Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen

1271-III-1/91; 3-0223.0

Vom 29. Januar 1992

I.

1.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren. Ihr obliegt daher die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Unterrichtung erfolgt im Benehmen mit der ermittelnden Polizeidienststelle. Zu Pressekonferenzen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich der Leiter der Polizeidienststelle zuzuziehen.
2.
Polizeidienststellen sind in Strafverfolgungssachen – vorbehaltlich von Nr. 4 – zur selbständigen Unterrichtung der Öffentlichkeit befugt, wenn
 
a)
die Staatsanwaltschaft mit der Mitteilung durch die Polizei einverstanden ist,
 
b)
im öffentlichen Interesse eine sofortige Mitteilung geboten erscheint und das rechtzeitige Einverständnis der Staatsanwaltschaft nicht eingeholt werden kann oder
 
c)
es sich nicht um schwerwiegende oder überörtlich bedeutungsvolle Straftaten handelt.
3.
Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist alles zu vermeiden, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden.
4.
In Verfahren, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten (z. B. Personen, die im politischen Leben stehen, leitende Amtsträger im öffentlichen Dienst oder Verantwortliche großer Industrieunternehmen) voraussichtlich Gegenstand von Erörterungen in der Presse, im Rundfunk oder Fernsehen sein werden, steht die Unterrichtung der Öffentlichkeit ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu.
5.
Bei der Schilderung von Straftaten ist von Werturteilen und von einer Erörterung der Schuldfrage abzusehen. Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können. Namen und Beruf von beteiligten Personen sind daher nur bekanntzugeben, wenn besondere Gründe dies notwendig erscheinen lassen. Es ist darauf zu achten, daß nicht weitere Personen, vor allem Jugendliche, zur Begehung ähnlicher Straftaten verleitet werden.
6.
Die Veröffentlichung der herkömmlichen Tages- und Wochenberichte der Polizeidienststellen bleibt unberührt.

II.

Mitteilungen, die überwiegend der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung dienen, sind Sache der Polizei.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1992 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1991

Dresden, den 29. Januar 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Änderungsvorschriften