Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Beamtenverhältnis

Vom 2. Januar 2026

I.
Änderung der VwV Beamtenverhältnis

Die Verwaltungsvorschrift Beamtenverhältnis vom 18. Juni 2024 (SächsABl. S. 725, 1058), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2025 (SächsABl. SDr. S. S 212), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu Nummer 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
„19a.
Information über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis“.
b)
Die Angabe zu Abschnitt IV wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„IV.
Dienstherrnwechsel“.
c)
Nach der Angabe zu Nummer 24 wird die folgende Angabe eingefügt:
„24a.
Information über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis bei Versetzungen und Abordnungen“.
2.
Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt:
„19a.
Information über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis
Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, insbesondere über
a)
die Dauer und die Bedingungen der Probezeit,
b)
die Möglichkeiten der dienstlichen Fortbildung,
c)
die Bewilligung, Dauer und Abgeltung des bezahlten Erholungsurlaubs,
d)
die Voraussetzungen und das Verfahren
aa)
bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis,
bb)
beim Verlust der Beamtenrechte und
cc)
bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen,
e)
das Grundgehalt und andere Bestandteile der Besoldung, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Besoldung sowie
f)
die regelmäßige tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Modalitäten und die Vergütung von Mehrarbeit sowie die Modalitäten zum Schichtdienst.
Daneben wird die Beamtin oder der Beamte gleichzeitig über den Arbeitsort schriftlich oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2 in elektronischer Form erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich.“
3.
Die Überschrift des Abschnitts IV wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
 
„IV.
Dienstherrnwechsel
(§ 31 und § 32 des Sächsischen Beamtengesetzes,
§ 14 und § 15 des Beamtenstatusgesetzes)“
4.
Nach Nummer 24 wird die folgende Nummer 24a eingefügt:
„24a.
Information über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis bei Versetzungen und Abordnungen
Bei einer Versetzung oder Abordnung aus dem Bereich des Bundes oder eines anderen Landes sowie nach § 31 oder § 32 des Sächsischen Beamtengesetzes wird die Beamtin oder der Beamte durch den neuen Dienstherrn unverzüglich entsprechend Nummer 19a informiert.“
5.
Nummer 63 wird durch die folgende Nummer 63 ersetzt:
„63.
Anwendungsempfehlung für nichtstaatliche Dienstherrn
Den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Die Nummern 19a und 24a finden bis zu einer gesetzlichen Regelung der Informationspflichten über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach Satz 1 Anwendung.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2026

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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