Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
Vom 11. Januar 1994
Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) wird verordnet:
Artikel 1
§ 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75) erhält folgende Fassung:
„§ 14
Professoren und beamtete Lehrkräfte
(1) Diese Verordnung gilt nicht für beamtete Professoren.
(2) Für beamtete Lehrkräfte gelten ausschließlich § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9.
(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte erlassen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. Januar 1994
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert