Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung des Religionsunterrichts
und des Ethikunterrichts
im Freistaat Sachsen
(VwV Religion und Ethik)
Vom 26. März 2026
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts an allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
II.
Religionsunterricht
- 1.
- Rechtsgrundlagen
- Für den Religionsunterricht gelten Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 105 der Verfassung des Freistaates Sachsen, §§ 18 und 20 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Artikel 5 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1253), Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 18) und Artikel 7 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden vom 7. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1346), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 9. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach
- 2.1
- Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und wird nach Bekenntnissen getrennt und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt.
- 2.2
- Die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Jüdische Religion unterliegen als ordentliche Lehrfächer den allgemeinen Bestimmungen.
- 2.3
- Konfessionell-kooperativ erteilter Religionsunterricht ist eine Organisationsform des Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 105 der Verfassung des Freistaates Sachsen, für den die Lehren und Grundsätze der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche maßgeblich sind. Er wird kooperativ auf der Grundlage der in den kirchlichen Amtsblättern jeweils bekannt gemachten Vereinbarungen zwischen den evangelischen Landeskirchen und den Bistümern der Katholischen Kirche über konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht auf Antrag der einzelnen Schule und nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 59 Absatz 1 Satz 1 SächsSchulG) und die Kirchen erteilt.
- 3.
- Teilnahmeregelungen
- 3.1
- Evangelische, katholische und jüdische Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Eltern abgemeldet werden oder ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Eintritt der Religionsmündigkeit) selbst von ihrem Abmelderecht Gebrauch machen.
- 3.2
- Die Abmeldung vom Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses ist bis zum Ende des jeweils laufenden Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr zu erklären. Die Erklärung geben die Eltern, ab dem Eintritt der Religionsmündigkeit die Schülerin oder der Schüler in Textform gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ab.
- Nach Abmeldung vom Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses ist eine erneute Teilnahme an diesem Religionsunterricht erst im folgenden Schuljahr zulässig. Für die erneute Teilnahme ist die Rücknahme der Erklärung über die Abmeldung bis zum Ende des jeweils laufenden Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erforderlich.
- 3.3
- Im Einvernehmen mit den Kirchen und dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden sind die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Jüdische Religion grundsätzlich für Anmeldungen aller Schülerinnen und Schüler offen. Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis trifft die betreffende Religionslehrerin oder der betreffende Religionslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft.
- 4.
- Lehrkräfte für die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Jüdische Religion
- 4.1
- Lehrkräfte, die das Fach Evangelische Religion erteilen, müssen einer evangelischen Kirche angehören und im Besitz der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Vocatio) oder einer vorläufigen, zeitlich befristeten kirchlichen Bevollmächtigung der jeweils zuständigen Landeskirche sein. Die Vocatio muss für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens (EVLKS), die Evangelische Landeskirche in Mitteldeutschland (EKM) oder die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ausgestellt sein. Lehrkräfte aus anderen Landeskirchen mit gültiger Vocatio bedürfen der Bestätigung der örtlich zuständigen Landeskirche. In Ausnahmefällen dürfen mit Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung auch Lehrkräfte befristet das Fach Evangelische Religion unterrichten, wenn sie berufsbegleitend an einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme (Zertifikatskurs für Drittfach als Voraussetzung der Vocatio) teilgenommen haben.
- 4.2.
- Lehrkräfte, die das Fach Katholische Religion erteilen, müssen der katholischen Kirche angehören und im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica) sein. Die Missio canonica muss für das Bistum Dresden-Meißen, das Bistum Görlitz oder das Bistum Magdeburg ausgestellt sein. Lehrkräfte aus anderen Bistümern mit gültiger Missio canonica bedürfen der Bestätigung des örtlich zuständigen Bistums. In Ausnahmefällen dürfen mit Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung auch Lehrkräfte befristet das Fach Katholische Religion unterrichten, wenn sie berufsbegleitend an einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme (Zertifikatskurs für Drittfach als Voraussetzung der Missio canonica) teilgenommen haben.
- 4.3
- Lehrkräfte, die das Fach Jüdische Religion erteilen, sind durch den Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden bevollmächtigt.
