Einunddreißigste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Vom 29. Dezember 2025
Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 1 Nummer 5, 14 bis 16, 23, 26, 34, 38, 44, 49, 56 und 61 bis 62 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2025 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
- 2.
- Die §§ 5 bis 5b werden durch den folgenden § 5 ersetzt:
- „§ 5
Anwendungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Verwaltungsbehörden, soweit sie Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen (Bußgeldbehörden). Im Übrigen bleiben die Regelungen in den jeweiligen Aktenordnungen unberührt.“
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- 4.
- In § 7 wird Absatz 1 Satz 2 durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in elektronische Dokumente übertragen werden dürfen oder können, insbesondere wenn sie als Verschlusssache mit einem strengeren Vermerk als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gekennzeichnet sind oder eine Übertragung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unmöglich oder unzweckmäßig wäre.“
- 5.
- § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 14 ersetzt:
- „§ 9
Barrierefreiheit - Elektronische Akten sowie Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.
- § 10
Ersatzmaßnahmen - (1) Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann durch die Leitungen der jeweils aktenführenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Bußgeldbehörden oder eine von diesen bestimmte Stelle angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.
- (2) Ist die Erstellung eines Dokuments als elektronisches Dokument vorübergehend unmöglich, sind die in Papier erstellten Dokumente nach Wegfall des Grundes unverzüglich der elektronischen Akte zuzuführen.
- § 11
Besonderheiten in Straf- und Bußgeldverfahren - (1) In Strafverfahren sind die §§ 2 und 3 der Bundesstrafaktenführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
- (2) In Bußgeldverfahren sind die §§ 2 und 3 der Bundesbußgeldaktenführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
- § 12
Ausnahme für die Insolvenztabelle - Bei den Insolvenzgerichten ist die Tabelle nach § 178 Absatz 2 der Insolvenzordnung von der elektronischen Aktenführung ausgenommen.
- § 13
Aktenführung bei den Grundbuchämtern - (1) Bei den Grundbuchämtern werden die Grundakten, mit Ausnahme der Zwangsgeldverfahren nach § 82 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, elektronisch geführt. Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen. Das Staatsministerium der Justiz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird.
- (2) Grundbuchverfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 bis 78 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Verfahren zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 46 bis 53 des Sächsischen Justizgesetzes werden bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
- § 14
Anordnung der Papieraktenführung bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter sowie den Bußgeldbehörden - (1) Bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Chemnitz-Süd, Dresden-Nord und Leipzig II sowie bei den Bußgeldbehörden mit Ausnahme der in der Anlage benannten Bußgeldbehörden werden in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. März 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
- (2) Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter und Bußgeldbehörden werden die Akten vom 1. April 2026 bis einschließlich 31. August 2026 weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Februar 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
- (3) Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter und Bußgeldbehörden werden die Akten vom 1. September 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Juli 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
- (4) Die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Sächsischen Justizministerialblatt zu veröffentlichen.“
- 6.
- Die bisherigen §§ 10 bis 14 werden zu den §§ 15 bis 19.
- 7.
- Nach § 19 wird die folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(zu § 14 Absatz 1)
Von der Anordnung in § 14 Absatz 1 ausgenommene Bußgeldbehörden
- 1.
- Erzgebirgskreis
- 2.
- Landkreis Görlitz
- 3.
- Landkreis Meißen
- 4.
- Landkreis Nordsachsen
- 5.
- Vogtlandkreis
- 6.
- Landkreis Zwickau
- 7.
- Stadt Auerbach
- 8.
- Stadt Eilenburg
- 9.
- Stadt Glauchau
- 10.
- Stadt Görlitz
- 11.
- Stadt Leipzig
- 12.
- Stadt Oelsnitz/Vogtland
- 13.
- Stadt Pirna
- 14.
- Stadt Riesa
- 15.
- Stadt Zittau
- 16.
- Stadt Zschopau
- 17.
- Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße
- 18.
- Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
- 19.
- Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- 20.
- Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
- 21.
- Landesärztekammer
- 22.
- Landestierärztekammer
- 23.
- Rechtsanwaltskammer Sachsen
- 24.
- Unfallkasse Sachsen
- 25.
- Jobcenter Chemnitz
- 26.
- Jobcenter Dresden
- 27.
- Jobcenter Leipzig
- 28.
- Jobcenter Mittelsachsen
- 29.
- Jobcenter Nordsachsen
- 30.
- Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- 31.
- Jobcenter Vogtland
- 32.
- Jobcenter Zwickau“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 29. Dezember 2025
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert