Historische Fassung war gültig vom 01.02.1992 bis 31.01.1996

Gesetz
über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)

Vom 27. Juni 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 1992

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1.
Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen einschließlich Fernsehtext (Rundfunk) durch private Anbieter,
2.
Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,
3.
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen in Sachsen,
4.
Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen eröffneten Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und sonstigen rundfunkähnlicher Dienste.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen in einem Gebäude oder einem zusammengehörenden Gebäudekomplex, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind oder wenn unselbständige oder wenn weniger als 100 selbständige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden sollen.

(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks länderübergreifend regeln, bleiben unberührt.

§ 2
Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes erhalten private Anbieter die Zulassung zur eigenverantwortlichen Veranstaltung von Rundfunk und sonstigen rundfunkähnlichen Diensten (Veranstalter). Den privaten Veranstaltern sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt, soweit sie als Veranstalter zugelassen werden können.

(2) Die in Sachsen veranstalteten Programme tragen in ihrer Gesamtheit zur Grundversorgung durch Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung bei. Sie haben einen objektiven Überblick über das Geschehen in allen für Sachsen relevanten Lebensbereichen zu geben und angemessen die regionale Gliederung, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen zu berücksichtigen sowie zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Sie dürfen nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

(3) Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (Landesanstalt) fördert, neben ihrer Aufgabe der Zulassung und Aufsicht über Veranstalter nach diesem Gesetz, die Voraussetzungen für die Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und sonstigen rundfunkähnlichen Diensten. Sie wirkt insbesondere darauf hin, daß Meinungsvielfalt, vor allem kulturelle, kirchliche und soziale Anliegen, und die Beteiligung neuer mittelständischer Veranstalter gefördert werden. Die Landesanstalt kann mit den für private Veranstalter zuständigen Stellen vor allem auch benachbarter Länder zusammenarbeiten mit dem Ziel, die Bedingungen für die Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk aufeinander abzustimmen.

§ 3
Programme im privaten Rundfunk

(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen erteilen für landesweite und lokale sowie regionale Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten (Vollprogramme). Dabei werden Sendegebiete von der Landesanstalt unter Berücksichtigung der verfügbaren Frequenzen, Sende- und Übertragungseinrichtungen (technische Übertragungskapazitäten) und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Vollprogrammen nach programmlichen Gesichtspunkten festgelegt. Ebenso kann die Landesanstalt je nach verfügbaren technischen Übertragungskapazitäten weitere, insbesondere Programme mit im wesentlichen gleichartigen Nutzungsinhalten (Spartenprogramme) oder über Satelliten verbreitete Programme zulassen. Die Landesanstalt ermöglicht Offene Kanäle und vielfältige Formen lokaler Programme, indem Sendezeiten für die eigenverantwortete Gestaltung von einzelnen lokalen Sendungen durch Dritte im Rahmen des Programms des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden.

(2) Fensterprogramme sind zulässig. Dabei können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten.

(3) Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatz 2, die über terrestrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. § 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.

§ 4
Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten

(1) Für die Veranstaltung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Diensten im Rahmen dieses Gesetzes sind den Veranstaltern technische Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. An dem Aufbau und der Fortentwicklung eines dualen Rundfunksystems in Sachsen sowie an der Erschließung der Nutzung von neuen Techniken, neuen Nutzungsformen und Nutzungskapazitäten sind sie im Verhältnis zu anderen Rundfunkanstalten gleichgewichtig zu beteiligen.

(2) Die von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellten technischen Übertragungskapazitäten werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die vom Freistaat Sachsen oder unter seiner Mitwirkung errichtet oder betrieben werden, und der Landesanstalt zur Nutzung für die Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz zugeordnet. Dabei ist der flächendeckenden Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Schaffung eines vielfältigen Programmangebots privater Veranstalter sowie der Förderung des publizistischen Wettbewerbs und des Medienstandortes Sachsen Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung ist auf eine möglichst wirtschaftliche Nutzung und Verteilung der technischen Übertragungskapazitäten zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Für die Programme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und für Programme nach § 3 Abs. 3 sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Reichen die vorhandenen Übertragungskapazitäten hierfür nicht aus, ist zunächst die Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen zu gewährleisten.

(3) Die zur Verfügung stehenden freien technischen Übertragungskapazitäten sind der Landesanstalt und den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bekanntzugeben. Reichen die technischen Übertragungskapazitäten für den angemeldeten Bedarf aus, sind sie entsprechend dem Vorschlag der Beteiligten zuzuordnen. Reichen die technischen Übertragungskapazitäten für den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirkt die Staatsregierung auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin. Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung anhand der für die Beteiligten geltenden Rechtsgrundlagen und der Kriterien des Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.