- 4.4
- Die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Jüdische Religion werden erteilt von:
- a)
- haupt- oder nebenamtlichen Lehrkräften mit staatlicher Lehrbefähigung, einer unbefristeten Lehrerlaubnis oder einer Unterrichtsgenehmigung im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Jüdische Religion;
- b)
- Pfarrerinnen und Pfarrern, Geistlichen oder sonstigen kirchlichen Bediensteten gemäß dem Vertrag über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen – Gestellungsvertrag – vom 7. September 1994 (ABl. SMK S. 581), geändert durch Vertrag vom 17. Dezember 1999 (MBl. SMK 2000 S. 1) und Vertrag vom 14. Oktober 2014 (MBl. SMK S. 202), zuletzt geändert durch Vertrag vom 24. September 2015, in der jeweils geltenden Fassung;
- c)
- der Allgemeinen Rabbinerkonferenz oder der Orthodoxen Rabbinerkonferenz als Mitglied angehörenden Rabbinern oder Rabbinerinnen oder beim Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden oder einer Mitgliedsgemeinde tätigen Bediensteten gemäß dem Vertrag über die Gestellung von Lehrkräften im Dienst des Landesverbandes Sachsen der Jüdischen Gemeinden oder seiner Mitgliedsgemeinden für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen – Jüdischer Gestellungsvertrag – vom 8. Mai 2019 (unveröffentlicht), in der jeweils geltenden Fassung.
- 4.5
- In Ausnahmefällen dürfen mit Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung auch Lehrkräfte befristet die Fächer Evangelische Religion oder Katholische Religion unterrichten, solange sie berufsbegleitend an einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, diese aber noch nicht abgeschlossen haben, und sie eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung nach Ziffer II Nummer 4.1 oder 4.2 besitzen.
- 4.6
- Staatliche Lehrkräfte, die gemäß Ziffer II Nummer 4.1, 4.2 oder 4.3 die Qualifikation für die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Jüdische Religion haben, sind vorrangig, erforderlichenfalls auch an mehreren Schulen, im Religionsunterricht einzusetzen.
- 5.
- Schulorganisatorische Regelungen
- 5.1
- Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Jüdische Religion ist unabhängig von dem Angebot des Ethikunterrichts an einer Schule zu erteilen.
- 5.2
- Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion ist in der Regel dann einzurichten, wenn eine Gruppe von mindestens acht Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann. Der Unterricht im Fach Jüdische Religion erfolgt an Stützpunktschulen ohne Mindestbegrenzung.
- 5.3
- Bei der Stundenplanung soll der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion:
- a)
- möglichst parallel zum Fach Ethik,
- b)
- in der Regel mit der gleichen Wochenstundenzahl wie das Fach Ethik,
- c)
- nicht von vornherein zu ungünstigen Zeiten, zum Beispiel in Randstunden, und
- d)
- im Bedarfsfall maximal zwei aufeinander folgende Klassen- oder Jahrgangsstufen übergreifend erteilt werden.
- 5.4
- Bei der Gruppenbildung kann nur mit schriftlicher Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung von den Bestimmungen in Ziffer II Nummer 5.2 Satz 1 und Nummer 5.3 Buchstabe d wie folgt abgewichen werden:
- a)
- mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen übergreifende Gruppe;
- b)
- zwei oder mehr Schulen übergreifende Gruppe an einer Stützpunktschule;
- c)
- verschiedene Schularten übergreifende Gruppe, sofern nach dem Lehrplan der jeweiligen Schulart unterrichtet wird;
- d)
- Gruppe mit weniger als acht Schülerinnen und Schülern;
- e)
- ab der Sekundarstufe I in einem dem Präsenzunterricht gleichgestellten digitalen Unterrichtsformat.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt rechtzeitig schriftlich beim Landesamt für Schule und Bildung eine Ausnahme nach Satz 1 und begründet sie.
- 5.5
- Der Religionsunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt.
- 5.6
- Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Jüdische Religion ist in schulischen Räumen zu erteilen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann er in Räumlichkeiten der jeweiligen Religionsgemeinschaft und auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeit stattfinden. Für die Verlegung des Unterrichtsortes beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter die vorherige Genehmigung in Textform durch das Landesamt für Schule und Bildung nach Anhörung der jeweiligen Schulträger. Auch dieser Unterricht untersteht der staatlichen Schulaufsicht.
- 5.7
- Außerhalb des Religionsunterrichts können religiöse Veranstaltungen wie Andachten, Feiern oder – als gemeinsame Veranstaltungen von Schule und Kirche oder Religionsgemeinschaft – Gottesdienste durchgeführt werden. Dabei sind stundenplantechnische oder schulorganisatorische Belange zu beachten. Die Teilnahme an diesen außerunterrichtlichen Veranstaltungen ist für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte freiwillig.
