Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare
Vom 29. Mai 2005
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot) vom 12. April 2001 (SächsJMBl. S. 34) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 24 Geschäftsübersichten“ durch die Angabe „§ 24 Übersichten über die Urkundsgeschäfte“ ersetzt.
In § 2 wird die Bezugnahme auf die Wappenverordnung ersetzt durch die Angabe (WappenVO) vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40).
- 2.
- § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Spiegelstrich 1 wird das Wort „dauernd“ durch die Angabe „100 Jahre“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „dauernd“ durch die Angabe „100 Jahre“ ersetzt.
- c)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die vor dem 1. Januar 1950 entstandenen Unterlagen sind abweichend von den in Satz 1 Spiegelstrich 1 und in Satz 2 genannten Fristen dauernd aufzubewahren; eine Pflicht zur Konservierung besteht nicht.“
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 6 findet keine Anwendung.“
- 4.
- § 17 wird wie folgt neu gefasst:
- „§ 17
Automationsgestützte Führung der Bücher und Verzeichnisse - (1) Werden Bücher automationsgestützt geführt, dürfen die jeweils eingesetzten notarspezifischen Fachanwendungen und ihre Fortschreibungen keine Verfahren zur nachträglichen Veränderung der mit dem Ausdruck abgeschlossenen Eintragungen enthalten. Die Notarin oder der Notar hat eine Bescheinigung des Erstellers der jeweiligen Fachanwendung darüber einzuholen, dass die jeweils eingesetzte Anwendung solche Veränderungen nicht ermöglicht. Jeweils an dem Tage, an dem bei herkömmlicher Führung die Eintragung vorzunehmen wäre (§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Halbsatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Halbsatz 1, § 12 Abs. 6), müssen die Daten abgespeichert und ausgedruckt werden; wenn dabei Wiederholungen früherer Ausdrucke zuvor nicht abgeschlossener Seiten entstehen, sind diese zu vernichten, im Übrigen die wiederholenden Ausdrucke bereits abgeschlossener Seiten. Die voll beschriebenen Seiten bilden das Buch gemäß § 14 Abs. 1, die Massenkartei gemäß § 14 Abs. 2 oder das jeweilige Verzeichnis; sie sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bzw. § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4 zu behandeln.
(2) Werden Namensverzeichnisse, Anderkontenliste oder Erbvertragsverzeichnis automationsgestützt geführt, müssen die Daten jeweils an dem Tage abgespeichert werden, an dem bei herkömmlicher Führung die Eintragung vorzunehmen wäre (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6, § 13 Abs. 2). Anderkontenliste und Erbvertragsverzeichnis sind nach der Speicherung, Namensverzeichnisse zum Jahresschluss auszudrucken. Frühere Ausdrucke sind zu vernichten.
(3) Änderungen in den Büchern sind gemäß § 7 Abs. 2 vorzunehmen, der Vermerk braucht jedoch erst bei Ausdruck der voll beschriebenen oder abgeschlossenen Seite datiert und unterschrieben zu werden.“
- 5.
- In § 18 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Vermerk“ durch das Wort „Vermerkblatt“ ersetzt.
- 6.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen Vermerk“ durch die Wörter „ein Vermerkblatt“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Rückgabe eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung hat die Notarin oder der Notar die Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten gemäß § 2300 Abs. 2, § 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB auf dem nach § 18 Abs. 4 Satz 2 in der Urkundensammlung verwahrten Vermerkblatt oder der beglaubigten Abschrift aktenkundig zu machen. Wurde der Erbvertrag bislang nicht gesondert aufbewahrt, gilt bei der Rückgabe § 18 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Die Anfertigung eines Vermerkblattes ist entbehrlich, wenn über die Rückgabe des Erbvertrages eine Urkunde in der gesetzlich vorgesehenen Form errichtet wird. Die gemäß Satz 1 zu fertigende Aktennotiz ist von der Notarin oder dem Notar unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; sie muss die Personen, an die der Erbvertrag zurückgegeben wird, gemäß § 26 Abs. 2 bezeichnen. Die Rücknahme und der Tag der Rückgabe sind in das Erbvertragsverzeichnis einzutragen.“ - c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 7.
- In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „- Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen.“ angefügt.
- 8.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Übersichten über die Urkundsgeschäfte“. - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäftsübersicht“ durch die Wörter „Übersicht über die Urkundsgeschäfte“ ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Unter Ziffer I (Urkundsgeschäfte)“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Ziffer I Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird in den Halbsätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „Ziffer I Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- 9.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Vertretungsfällen kann anstelle des Wohnortes und der Wohnung angegeben werden:
1) bei Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Dienst- oder Geschäftsanschrift der vertretenen Person,
2) bei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Notarin oder des Notars die Anschrift der Geschäftsstelle der Notarin oder des Notars.“
- 10.
- Das Muster 7 erhält die aus der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 29. Mai 2005
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Anlage