2. Abschnitt
Zulassung der Veranstalter

§ 5
Zulassungsverfahren

(1) Veranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der Grundlage einer Gesamtbewertung durch die Landesanstalt vor allem unter programmlichen Gesichtspunkten erteilt.

(2) Die Landesanstalt schreibt verfügbare technische Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete und zur Veranstaltung bestimmter Programmarten im Sächsischen Amtsblatt aus. Sie setzt für den schriftlichen Antrag auf Zulassung eine Ausschlußfrist. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Sächsischen Amtsblatt gestellt werden.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden

1.
juristischen Personen des Privatrechts,
2.
nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
3.
natürlichen Personen,
4..
Hochschulen des Landes sowie Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschlands, jedoch begrenzt auf den Status eines Zulieferers bei regionalen und landesweiten Vollprogrammen; die Veranstaltung von lokalen Vollprogrammen bleibt davon unberührt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.
unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat,
2.
seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3.
die Gewähr dafür bietet, daß er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird,
4.
erwarten läßt, daß er wirtschaftlich in der Lage ist, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung durchzuführen.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder auf Dauer angelegter nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden

1.
unbeschadet des Absatz 1 Nr. 4 staatlichen Stellen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gesetzlichen Vertretern der hiernach ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
2.
politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung,
3.
Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise wesentlichen Einfluß nehmen können, sowie Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder Mitglieder eines Organs dieser Anstalt sind,

§ 7
Mehrfache Veranstaltertätigkeit

(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn in dem ausgeschrieben Sendegebiet bereits ein von dem Antragsteller veranstaltetes Programm der ausgeschriebenen Programmart

1.
auf Grund einer Zulassung nach diesem Gesetz verbreitet wird oder
2.
auf Grund einer Verbreitung, die nicht nach diesem Gesetz zugelassen ist, mit durchschnittlichem Antennenaufwand (ortsüblich) empfangbar ist.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn

1.
in dem ausgeschriebenen Sendegebiet ein von dem Antragsteller veranstaltetes Programm der ausgeschriebenen Programmart bereits nach dem 8. Abschnitt weiterverbreitet wird oder auf Grund einer Ausstrahlung über Satelliten empfangbar ist oder
2.
Tatbestände des Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 in Teilen des ausgeschriebenen Sendegebiets vorliegen.

(2) Ist ein Antragsteller ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinn des Aktienrechts, so sind ihm die Programme zu zurechnen, die von den mit ihm verbundenen anderen Unternehmen nach diesem Gesetz veranstaltet werden; wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder sonstigen Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(3) Die Landesanstalt kann in begründeten Ausnahmefällen besondere Zulassungen aussprechen, wenn gewährleistet ist, daß der Veranstalter keinen vorherrschenden oder in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluß auf die Bildung der öffentlichen Meinung durch Rundfunk innerhalb von Sachsen erhält.

§ 8
Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht

(1) Ein Antragsteller, der im Fall einer Erteilung der Erlaubnis an ihn jeweils der einzige Veranstalter privaten Rechts von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen sein würde, muß nach seinem Programmschema, nach seinen Programmgrundsätzen und nach der Organisation der Programmgestaltung, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirats aus Vertretern der in Sachsen vorhandenen wesentlichen Meinungsrichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß in seinem Programm die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Veranstalter um eine Gesellschaft oder um eine nicht rechtsfähige Vereinigung des Privatrechts handelt, wenn dieser Gesellschaft oder Vereinigung mehrere Personen angehören und wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluß einer dieser Personen auf den Inhalt des Programms ausgeschlossen ist.

(2) Lokale oder regionale Programme oder Fensterprogramme sollen grundsätzlich nicht zu mehr als ein Drittel von einem Unternehmen gestaltet oder zugeliefert werden, das für das Sendegebiet bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für diesen Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinn des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Die Landesanstalt kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen Anteil vorsehen; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend..

(3) Der Antragsteller hat der Landesanstalt nachzuweisen, daß neben den Zulassungsvoraussetzungen Vorschriften der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlußkontrolle seiner beantragten Rundfunktätigkeit nicht entgegenstehen.

§ 9
Mitwirkungspflichten

(1) Der Antragsteller hat der Landesanstalt die in der Ausschreibung geforderten und darüber hinaus alle weiteren Angaben zu machen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Ist der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenzulegen. Entsprechendes gilt, soweit juristische Personen oder Personenvereinigungen zu den Inhabern oder Beteiligten oder verbundenen Unternehmen nach Satz 2 gehören. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.

