Gesetz
über den Mehrbelastungsausgleich für die Durchführung der Wärmeplanung und zur Datenbereitstellung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz – WPUntG)

erlassen als Artikel 10 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2025/2026 (Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 – HBG 2025/2026)

Vom 27. Juni 2025

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur Durchführung der Wärmeplanung und der Datenbereitstellung nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung.

§ 2
Ausgleichsbetrag für die erstmalige Erstellung eines Wärmeplans

(1) 1Gemeinden erhalten für die Mehrbelastung, die wegen der Pflicht zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplans entsteht, einen Ausgleichsbetrag, sofern die Pflicht nicht nach § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung entfällt. 2Gemeinden

1.
mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag von 85 712,42 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
2.
mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 122 696,32 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner und
3.
mit mindestens 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 177 392,64 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

(2) 1Der Ausgleichsbetrag wird jeweils zur Hälfte spätestens zum 1. Dezember 2026 und spätestens zum 1. Dezember 2028 ausgezahlt. 2Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags im Jahr 2028 bedarf einer Anzeige des Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde.

§ 3
Ausgleichsbetrag für die Überprüfung des Wärmeplans

(1) Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden

1.
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und danach in jedem fünften Jahr,
2.
mit mindestens 20 000, jedoch höchstens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr,
3.
mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 2 694,40 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr, sowie
4.
mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 886,08 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr.

(2) Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden in Abhängigkeit der Einwohnerinnen- und Einwohneranzahl die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Ausgleichsbeträge, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und danach in jedem fünften Jahr.

§ 4
Ausgleichsbetrag für die Fortschreibung des Wärmeplans

(1) Für die bedarfsabhängige Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden

1.
mit mindestens 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 74 307,50 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
2.
mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 49 653,75 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner sowie
3.
mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 34 670,12 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

(2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 setzt eine Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.

(3) Bei Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans nach Absatz 2 erhalten Gemeinden

1.
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre,
2.
mit höchstens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre.

(4) 1Für die bedarfsabhängige Fortschreibung eines Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre. 2Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags setzt eine entsprechende Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.

§ 5
Bestimmung der Einwohnerinnen- und Einwohneranzahl

(1) Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nach § 2 ist die zum 31. Dezember 2023 beim Statistischen Landesamt auf Basis des Zensus von 2022 fortgeschriebene Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.

(2) 1Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 3 und 4 bildet die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 2Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Auszahlungsjahres. 3Liegen die Ergebnisse der letzten Volkszählung noch nicht vor, so ist die Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.

§ 6
Datenbereitstellung

(1) Sofern der Freistaat Sachsen ein berechtigtes Interesse hat, darf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz oder die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde Daten nach Maßgabe von Teil 2 Abschnitt 3 des Wärmeplanungsgesetzes erheben und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist und andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.

(2) 1Die bei der Wärmeplanung erhobenen Daten dürfen auch zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz oder die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde verarbeitet und weitergegeben werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. 2Dies ist insbesondere anzunehmen für die Erstellung von Wärmekatastern oder ähnlichen Planungshilfen durch eine öffentliche Stelle, soweit die Erstellung zumindest auch der Durchführung oder Umsetzung der Wärmeplanung dient.

(3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz entwickelt digitale und geodatenbasierte Vorlagen zur Datenübermittlung und passt diese bei Bedarf an. 2Diese digitalen und geodatenbasierten Vorlagen sowie mögliche Anpassungen werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bekanntgegeben und den Gemeinden sowie Dritten für die Informationsübermittlung zur Verfügung gestellt.

§ 7
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
das Auszahlungsverfahren des Ausgleichsbetrags für die erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2, für die Überprüfung nach § 3 und für die Fortschreibung nach § 4 zu regeln,
2.
das Anzeigeverfahren des Wärmeplans für dessen erstmalige Erstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und dessen Fortschreibung nach § 4 Absatz 2 und 4 Satz 2 zu regeln,
3.
die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen und
4.
Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten nach § 6 zu erlassen.