Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
(Sachverständigenverordnung-SVVO)

Vom 30. Oktober 1991

Aufgrund von § 82 Abs. 4 Nr. 3 der Bauordnung vom 20. 7. 1990 (GB1. I Nr. 50 S. 929) wird folgendes verordnet:

§ 1
Anerkannte Sachverständige

Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorschreibt, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen:

1.
die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
2.
die bereits bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen,
3.
die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,
4.
die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.

§ 2
Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger

(1) Als Sachverständiger nach § 1 Nr. 1 kann von der Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden, wer

1.
das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
2.
die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
3.
die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderliche Sachkunde in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine Sachverständigentätigkeit bezieht,
4.
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird.

(2) Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen. Die Kosten trägt der Antragsteller.

§ 3
Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine Geburtsurkunde,
2.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
3.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen des Abschlußzeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
4.
ein Führungszeugnis im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
5.
eine Erklärung des Sachverständigen, daß er die Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst und nur dann durchführen wird, wenn seine Unparteilichkeit gewahrt ist,
6.
eine Aufstellung der Prüfgeräte des Sachverständigen und der Hilfsmittel und Einrichtungen.

§ 4
Pflichten und Aufgaben des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Er hat dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Über das Ergebnis von Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Sachverständigen festgelegten Frist beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Der Sachverständige darf Prüfungen nur vornehmen, wenn er ihnen gewachsen ist und wenn seine Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere darf er bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung nicht als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig gewesen sein. Er hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.

(3) Der Sachverständige hat der Obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.

(4) Der Sachverständige hat sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden zu halten.

§ 5
Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 erlischt

1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Obersten Bauaufsichtsbehörde,
2.
mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
3.
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
4.
bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr mit der Rechtskraft des Urteils,
5.
durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen des Sachverständigen.

(2) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Allgemeine Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Oktober 1991

Der Sächsische Staatsminister des Innern
Heinz Eggert