(2) Der Antragsteller hat Änderungen seinen Angaben unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Entsprechendes gilt für die Zeit nach der Zulassung.

§ 10
Auswahlgrundsätze

(1) Reichen die zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, entscheidet die Landesanstalt entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3. Die Landesanstalt kann den Antragstellern vorher Gelegenheit geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu einigen; in diesem Fall soll die Zulassung nach Maßgabe der Einigung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Absätze 2 und 3 erteilt werden.

(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Sendegebiet und zur Gesamtheit der Programme nach § 2 Abs. 2 erwarten lassen. Hierbei sind auch folgende Auswahlkriterien heranzuziehen:

1.
bereits bestehender Bezug des Antragstellers zu dem Sendegebiet,
2.
Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen bei Erstellung des Programms,
3.
Gewähr einer auf das Sendegebiet bezogenen Programmgestaltung im Sinne des § 2 Abs. 2, insbesondere mittels geeigneter Produktionskapazitäten in Sachsen,
4.
im Fall der Zulassung von Veranstaltern bundesweiter Rundfunkprogramme die Einbeziehung eines Fensterprogrammes für Sendegebiete in Sachsen.

§ 11
Zulassung

(1) Die Zulassung bestimmt mindestens

1.
das Sendegebiet,
2.
die Programmart,
3.
die Programmcharakteristik und das Programmschema,
4.
den zeitlichen Sendeumfang,
5.
die zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten,

Wird in einem lokalen Rundfunkprogramm ein Offener Kanal (§ 3 Abs. 1 Satz 4) vorgesehen, bestimmt die Zulassung die Sendezeiten und die Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem Veranstalter; im übrigen gelten für die Dritten die für Veranstalter bestehenden Verpflichtungen entsprechend.

(2) Die Zulassung eines Veranstalters ist entsprechend dem Antrag, in der Regel auf mindestens fünf Jahre und höchstens jedoch auf 10 Jahre zu befristen. Bei Verlängerung der Zulassung oder auf Antrag des Veranstalters kann die Landesanstalt die Zulassung ändern.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Bei Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters oder der sonstigen Rechtsbeziehungen nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 genehmigt die Landesanstalt die Fortsetzung der Veranstaltertätigkeit, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist.

3. Abschnitt
Anforderungen an die Programmgestaltung

§ 12
Programmgrundsätze

(1) Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie haben zur Verwirklichung dieser Ordnung beizutragen.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und Toleranz zu fördern.

(3) Die Programme dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Freiheit richten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland und den Gedanken der europäischen Verständigung fördern.

(4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 13
Programmgestaltung

(1) Die Berichterstattung hat den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie muß unabhängig und sachlich sein und die Auffassung der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen.

(2) Kommentare und Stellungnahmen sind von Nachrichten deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairneß zu entsprechen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Veranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 14
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

1.
zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 Strafgesetzbuch)
2.
den Krieg verherrlichen,
4.
pornographisch sind (§ 184 Strafgesetzbuch)
7.
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 und 6.00 Uhr annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verbreitet werden..

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdeter Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23.00 bis 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.

(4) Die Landesanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 abweichen. Dies gilt im Fall des Absatzes 2 Satz 2 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.

(5) Sendungen dürfen nicht zur Gewalt gegen Frauen anregen, Frauen in unwürdiger Weise diskriminieren oder dem Gedanken der Gleichstellung von Frau und Mann zuwiderlaufen.

§ 15
Ausgewogenheit des Programmangebotes

(1) Im Hörfunk und im Fernsehen müssen jeweils die Programme von Veranstaltern nach § 2 Abs. 1 sowie die nach § 37 anzeigepflichtigen Programme von Veranstaltern privaten Rechts, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, in ihrer Gesamtheit die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz 1 gilt als erreicht, wenn in allen Landesteilen neben den entsprechenden Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mindestens drei tägliche, in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete Hörfunk- oder Fernsehvollprogramme empfangbar sind, die in derselben Technik verbreitet werden. Die Verbreitung der Vollprogramme in derselben Technik ist nicht erforderlich, wenn bei einer annähernd gleichmäßigen regionalen Verteilung mindestens die Hälfte der Rundfunkteilnehmer in Sachsen an eine Kabelanlage angeschlossen ist.

(3) Die Landesanstalt wirkt darauf hin, daß unabhängig von Absatz 2 die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz 1 erreicht und gesichert wird; sie kann hierfür die erforderlichen Maßnahmen treffen. Wird die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nicht erreicht oder ist sie wieder entfallen, so muß jedes Programm für sich im Sinn des Absatz 1 ausgewogen sein.

4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Veranstalter

§ 16
Verantwortlichkeit für das Programm

(1) Ein Veranstalter muß mindestens einen für den Inhalt des Programms Verantwortlichen bestellen, der zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt und seine Wohnung oder seinen Geschäftssitz im Sendegebiet des Programms hat.

§ 17
Aufzeichnungspflicht

(1) Der Veranstalter hat alle Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film verfügbar zu halten.

(2) Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Veranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfügen, soweit bei ihm keine Beanstandung eines Betroffenen vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf der Veranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Filme entsprechend.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind ihm auf seine Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 zulassen. Sie kann ferner anordnen, daß einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.

§ 18
Beschwerderecht

Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Veranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

§ 19
Gegendarstellung

(1) Jeder Veranstalter ist verpflichtet, zu Tatsachen, die in seinen Sendungen verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen;
3.
die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.

(3) Die Gegendarstellung muß die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene muß die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung von dem Veranstalter verlangen.

(4) Die Verbreitung muß unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am selben Tag gesendet werden.

(5) Der Anspruch auf Verbreitung kann gegen den Veranstalter im Zivilrechtsweg im Verfahren der Einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Gerichte.

§ 20
Auskunftspflicht

(1) Zu Beginn oder am Ende des Programms ist der Name des Veranstalters, am Ende jeder Sendung der Name des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs anzugeben.

(2) Die Landesanstalt teilt auf schriftliches Verlangen Namen oder Firma und Geschäftsanschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit.

(3) Der Veranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

§ 21
Verlautbarungsrecht

Der Veranstalter hat der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung in Katastrophenfällen und bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

§ 22
Besondere Sendezeiten

(1) Politische Parteien und Wählergruppen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes für Wahlwerbung. Sie sind bei einer Kostenerstattung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen gleichzubehandeln.

(2) Für Sendungen von Kirchen und anderen im Sendegebiet vertretenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten einzuräumen; auch für sonstige religiöse Sendungen können Sendezeiten gewährt werden. Die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(3) Für den Inhalt und Gestaltung zulässiger Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.

(4) Die Landesanstalt kann Einzelheiten der Beanspruchung besonderer Sendezeiten für Wahlwerbung durch Satzung regeln.

5. Abschnitt
Finanzierung der Programme

§ 23
Formen der Finanzierung

Die Programme können finanziert werden

1.
aus eigenen Mitteln der Veranstalter,
2.
durch Werbung,
3.
durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (Abonnement, Einzelentgelt),
4.
durch Spender und Sponsoren.

§ 24
Werbung, Sponsorsendungen

(1) Die Werbung darf 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Werbung ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen.

(3) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen.

(4) Fernsehwerbung darf nur in Blöcken verbreitet werden. Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen nur zu einer im voraus angegebenen Zeit einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Für Sportsendungen kann die Landesanstalt Ausnahmen von Satz 2 gestatten.

(5) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor) und deren Inhalt nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines anderen steht, sind neben der Werbung zulässig. Sie dürfen nicht mißbrauchlich politischen oder weltanschaulichen Interessen dienen. Andere Sendungen dürfen durch die Sponsorsendungen nicht unterbrochen werden; die Sponsorsendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Der Name des Sponsors ist am Anfang und am Ende der Sendung anzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Werbung und Sponsorsendungen dürfen nur im gesamten Sendegebiet des zugelassenen Programms verbreitet werden.

(7) Ist Werbung in Programmen oder Sendungen enthalten, für die beim Teilnehmer Entgelte erhoben werden, so ist dies dem Teilnehmer vor dem Empfang des Programms oder dem Beginn der Sendung anzukündigen.

(8) Die Landesanstalt kann mit den anderen für private Veranstalter zuständigen Stellen der Länder gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der Absätze 1 bis 5 erlassen. Unberührt bleiben Bestimmungen, die Werbung für bestimmte Erzeugnisse beschränken oder ausschließen.

6. Abschnitt
Fernsehtext, neue Rundfunknutzungen

§ 25
Fernsehtext

(1) Dem Veranstalter eines Fernsehprogramms steht auch die Nutzung der Leerzeile des Fernsehsignals zur Veranstaltung von Fernsehtext zu.

(2) Für Fernsehtext gelten § 1 Abs. 2, §§ 12 bis 14, 16, 17, 19, 23, 24 und 39 bis 41 dieses Gesetzes sowie Art. 8 des Bildschirmtext-Staatsvertrages vom 18. März 1983 über Werbung und Angebotszuordnung entsprechend.

(3) Wer Fernsehtext veranstalten will, hat dies der Landesanstalt zusammen mit einem Zulassungsantrag oder drei Monate vor Sendebeginn anzuzeigen und die erforderlichen Angaben zu machen. Die Landesanstalt kann die Veranstaltung untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Behebt der Veranstalter trotz einer vollziehbaren Anordnung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen nach Absatz 2 nicht oder verstößt er erneut schwerwiegend gegen diese Bestimmungen, so kann die Landesanstalt ihm die weitere Veranstaltung des rundfunkähnlichen Dienstes ganz oder teilweise untersagen.

§ 26
Rundfunkerprobung

(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen sonstigen Diensten durch Nutzung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungsmerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.

(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für Dauer nach § 11 Abs. 2 zulassen. Für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Die Bestimmungen des Bildschirmtext-Staatsvertrages und sonstige besondere Bestimmungen bleiben unberührt.

7. Abschnitt
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

§ 27
Rechtsform und Organe

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden.

(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. Eine Konkursfähigkeit der Landesanstalt besteht nicht.

(3) Organe der Landesanstalt sind

1.
die Versammlung,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
der Direktor.

§ 28
Aufgaben der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,
2.
Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen,
3.
Aufsicht über die privaten Veranstalter und Anordnung von Maßnahmen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt,
4.
Regelung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen,
5.
Erlaß von Satzungen, Richtlinien und Plänen,
6.
Beratung der privaten Veranstalter,
7.
Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle,
8.
Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten an Veranstalter,
9.
Zusammenwirken mit Postdienststellen zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung,
10.
Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen,
11.
Planung, Durchführung und Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
12.
Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
13.
Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunksangelegenheiten.

(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), über neue Rundfunknutzungen (6. Abschnitt), über die Kanalbelegung (§ 38) und über die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.

§ 29
Versammlung der Landesanstalt

(1) Der Versammlung gehören mindestens 30 Mitglieder an. Von ihnen entsenden

1.
ein Mitglied die Staatsregierung,
2.
fünf Mitglieder die im Landtag vertretenen Parteien oder Gruppierungen entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zum Landtag errungenen Landtagsmandate nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt,
3.
je ein Mitglied jede Partei oder Gruppierung, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten ist und nicht bereits nach Nummer 2 ein Mitglied entsendet,
4.
ein Mitglied die evangelischen Kirchen,
5.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
6.
ein Mitglied die israelitischen Kultusgemeinden,
7.
zwei Mitglieder die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,
8.
ein Mitglied die Frauenverbände,
9.
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund, ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund, 1
10.
ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgber,
11.
ein Mitglied die Industrie- und Handelskammern,
12.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
13.
zwei Mitglieder die kommunalen Spitzenverbände
14.
ein Mitglied die Bauernverbände,
15.
ein Mitglied die Vereinigungen der Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus,
16.
ein Mitglied die Verbände der Sorben,
17.
sieben weitere Mitglieder gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, die vom Landtag bestimmt werden; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Verbände aus den Bereichen Volkskultur und Heimatpflege, Europäische Bewegung, Jugend, Sport, Soziales, Behinderte, ausländische Mitbürger und Umwelt.

(2) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 17 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesvereinigungen die Mitglieder der Versammlung.

(3) Gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 17, die in Sachsen wirken, können sich spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrecht bewerben. Auf der Grundlage dieser Bewerbung benennen die einzelnen Fraktionen jeweils so viele Organisationen oder Gruppen, wie sich nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt aus der Fraktionsstärke ergibt. Sie bezeichnen gegenüber dem Präsidenten des Landtags nacheinander in der Reihenfolge der Höchstzahlen jeweils eine Organisation oder Gruppe. Das Ergebnis dieses Verfahrens stellt der Landtag durch Beschluß fest. Das Entsendungsrecht der so bestimmten Organisationen und Gruppen besteht für die gesamte Amtszeit der Versammlung der Landesanstalt.

(4) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so stellt die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest.

(5) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren gesetzliche Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.

(6) Mitglied der Versammlung kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinn der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen geltenden Voraussetzungen ist. In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer privater Rundfunkveranstalter oder gewerblicher Betreiber einer Kabelanlage ist, zu solchen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig, an ihnen wesentlich beteiligt oder in einem Organ eines privaten Rundfunkveranstalters oder gewerblichen Kabelanlagenbetreibers tätig ist; dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland . Gleiches gilt für Angehörige von Organen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von ihnen beeinflußter privatrechtlicher Gesellschaften oder bei sonstigen Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von diesen beeinflußter privatrechtlicher Gesellschaften. Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 17 aufgeführten Mitglieder dürfen nicht der Bundesregierung oder einer Landesregierung, die in Abs. 1 Nrn. 4 bis 17 aufgeführten Mitglieder nicht dem Landtag angehören. 2

§ 30
Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung

(1) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden.

(2) Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter. Die entsendende Organisation oder Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Gruppe abberufen.

(3) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die Einzelheiten der Aufwandsentschädigung regelt die Versammlung durch Satzung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

§ 31
Aufgaben der Versammlung

Die Versammlung wahrt im Rahmen dieses Gesetzes die Interessen der Allgemeinheit und hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Entscheidungen über Fragen von grundsätzlicher medienrechtlicher und -politischer Bedeutung
2.
Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung,
3.
Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden
4.
Entscheidungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt,
5.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
6.
Wahl und Abberufung des Direktors, auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
7.
Zustimmung zur Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt,
8.
Beschlußfassung über Satzungen, ausgenommen Satzungen nach § 35 Abs. 2, und Richtlinien,
9.
Entscheidungen über Förderungsmaßnahmen.

§ 32
Verfahren der Versammlung

(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Form und Frist der Einladungen zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthält.

(2) Die Versammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende der Versammlung beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder muß die Versammlung zu einer Sitzung einberufen werden.

(3) Die Sitzungen der Versammlung sind nichtöffentlich. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Versammlung öffentliche Sitzung beschließen. Veranstalter oder deren Vertreter können auf Beschluß der Versammlung zu Sitzungen herangezogen werden, soweit die von ihnen veranstalteten Programme betroffen sind. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über den Ausschluß von Personen und die Befangenheit in Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(4) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlußfähig, wenn eine nach Satz 1 beschlußunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.

(5) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern keine andere Regelung getroffen ist. Dasselbe gilt für Wahlen.

(6) Die Versammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.

§ 33
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Versammlung in geheimer Einzelabstimmung für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig der Versammlung angehören; § 29 Abs. 6 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend. Drei der Verwaltungsratsmitglieder sollen über Erfahrungen als Veranstalter oder als Mitglied eines Organs eines Veranstalters oder aus einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Veranstalter verfügen.

(2) Der Verwaltungsrat ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Landesanstalt zuständig. Ihm obliegt vor allem

1.
die Feststellung des Haushalts- und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses,
2.
der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Direktor
3.
die Aufstellung von Grundsätzen der Aufgabenwahrnehmung durch den Direktor (Geschäftsanweisung) nach Anhörung der Versammlung
4.
die Beschlußfassung über Satzungen nach § 35 Abs. 2,
5.
die Zustimmung zu Satzungen nach § 30 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Versammlung mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen der Landesanstalt erheblich schädigen würde. Der Verwaltungsrat und die Versammlung haben den betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlußfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen.

(4) Die Versammlung regelt durch Satzung die Einzelheiten der Wahl und der Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Fragen der Aufwandsentschädigung des Verwaltungsrats. § 29 Abs. 5 Satz 2, § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 32 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang enthalten.

§ 34
Direktor der Landesanstalt

(1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich haben. Er ist hauptamtlich tätig. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Anstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Versammlung abberufen werden.

(2) Der Direktor bestellt mit Zustimmung der Versammlung einen Mitarbeiter der Landesanstalt zu seinem Vertreter. Der Direktor oder sein Stellvertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben. Der Direktor bestellt unter den Mitarbeitern eine Gleichstellungsbeauftragte.

(3) Der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er nimmt ihre Aufgaben wahr, soweit sie nicht von der Versammlung oder dem Verwaltungsrat wahrzunehmen sind. Der Direktor ist insbesondere zuständig,

1.
 Beschlüsse der Versammlung und des Verwaltungsrats vorzubereiten und auszuführen,
2.
den Haushaltsplan und den Jahresabschluß der Landesanstalt vorzubereiten,
3.
die Bediensteten der Landesanstalt einzustellen, zu entlassen und die Dienstaufsicht wahrzunehmen,
4.
dringliche Anordnungen zu erlassen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen anstelle der Versammlung oder des Verwaltungsrats; über diese Maßnahmen unterrichtet der Direktor die Versammlung oder den Verwaltungsrat.

§ 35
Finanzierung der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt finanziert ihre Aufgaben aus

1.
dem staatsvertraglich festgelegten Anteil an der Rundfunkgebühr,
2.
Verwaltungsgebühren,
3.
sonstigen Einnahmen.

(2) Die Landesanstalt erhebt auf Grund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen.

(3) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Der Jahresabschluß ist entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlußprüfer zu prüfen.

(4) Der zuständige Rechnungshof für Sachsen prüft gemäß Absatz 3 Satz 1 und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, soweit sie auf die Rechtsstellung einer Rundfunkanstalt anwendbar sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landesanstalt.

