
(2) Da das Haushaltsgesetz 2025/2026 mit dem Haushaltsplan 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt, werden die seither fehlenden Ausgabeermächtigungen durch den festgestellten Haushaltsplan nachträglich ersetzt. Die bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes geleisteten Ausgaben und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen werden auf das Haushaltsjahr 2025 angerechnet. Damit werden die während der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geleisteten Ausgaben und eingegangen Verpflichtungen nachträglich zu „planmäßigen“ Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im Haushaltsplan 2025 veranschlagt sind.
Andernfalls sind diese in der Haushaltsrechnung als Haushaltsüberschreitung im Sinne von Artikel 98 Sächsische Verfassung nachzuweisen.
6.
Staatsbetriebe und Sondervermögen
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Staatsbetriebe entsprechend.
(2) Zuführungen an und Ablieferungen aus Sondervermögen unterliegen den Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung, nicht aber die Bewirtschaftung der Sondervermögen als solche.
7.
Ausnahmen
Das Staatsministerium der Finanzen kann innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens für die unter Ziffer II Nummer 1 getroffenen Regelungen Ausnahmen zulassen. Die Anträge sind hinreichend begründet an die jeweiligen Spiegelreferate zu richten.
8.
Anwendung von Verwaltungsvorschriften
Die Nummern 1.2, 1.3, 2.3, 2.4, 3, 5 und 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 und 2024 (VwV-HWiF 2023/2024) vom 21. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 50), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten entsprechend weiter.
Der Meldung gemäß Nummer 3.1 VwV-HWiF 2023/2024 ist die Stellenanzahl 2024 laut Haushaltsplan 2024 gegenüberzustellen.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 und 2024 vom 21. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 50), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2024

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften