Gesetz
zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung
der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und anderer Gesetze

Vom 9. September 2005

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
2.
In der Inhaltsübersicht wird nach den Angaben zum Fünften Unterabschnitt des Dritten Abschnitts folgende Angabe eingefügt:
 
„Sechster Unterabschnitt
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
 
§ 36a
  Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der
  psychotherapeutischen Weiterbildung“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
 
„5.
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nr. 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.“
4.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „,  Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
5.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Apotheker,“ werden die Wörter „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,“ eingefügt.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer besteht aus gewählten Mitgliedern, deren Anzahl und Zusammensetzung in Artikel 2 des am 2. Juni 2005 geschlossenen Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestimmt wird.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.“
7.
Dem Dritten Abschnitt wird folgender Sechster Unterabschnitt angefügt:
 
„Sechster Unterabschnitt
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
 
§ 36a
Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang
der psychotherapeutischen Weiterbildung
 
(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
 
1.
Psychologische Psychotherapie,
 
2.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
 
3.
Öffentliches Gesundheitswesen,
 
4.
Verbindungen dieser Fachrichtungen.
 
(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis setzt voraus, dass
 
1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten vertraut zu machen,
 
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und
 
3.
regelmäßig eine fallbezogene Supervisionstätigkeit durch Supervisoren erfolgt, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, oder des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

§ 21 Abs. 4 des Sächsischen Architektengesetzes ( SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207) wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
2.
Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
3.
Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266)“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

§ 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147, 148) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Gesetzes
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

§ 56 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
2.
Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
3.
Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266)“ ersetzt.

Artikel 6
Neufassung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. September 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften