Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen
(BauTechPrüfVO)
Vom 17. Januar 1995
Aufgrund von § 129 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die bautechnischen Anforderungen an Anlagen
- 1.
- der Wasserversorgung,
- 2.
- der Abwasserbeseitigung einschließlich der Schlammbehandlung, wenn sie in räumlichem oder funktionalem Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung erfolgen soll,
- 3.
- des allgemeinen Wasserbaues und
- 4.
- des Talsperren- und Speicherbaues,
für die nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), oder dem Sächsischen Wassergesetz eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung erforderlich ist, und deren Einhaltung.
(2) Bei bautechnisch unbedeutenden Anlagen kann die Wasserbehörde die bautechnische Prüfung und Überwachung beschränken oder auf sie verzichten.
(3) Auf die Bauüberwachung, Bauabnahme und Betriebsüberwachung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 findet § 94 SächsWG Anwendung
(4) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Sächsische Bauordnung auf derartige Anlagen Anwendung findet, insbesondere nicht für Gebäude von wasserwirtschaftlichen Anlagen. Auf Anlagen im Sinne von Absatz 1, die keine baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sind, findet auch diese Verordnung keine Anwendung.
(5) Für Bauprodukte und Bauarten gelten die Regelungen Sächsischen Bauordnung entsprechend.
§ 2
Begriffe
(1) Anlagen der Wasserversorgung sind insbesondere
- 1.
- Wassergewinnungs-, Wasserfassungs- und Wassert nahmeanlagen,
- 2.
- Rohwasserzuleitungen zu den Wasseraufbereitungsanlagen,
- 3.
- Wasseraufbereitungsanlagen,
- 4.
- Versorgungsleitungen,
- 5.
- Wassertürme,
- 6.
- Wasserbehälter,
- 7.
- Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen,
- 8.
- Schieberschächte, Meß- und Kontrollschächte,
- 9.
- Durchörterungen, Durchbohrungen, Durchpressungen,
- 10.
- Düker.
(2) Anlagen der Abwasserbeseitigung einschließlich Schlammbehandlung sind insbesondere
- 1.
- Abwasserleitungen und -kanäle,
- 2.
- Sonderbauwerke in Abwasserleitungsnetzen wie
- a)
- Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen,
- b)
- Regenrückhaltebecken,
- c)
- Pumpwerke,
- d)
- Kreuzungs- und Zusammenführungsbauwerke,
- e)
- Ein- und Auslaufbauwerke,
- 3.
- Abwasserreinigungsanlagen und Teile derselben wie
- a)
- Rechenanlagen,
- b)
- Sandfänge,
- c)
- Becken und Behälter einschließlich geschlossener Schlammfaulräume,
- d)
- Pumpwerke,
- e)
- Versickerungsanlagen, Abwasserteichanlagen und Oxydationsgräben,
- f)
- Tropfkörper,
- g)
- Schlammlager, mit oder ohne Stützmauern,
- h)
- Bauwerke zur Schlammeindickung und zur maschinellen Schlammentwässerung.
(3) Anlagen des allgemeinen Wasserbaues sind insbesondere
- 1.
- Deiche, Sohl- und Uferbefestigungen, Ufermauern, Durchlässe, Siele, Verrohrungen,
- 2.
- Entnahme- und Einleitungsbauwerke,
- 3.
- Pegelanlagen,
- 4.
- Pump- und Schöpfwerke,
- 5.
- Staustufen mit festen oder beweglichen Wehren,
- 6.
- Stauanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 SächsWG erfüllen,
- 7.
- Wasserkraftanlagen,
- 8.
- Häfen, Lade- und Löschplätze und zugehörige Bauwerke
(4) Anlagen des Talsperren- und Speicherbaues sind insbesondere Absperrbauwerke sowie bauliche Anlagen der Betriebseinrichtungen und zur Bauwerksüberwachung von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Pumpspeicherbecken und sonstigen wasserwirtschaftlichen Speichern, zum Beispiel Tagebaurestlöchern, im Sinne von § 84 Abs. 1 SächsWG.
Zweiter Abschnitt
Bautechnische Anforderungen
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instand zu setzen und instand zu halten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände zu benutzen sein. Die Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.
(2) Für den Abbruch der Anlagen, für die Änderung ihrer Benutzung und für die Baustelle gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen.
§ 4
Besondere bautechnische Anforderungen
(1) Die Anlagen müssen die Anforderungen der Sächsischen Bauordnung
- 1.
- an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen auf Grundstücken und ihre Einfriedung (§§ 4, 5 und 10 SächsBO),
- 2.
- an die Gestaltung baulicher Anlagen (§ 12 SächsBO),
- 3.
- an die Bauausführung (§§ 14 bis 19 SächsBO),
- 4.
- an Bauprodukte und Bauarten (§§ 20 bis 25 SächsBO;,
- 5.
- an Treppen, Treppenräume, Flure, Aufzüge, Öffnungen, Umwehrungen und Abdeckungen (§§ 32 bis 37 SächsBO) und
- 6.
- an besondere Anlagen (§§ 49 und 52 SächsBO) einhalten.
(2) Wasserwirtschaftliche Anlagen dürfen auch auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken errichtet werden, wenn erwartet werden kann, daß die Nutzungsbefugnisse auf Dauer nur einheitlich ausgeübt werden. Sie müssen zu den äußeren Grundstücksgrenzen einen Mindestabstand von 5 m wahren. Größere Abstände können verlangt werden, wenn das Allgemeinwohl dies erfordert.
(3) Die zuständige Wasserbehörde soll auf Vorschlag der technischen Fachbehörde Ausnahmen und Befreiungen von den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen gewähren, wenn dies nach der Sächsischen Bauordnung zulässig wäre.
Dritter Abschnitt
Bautechnische Prüfung der Planvorlagen
§ 5
Bautechnische Planvorlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen
Mit dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung sind auch alle für die bautechnische Prüfung des Vorhabens erforderlichen Planvorlagen einzureichen. Es kann gestattet werden, daß einzelne Planvorlagen nachgereicht werden. Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt als technischer Fachbehörde auf einzelne Planvorlagen verzichten.
§ 6
Durchführung der bautechnischen Prüfung
(1) Die bautechnische Prüfung ist Teil des wasserrechtlichen Verfahrens. Sie obliegt dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt als technischer Fachbehörde der unteren und höheren Wasserbehörde.
(2) Bei Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken im Sinne von § 84 Abs. 1 SächsWG kann das zuständige Staatliche Umweltfachamt das Landesamt für Umwelt und Geologie im Wege der Amtshilfe in die bautechnische Prüfung einbeziehen.
(3) Besitzen die technischen Fachbehörden nicht die Fachkräfte mit der nötigen Ausbildung und Erfahrung zur Prüfung der bautechnischen Planvorlagen oder haben die Fachkräfte nicht die erforderlichen Kenntnisse auf einem bestimmten Spezialgebiet, so können auf Kosten des Antragstellers externe Sachverständige beauftragt werden. Hiervon ist im Regelfall bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und anderen statisch-konstruktiven Nachweisen Gebrauch zu machen. Mit dieser Prüfung können die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder im Freistaat Sachsen anerkannte Prüfingenieure für Baustatik beauftragt werden. Die Behörde hat die Prüfaufträge unter Berücksichtigung aller bei ihr anhängigen Verfahren auf eine größere Anzahl von Sachverständigen zu verteilen, damit die unparteiliche wettbewerbsneutrale Ausübung der Prüfpflicht gewährleistet ist.
(4) Hat sich der Antragsteller schriftlich zur Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten bereit erklärt (Anlage 1), so kann das Staatliche Umweltfachamt unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 den Prüfauftrag erteilen. Ohne Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers überläßt das Staatliche Umweltfachamt der Wasserbehörde die Beauftragung aufgrund eines vorformulierten Auftragsschreibens. In diesem Falle ist die erforderliche Prüfung statischer Nachweise von der zuständigen Wasserbehörde zu veranlassen.
Die Prüfung der statischen Nachweise soll erst veranlaßt werden, wenn sich absehen läßt, daß dem eingereichten Antrag stattgegeben werden kann.
Die Beauftragung hat schriftlich unter Festlegung des Prüfumfanges zu erfolgen.
Für die Durchführung des Prüfauftrages ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen.
(5) Für die Prüfung der statischen Nachweise durch Prüfingenieure für Baustatik oder die Sächsische Landesstelle für Bautechnik gelten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauvorl-/BauPrüfVO) vom 11. März 1993 (SächsGVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1994 (SächsGVBl. S. 14631, und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen über die bautechnische Prüfung genehmigungsbedürftiger Vorhaben (VwVBauPrüfVO) vom 5. Mai 1993 (SächsABl. S. 742) in der jeweiligen Fassung. Die Bauwerksklassen für die wasserwirtschaftlichen Anlagen werden in Anlage 2 ausgewiesen.
(6) Das Ergebnis der bautechnischen Prüfung ist durch das zuständige Staatliche Umweltfachamt in Form einer die fachtechnische Stellungnahme ergänzenden bautechnischen Stellungnahme vorzulegen, die – soweit erforderlich – konkret formulierte Auflagenempfehlungen enthalten soll.
(7) Führt die bautechnische Prüfung der Planvorlagen einschließlich der Prüfung der statischen Nachweise dazu, daß Planvorlagen überarbeitet werden müssen, hat die technische Fachbehörde nach Überarbeitung durch den Antragsteller oder seinen Planfertiger ergänzend Stellung zu nehmen.
§ 7
Baubeginn
(1) Mit der Bauausführung der Vorhaben nach § 1 Abs. 1 darf nicht begonnen werden, bevor etwaige Nebenbestimmungen der Wasserbehörde in der beantragten Entscheidung zur Prüfung statischer Nachweise und zum Baubeginn erfüllt worden sind.
(2) Der Antragsteller hat den Beginn der Bauarbeiten, eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt schriftlich mitzuteilen.
Vierter Abschnitt
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. Januar 1995
Der Staatsminister für Umwelt
und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
Anlage 1
(zu 6 Abs. 4)
Anlage 2
(zu 6 Abs. 5 Satz 4)
Bauwerksklassen (BwKl) für wasserwirtschaftliche Anlagen
Nr. | Strich | Anlage | Bauwerksklasse |
---|---|---|---|
1. | Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung | BwKl. | |
– | Düker, Durchörterungen, Durchbohrungen, Durchpressungen | 3 | |
– | Gerinne in Massivbauweise | 3 | |
– | Behälter, Becken und Tiefbauwerke von Pumpwerken · mit Einzelgröße 3 · mit Einzelgröße > 500 m3 |
3 4 |
|
– | Behälter, Becken in Spannbetonbauweise | 5 | |
– | Wassertürme, geschlossene Faulräume | 5 | |
2. | Anlagen des allgemeinen Wasserbaues | ||
– | einfacher Gewässerausbau einschließlich zugehöriger Deich- und Dammbauten, Uferspundwände und -mauern, Durchlässe | 1 | |
– | Teiche bis 3 m Dammhöhe ohne Hochwasserentlastung (Fischteiche) | 1 | |
– | Gewässerausbau mit besonderen Anforderungen an Ufer- und Sohlsicherung einschließlich der zugehörigen Deich- und Dammbauten, Uferspundwände und -mauern sowie Durchlässe | 2 | |
– | einfache Pump- und Schöpfwerke sowie Düker | 2 | |
– | einfache feste Wehre und Siele | 2 | |
– | Teiche bis 3 m Dammhöhe mit Hochwasserentlastung beziehungsweise über 3 m ohne Hochwasserentlastung | 2 | |
– | schwieriger Gewässerausbau mit den zugehörigen baulichen Anlagen wie zuvor |
3 | |
– | feste Wehre, einfache bewegliche Wehre | 3 | |
– | Düker und Schöpfwerke | 3 | |
– | einfache Flußwasserkraftanlagen | 3 | |
– | besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen Anforderungen einschließlich der zugehörigen baulichen Anlagen |
4 | |
– | schwierige Düker, Schöpfwerke, Siele | 4 | |
– | bewegliche Wehre | 4 | |
– | Flußwasserkraftanlagen | 4 | |
– | schwierige Flußwasserkraftanlagen | 5 | |
3. | Anlagen des Talsperren- und Speicherbaues | ||
– | Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken bis 5 m Dammhöhe oder 0,1 hm3 Inhalt (Absperrbauwerke und Betriebseinrichtungen) | 3 | |
– | einfache Schacht-, Stollen- und Kavernenbauwerke | 3 | |
– | Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken mit 0,1 bis 5,0 hm3 Inhalt (Absperrbauwerke und Betriebseinrichtungen) | 4 | |
– | schwierige Schacht-, Stollen- und Kavernenbauwerke | 4 | |
– | Talsperrenwasserkraftanlagen | 4 | |
– | Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken mit mehr als 5,0 hm3 Inhalt | 5 | |
– | Pumpspeicherwerke | 5 | |
– | schwierige Talsperrenwasserkraftanlagen | 5 |