Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Vom 12. April 2006

1Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70, 71) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der ab dem 16. März 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 14. Dezember 1993 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101),
2.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429),
3.
den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 72 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101),
4.
den am 16. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70).

Dresden, den 12. April 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Gesetz
zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2023

§ 1
Errichtung

Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Chemnitz.1

§ 2
Stiftungszweck

(1) 1Die Stiftung fördert die Behindertenselbsthilfe im Freistaat Sachsen. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Stiftungsleistungen zur Förderung von Vorhaben im Bereich der Behindertenselbsthilfe, insbesondere zur

1.
Vergabe von einmaligen Zuwendungen an Schwerbehinderte, wenn andere Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichen, persönliche Notlagen abzuwenden,
2.
Förderung des Erlernens der Gebärdensprache und des Einsatzes von Dolmetschern für Hör- und Sprachbehinderte,
3.
Förderung der Beratung für barrierefreies Bauen,
4.
Förderung von Vorhaben der Erwachsenenbildung für schwer geistig und mehrfach behinderte Menschen und ihre Angehörigen,
5.
Förderung von Begegnungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen der Behindertenselbsthilfe,
6.
Förderung der Erinnerung an die Geschichte und Entwicklung der Selbsthilfebewegung von Menschen mit Behinderungen.

(3) Ausnahmsweise werden auch investive Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren, für den Aufbau von Begegnungsstätten und Beratungsstellen gefördert, für die es keine Regelfinanzierung gibt, beziehungsweise für die dem Selbsthilfeverband keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen.

(4) 1Die Förderung bezieht sich vorzugsweise auf gemeinsame Vorhaben mehrerer Selbsthilfeverbände. 2Die Förderung kann nach Schwerpunkten erfolgen, die jeweils durch den Stiftungsrat festgelegt werden.

(5) Die Förderung erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

(7) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht (Nachrangigkeitsprinzip).2

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Vermögen von 3 834 689,11 EUR ausgestattet, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe der im Landeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung stellt.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen sowie durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.

(3) 1Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung der Stiftung entstehenden Kosten zu verwenden. 2Am Ende eines Geschäftsjahres nicht verbrauchte Erträge können auf Beschluss des Stiftungsrates dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.3

§ 4
Vermögensverwaltung

(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(3) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 12 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt,

1.
Zustiftungen, die der Stärkung oder Vermehrung des Stiftungsvermögens dienen, sowie
2.
Zuwendungen, die zum Verbrauch bestimmt oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen sind (Zuschüsse, insbesondere Spenden),

von öffentlicher und privater Seite anzunehmen.

§ 5
Stiftungsleistungen

(1) Für Leistungen der Stiftung stehen zur Verfügung

1.
Erträge des Stiftungsvermögens,
2.
Erträge aus Fiskalerbschaften, soweit diese der Stiftung zugeführt werden,
3.
Spenden,
4.
sonstige Einnahmen und Zuwendungen (Zuschüsse), soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.

(2) Investive Leistungen der Stiftung müssen vor Beginn des Vorhabens beantragt und genehmigt werden.

§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

§ 7
Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht sowie über weitere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. 2Insbesondere regelt er die Vergabe von Stiftungsleistungen; hierzu kann er Richtlinien erlassen.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus

1.
dem Staatsminister für Soziales,
2.
einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen,
3.
einem Vertreter des für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Staatsministeriums,
4.
einem Vertreter des Landtages,
5.
fünf Vertretern aus gesellschaftlichen Gruppen, die im Bereich des Stiftungszweckes (§ 2) tätig sind,
6.
einem weiteren Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und
7.
dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 werden vom Staatsminister für Soziales auf Vorschlag der entsendenden Stelle oder Gruppe berufen.

(4) 1Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Staatsminister für Soziales. 2Er wird durch das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 vertreten.

(5) 1Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. 2Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden.

(6) 1Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.4

§ 8
Stiftungsvorstand

(1) 1Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. 2Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.

(2) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Mindestens ein Mitglied soll ein Mensch mit Behinderungen sein. 3Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. 4Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; eine Wiederberufung ist zulässig. 5Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. 6Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. 7Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.

(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten je einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Stiftungsrat beruft bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes umgehend ein neues Mitglied.5

§ 9
Verantwortlichkeit der Organmitglieder

(1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(2) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind entsprechend anzuwenden.

§ 10
Verwaltung der Stiftung

(1) Die Stiftung verwaltet sich selbst.

(2) 1Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. 2Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. 3Sie besteht aus dem bei der Stiftung angestellten Personal. 4Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung. 5Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.

(3) 1Gegen Erstattung der Kosten kann die Geschäftsstelle auch Verwaltungsaufgaben für Dritte übernehmen. 2Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates auch Dritte mit Aufgaben der Verwaltung der Stiftung betrauen.

(5) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Stiftung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

§ 11
Stiftungsbehörde und Stiftungsaufsicht

Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, es führt die Rechtsaufsicht über die Stiftung.

§ 12
Beendigung der Stiftung und Heimfall

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.

§ 13
Ergänzende Vorschriften

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.6

§ 14
In-Kraft-Treten

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"

Art. 32 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429)

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"

Art. 72 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101)

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"

Art. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70)

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Art. 43 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174)

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Art. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542)

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870)