- 6.
- Mitwirkung der Kirchen und des Landesverbandes Sachsen der Jüdischen Gemeinden
- 6.1
- Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder des Landesverbandes Sachsen der Jüdischen Gemeinden erteilt.
- 6.2
- Die Unterrichtsinhalte sind in den für die einzelnen Schularten erlassenen Lehrplänen festgelegt, die im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchen oder dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden erstellt werden.
- 6.3
- Die zuständigen Stellen der Kirchen und des Landesverbandes Sachsen der Jüdischen Gemeinden haben in Wahrnehmung ihrer fachaufsichtlichen Befugnisse zur Gestaltung des Religionsunterrichts das Recht zur Hospitation des schulischen Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses. Die Modalitäten sind vorher mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet das Landesamt für Schule und Bildung.
- 6.4
- Vor der Übertragung der Aufgaben einer Fachberaterin oder eines Fachberaters Religion gibt das Staatsministerium für Kultus der jeweiligen Kirche oder dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden entsprechend ihrer Zuständigkeit Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 6.5
- Die Fachberaterinnen und Fachberater Religion arbeiten mit den Schulbeauftragten der Kirchen oder des Landesverbandes Sachsen der Jüdischen Gemeinden bei schulfachlichen Anliegen zusammen.
- 7.
- Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
- An berufsbildenden Schulen sind die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion, bei Vorliegen eines Lehrplans auch das Fach Jüdische Religion, zu erteilen. An Beruflichen Schulzentren kann Religionsunterricht klassenstufen-, jahrgangsstufen- und schulartübergreifend erteilt werden.
III.
Ethikunterricht
- 1.
- Rechtsgrundlagen
- Für den Unterricht im Fach Ethik gelten Artikel 105 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie §§ 19 und 20 des Sächsischen Schulgesetzes.
- 2.
- Ethik als ordentliches Lehrfach
- Das Fach Ethik unterliegt als ordentliches Lehrfach den allgemeinen Bestimmungen.
- 3.
- Teilnahmeregelungen
- 3.1
- Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Fach Ethik. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die Eltern, danach die Schülerin oder der Schüler über die Teilnahme am Religions- oder am Ethikunterricht.
- 3.2
- Die Teilnahme evangelischer, katholischer oder jüdischer Schülerinnen und Schüler am Ethikunterricht setzt die Abmeldung vom Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses voraus.
- 3.3
- Ist eine Schülerin oder ein Schüler nicht abgemeldet und kann ihr oder ihm der Besuch des Unterrichts in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Jüdische Religion nicht ermöglicht werden, teilen die Eltern oder die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler spätestens drei Wochen nach Schuljahresanfang der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Textform mit, ob die Schülerin oder der Schüler am Ethikunterricht teilnimmt.
- 4.
- Lehrkräfte für das Fach Ethik
- 4.1
- Das Fach Ethik darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die eine Lehrbefähigung für das Fach Ethik oder eine unbefristete Lehrerlaubnis oder eine Unterrichtsgenehmigung im Fach Ethik haben.
- 4.2
- In Ausnahmefällen dürfen mit Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung auch Lehrkräfte befristet das Fach Ethik unterrichten, solange sie berufsbegleitend an einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme (Zertifikatskurs) teilnehmen, diese aber noch nicht abgeschlossen haben.
- 5.
- Schulorganisatorische Regelungen
- 5.1
- Das Fach Ethik wird unabhängig von dem Angebot der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Jüdische Religion an einer Schule erteilt.
- 5.2
- Der Unterricht im Fach Ethik ist in der Regel dann einzurichten, wenn eine Gruppe von mindestens acht Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann.
- 5.3
- Bei der Stundenplanung soll der Unterricht im Fach Ethik möglichst parallel zu den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion und in der Regel mit der gleichen Wochenstundenzahl wie diese Fächer erteilt werden.
- 5.4
- Der Ethikunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt.
- 6.
- Ethikunterricht an berufsbildenden Schulen
- An berufsbildenden Schulen ist das Fach Ethik zu erteilen.
IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft. Ziffer II Nummer 2.3 tritt am 1. August 2028 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen (VwV Religion und Ethik) vom 29. September 2004 (MBl. SMK S. 414), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. März 2007 (MBl. SMK S. 69) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 außer Kraft.
Dresden, den 26. März 2026
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens