Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz)

Vom 10. Februar 1992

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

§ 29 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Versammlung gehören mindestens 30 Mitglieder an.“
2.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
 
„9.
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund, ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund, “.

Artikel 2
Nachentsendung von Mitgliedern der Versammlung

Die Organisationen nach § 29 Abs.1 Satz 2 Nr. 9 SächsPRG entsenden binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Der Vorsitzende der Landesanstalt stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest; mit dieser Feststellung endet die Mitgliedschaft des bisherigen Vertreters nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SächsPRG. Die Amtszeit der nach diesem Gesetz entsandten Mitglieder endet zugleich mit der Amtszeit der Mitglieder der amtierenden Versammlung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Februar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Änderungsvorschriften