Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz
(Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung –
SächsKGSZuVO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz
Vom 17. Februar 2026
§ 1
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden auf diesen übertragen.
§ 2
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf dieses übertragen.