Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vom 11. Januar 1994

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) wird verordnet:

Artikel 1

§ 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75) erhält folgende Fassung:

„§ 14
Professoren und beamtete Lehrkräfte

(1) Diese Verordnung gilt nicht für beamtete Professoren.

(2) Für beamtete Lehrkräfte gelten ausschließlich § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte erlassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Januar 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Änderungsvorschriften