§ 36
Aufsicht über die Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde, die sich nicht auf Programmangelegenheiten erstreckt. Die Rechtsaufsichtsbehörde soll erst nach einer Befassung der zuständigen Organe der Landesanstalt tätig werden.

(2) Die Landesanstalt hat auf Anforderung die zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Landesanstalt auf Gesetzesverletzungen hinweisen und zu ihrer Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist auffordern.

8. Abschnitt
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

§ 37
Zulässigkeit der Weiterverbreitung

(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung ortsüblich empfangbarer oder herangeführter Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, in Kabelanlagen ist zulässig. Die Programme müssen die Grundsätze der §§ 12 bis 14 beachten und dürfen nicht der Umgehung der sonstigen Grundsätze dieses Gesetzes dienen.

(2) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung eines bestimmten Programms spätestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Bei ausländischen Programmen kann die Landesanstalt den Nachweis verlangen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 19 oder ein ähnliches Recht gewährleistet ist oder garantiert wird. Die vorstehenden Pflichten sind auch durch den Betreiber einer Kabelanlage zu erfüllen.

(3) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird. Der Veranstalter eines Programms hat sicherzustellen, daß er der Landesanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu sechs Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen der Landesanstalt auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.

(4) Eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Weiterverbreitung gilt als Veranstaltung von Rundfunk. Urheberrechtliche oder andere rechtliche Verpflichtungen sowie fernmelderechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 38
Kanalbelegung

(1) Die Rangfolge und die Zuordnung zu einem bestimmten Kanal (Kanalbelegung) für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen regelt die Landesanstalt unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten in einer Kanalbelegungssatzung, die auch Übergangsfristen vorsehen kann. Bei der Regelung wirkt die Landesanstalt auf die Förderung der Programmvielfalt und die Berücksichtigung von Informationswünschen der Kabelteilnehmer hin. Die Kanalbelegung ist grundsätzlich in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

1.
die nach § 11 zugelassenen Programme sowie auf Grund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Programme
2.
die Programme, di eim gesamten Bereich der Kabelanlage ortsüblich empfangen werden,
3.
die mit besonderem Antennenaufwand im Bereich der Kabelanlage empfangbaren Programme, wenn die Kabelanlage über eine geeignete Empfangsantenne verfügt (ortsmögliche Programme)
4.
sonstige herangeführte Programme; unter diesen haben Vollprogramme Vorrang vor Spartenprogrammen.

(2) Die Kabelanlage ist so einzurichten, daß jeder Inhaber eines Anschlusses zumindest die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Programme empfangen kann. Haben Kanäle einer Kabelanlage unterschiedliche Reichweiten, so gilt für die Belegung der Kanäle Absatz 1 entsprechend. Wird ein Programm ganz oder überwiegend inhaltsgleich sowohl über Satellit als auch über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht zuzuführen, wenn das Programm nach Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 in gleicher Empfangstechnik empfangbar ist.

(3) Die Landesanstalt hat im Einzelfall Entscheidungen zu treffen, wenn die Kabelanlage nicht ausreicht, um alle zur Weiterverbreitung anstehenden Programme aufzunehmen. Wenn der Betreiber der Kabelanlage die Rangfolge für die Weiterverbreitung nicht beachtet, weist die Landesanstalt ihn an, das jeweilige Rundfunkprogramm gemäß der Rangfolge des Kanalbelegungsplans weiterzuverbreiten. Kommt der Betreiber der Anweisung nicht nach, kann die Weiterverbreitung untersagt werden, wenn dies vorher schriftlich angedroht wurde.

9. Abschnitt
Maßnahmen der Aufsicht

§ 39
Allgemeine Aufsicht über Veranstalter

(1) Der Veranstalter hat der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Programmaufzeichnungen und Unterlagen kostenlos vorzulegen.

(2) Die Landesanstalt kann feststellen, daß durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Veranstalter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen.

(3) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.

§ 40
Rücknahme der Zulassung

Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

1.
der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.

§ 41
Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.
wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist und auch nach einer Anordnung der Landesanstalt rechtmäßige Verhältnisse nicht hergestellt werden,
2.
wenn die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist in dem zugewiesenen Umfang aufgenommen oder fortgesetzt wird oder die Veranstaltung des Programms aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht,
3.
wenn der Veranstalter bei einem schwerwiegenden Rechtsverstoß einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 nicht Folge leistet, obwohl in der Anordnung der Widerruf angedroht war.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1.
der Veranstalter Maßnahmen nicht ergreift, die die Landesanstalt ihm zur Sicherung der Meinungsvielfalt auferlegt hat,
2.
der Veranstalter erheblich von dem der Zulassung zugrunde liegenden Programmschema abweicht und dadurch die Anforderungen nach § 15 nicht mehr erfüllt sind,
3.
wenn der Veranstalter seine Tätigkeit mit von der Zulassung abweichenden Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen ohne Genehmigung der Landesanstalt fortsetzt.

