Historische Fassung war gültig vom 01.12.1991 bis 28.02.1993

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(VwV RiVASt) 9350-111-16/91

Vom 22. November 1991

I.

Die Bundesregierung und die Regierungen der alten Bundesländer haben bundeseinheitliche Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vereinbart und mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinien werden als Verwaltungsvorschrift des Freistaates Sachsen mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 mit folgendem Zusatz in Kraft gesetzt:

„Soweit die Richtlinien wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages nicht unmittelbar anwendbar sind, gelten sie sinngemäß. An die Stelle der in den Richtlinien bezeichneten Behörden und Gerichte treten – soweit diese im Freistaat Sachsen nicht bestehen – diejenigen Stellen, die die entsprechende Funktion ausüben.“

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz wurde ermächtigt, die Richtlinien bekanntzumachen.

II.

Eine Urschrift der Richtlinien für den Freistaat Sachsen wird im Sächsischen Staatsministerium der Justiz archivmäßig verwahrt.

Der Wortlaut der Richtlinien ist als Sonderdruck im R. v. Decker's Verlag, G. Schenk Heidelberg erschienen. Dem Sonderdruck sind zwei Anhänge beigegeben. Anhang I enthält die einschlägigen deutschen Vorschriften, Anhang II ein vollständiges Staatenverzeichnis mit Hinweisen über wesentliche Erkenntnisse im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen. Die Anhänge werden vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt verfaßt und auf dem laufenden gehalten. Die Sonderdrucke sind den Gerichten und Staatsanwaltschaften bereits im Januar 1991 zugegangen. Die Neufassung des Anhangs II wird demnächst an die Gerichte und Staatsanwaltschaften ausgeliefert werden.

III.

In Ausführung von Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 RiVASt wird bestimmt:

A.
Prüfungsbehörde i. S. von Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b RiVASt ist
I.
bei eingehenden Ersuchen ·
 
1.
der Generalstaatsanwalt
 
 
a)
in den Fällen des Zweiten bis Vierten Teils des IRG und
 
 
b)
in den Fällen der §§ 62 (vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren), 63 (vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren), 64, 65 (Durchbeförderung von Zeugen bzw. zur Vollstreckung) und 66 IRG (Herausgabe von Gegenständen);
 
2.
der örtlich zuständige Leitende Oberstaatsanwalt
in den übrigen Fällen, in denen die sonstige Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist, sofern nicht die Zuständigkeit nach Nr. 3 gegeben ist;
 
3.
der Präsident des Gerichts oder, wenn das Gericht nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, der Präsident des übergeordneten Gerichts,
wenn in den Fällen der Nr. 2 die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht von einem Gericht zu leisten ist.
II.
bei ausgehenden Ersuchen
 
1.
der Generalstaatsanwalt
 
 
a)
in den Fällen der Auslieferung in das Inland (Einlieferung), der Durchlieferung, der Durchbeförderung von Zeugen und der Durchbeförderung zur Vollstreckung,
 
 
b)
in den Fällen des Sechsten Teils des IRG und
 
 
c)
in den Fällen der Herausgabe von Gegenständen,
 
2.
der Leitende Oberstaatsanwalt
in den sonstigen Fällen der Rechtshilfe, sofern nicht die Zuständigkeit nach Nr. 3 gegeben ist,
 
3.
der Präsident des Gerichts oder, wenn das Gericht nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, der Präsident des übergeordneten Gerichts,
wenn in den in Nr. 2 genannten Fällen das Ersuchen von einem Gericht angeregt wird.
B.
Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Dresden, den 22. November 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann