Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 19.07.2019

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Vom 12. April 2006

Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70, 71) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der ab dem 16. März 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 14. Dezember 1993 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101),
2.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429),
3.
den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 72 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101),
4.
den am 16. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70).

Dresden, den 12. April 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Gesetz
zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

§ 1
Errichtung

Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dresden.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Behindertenselbsthilfe im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Stiftungsleistungen zur Förderung von Vorhaben im Bereich der Behindertenselbsthilfe, insbesondere zur

1.
Vergabe von einmaligen Zuwendungen an Schwerbehinderte, wenn andere Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichen, persönliche Notlagen abzuwenden,
2.
Förderung des Erlernens der Gebärdensprache und des Einsatzes von Dolmetschern für Hör- und Sprachbehinderte,
3.
Förderung der Beratung für barrierefreies Bauen,
4.
Förderung von Vorhaben der Erwachsenenbildung für schwer geistig und mehrfach behinderte Menschen und ihre Angehörigen,
5.
Förderung von Begegnungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen der Behindertenselbsthilfe.

(3) Ausnahmsweise werden auch investive Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren, für den Aufbau von Begegnungsstätten und Beratungsstellen gefördert, für die es keine Regelfinanzierung gibt, beziehungsweise für die dem Selbsthilfeverband keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen.

(4) Die Förderung bezieht sich vorzugsweise auf gemeinsame Vorhaben mehrerer Selbsthilfeverbände. Die Förderung kann nach Schwerpunkten erfolgen, die jeweils durch den Stiftungsrat festgelegt werden.

(5) Die Förderung erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

(7) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht (Nachrangigkeitsprinzip).

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Vermögen von 3 834 689,11 EUR ausgestattet, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe der im Landeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung stellt.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen sowie durch Zuwendungen Dritter erhöht werden.

(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung der Stiftung entstehenden Kosten zu verwenden. Am Ende eines Geschäftsjahres nicht verbrauchte Erträge können auf Beschluss des Stiftungsrates dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 4
Vermögensverwaltung

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(3) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 12 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt,

1.
Zustiftungen, die der Stärkung oder Vermehrung des Stiftungsvermögens dienen, sowie
2.
Zuwendungen, die zum Verbrauch bestimmt oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen sind (Zuschüsse, insbesondere Spenden),

von öffentlicher und privater Seite anzunehmen.

§ 5
Stiftungsleistungen

(1) Für Leistungen der Stiftung stehen zur Verfügung

1.
Erträge des Stiftungsvermögens,
2.
Erträge aus Fiskalerbschaften, soweit diese der Stiftung zugeführt werden,
3.
Spenden,
4.
sonstige Einnahmen und Zuwendungen (Zuschüsse), soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.

(2) Investive Leistungen der Stiftung müssen vor Beginn des Vorhabens beantragt und genehmigt werden.

§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht sowie über weitere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere regelt er die Vergabe von Stiftungsleistungen; hierzu kann er Richtlinien erlassen.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus

1.
dem Staatsminister für Soziales,
2.
einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen,
3.
einem Vertreter des für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Staatsministeriums,
4.
einem Vertreter des Landtages,
5.
fünf Vertretern aus gesellschaftlichen Gruppen, die im Bereich des Stiftungszweckes (§ 2) tätig sind,
6.
einem weiteren Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und
7.
dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 werden vom Staatsminister für Soziales auf Vorschlag der entsendenden Stelle oder Gruppe berufen.

(4) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Staatsminister für Soziales. Er wird durch das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 vertreten.

(5) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden.

(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll ein Mensch mit Behinderungen sein. Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.

(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten je einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Stiftungsrat beruft bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes umgehend ein neues Mitglied. 1

§ 9
Verantwortlichkeit der Organmitglieder

(1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(2) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind entsprechend anzuwenden.

§ 10
Verwaltung der Stiftung

(1) Die Stiftung verwaltet sich selbst.

(2) Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der Stiftung angestellten Personal. Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.

(3) Gegen Erstattung der Kosten kann die Geschäftsstelle auch Verwaltungsaufgaben für Dritte übernehmen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates auch Dritte mit Aufgaben der Verwaltung der Stiftung betrauen.

(5) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Stiftung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

§ 11
Stiftungsbehörde und Stiftungsaufsicht

Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, es führt die Rechtsaufsicht über die Stiftung.

§ 12
Beendigung der Stiftung und Heimfall

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.

§ 13
Ergänzende Vorschriften

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483).

§ 14
In-Kraft-Treten