Vor Ausspruch des Widerrufs fordert die Landesanstalt den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den Anforderungen an das Rundfunkprogramm zu genügen.

(3) Für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach dieser Bestimmung eintritt, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen die Landesanstalt.

§ 42
Untersagung der Weiterverbreitung

(1) Die Landesanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundkfunkprogramms zeitweise oder endgültig, wenn dieses wiederholt gegen § 37 Abs. 1 Satz 2 oder gegen sonstige für das weiterverbreitete Programm geltende Vorschriften verstößt oder die in § 37 Abs. 2 Satz 2 geforderte Gewährleistung oder Garantie nicht besteht. Beschränken sich die Verstöße auf die Werbung, so ist nur diese zu untersagen. Die Untersagung muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Weiterverbreitung des Programms wird vor ihrem Beginn untersagt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Verstöße im Sinn von Satz 1 zu erwarten sind.

(2) Die Untersagung der Weiterverbreitung ist gegenüber dem Veranstalter und gegenüber dem Betreiber der Kabelanlage zulässig.

§ 43
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet und verbreitet,
2.
entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkprogramme in Kabelanlagen nicht unverändert, nicht vollständig oder nicht zeitgleich oder Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, weiterverbreitet,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Die Landesanstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

10. Abschnitt
Datenschutz

§ 44
Datenverarbeitung zu eigenen publizistischen Zwecken

Der Veranstalter und seine Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen.

§ 45
Daten über den Empfang von Programmen und Sendungen

(1) Personenbezogene Daten über die Möglichkeit des Empfangs von Programmen und Sendungen dürfen von einem Träger einer technischen Übertragungseinrichtung nur insoweit abgefragt, gespeichert oder übermittelt werden, wie dies erforderlich ist, um den Empfang und die Abrechnung des geschuldeten Entgelts zu ermöglichen. Die Speicherung der Daten muß darauf angelegt sein, daß nicht erkennbar ist, welche einzelnen Sendungen der Teilnehmer empfangen hat, es sei denn, der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung oder erklärt seine Einwilligung.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(3) Bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten im Sinn dieser Bestimmungen sind die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts zu beachten.

(4) Die Landesanstalt bestellt einen Beauftragen für den Datenschutz, der die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Datenschutzvorschriften bei der Tätigkeit der Landesanstalt und der zugelassenen Veranstalter und Kabelanlagenbetreiber, ausgenommen die Deutsche Bundespost, in Sachsen überwacht. Der Beauftragte der Landesanstalt arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Freistaat Sachsen zusammen.

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46
Aufnahme der Tätigkeit der Landesanstalt

(1) Die konstituierende Sitzung der ersten Versammlung findet spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Mitglied der ersten Versammlung bis zur Wahl ihres Vorsitzenden geleitet. Die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 zu bestimmenden Organisationen bewerben sich abweichend von der Frist nach § 29 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landtag. An die Stelle des Vorsitzenden der ersten Versammlung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 tritt der Ministerpräsident.

(2) Bis zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats übt der Vorsitzende der Versammlung die Befugnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 4 aus. Die Versammlung nimmt unverzüglich die Wahl eines Direktors vor.

(3) Der Landesanstalt stehen 2 % von dem Anteil zu, den der Freistaat Sachsen auf Grund von Art. 36 Abs. 6 des Einigungsvertrags oder eines Staatsvertrags der beteiligten Länder vom Reinvermögen der Einrichtung nach Art. 36 des Einigungsvertrags zu beanspruchen hat; dieser Anspruch der Landesanstalt ist begrenzt auf die Höhe, die dem Betrag des staatsvertraglich festgelegten Anteils an der Rundfunkgebühr entspricht, den die Landesanstalt für das Jahr 1992 zu erhalten hat. Bestehen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Betrags aus dem Anteil am Reinvermögen, entscheidet die Staatsregierung unter Berücksichtigung der Finanzierungsbedürfnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen.

(4) Die Landeanstalt wirkt unverzüglich an der Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten nach § 4 mit, durch die deren Verfügbarkeit zu Rundfunkzwecken zu klären ist. Anzeigen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 sind erstmals ab 1. Januar 1992 zulässig.

§ 47
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Staatskanzlei
In Vertretung
Günter Meyer
Staatssekretär