Historische Fassung war gültig vom 31.10.1998 bis 31.12.2003

Gesetz
zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge)

Vom 28. Oktober 1998

Der Sächsische Landtag hat am 27. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten

Erster Abschnitt
Landkreis Riesa-Großenhain

§ 1
Verwaltungseinheit Stauchitz

Die Gemeinden Plotitz und Stauchitz werden zur Gemeinde Stauchitz vereinigt.

§ 2
Verwaltungseinheit Zeithain

Die Gemeinde Gohlis wird in die Gemeinde Zeithain eingegliedert.

§ 3
Verwaltungseinheit Nünchritz

Zwischen der Gemeinde Nünchritz als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Diesbar-Seußlitz und Glaubitz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 4
Verwaltungseinheit Gröditz

Zwischen der Stadt Gröditz als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Nauwalde ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 5
Verwaltungseinheit Röderaue

Zwischen der Gemeinde Röderaue als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Wülknitz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 6
Verwaltungseinheit Großenhain

Die Gemeinde Folbern wird in die Stadt Großenhain eingegliedert.

§ 7
Verwaltungseinheit Zabeltitz

Zwischen der Gemeinde Zabeltitz als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Wildenhain ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 8
Verwaltungseinheit Priestewitz

Die Gemeinden Baßlitz, Lenz, Priestewitz und Strießen werden zur Gemeinde Priestewitz vereinigt.

§ 9
Verwaltungseinheit Ebersbach

Die Gemeinden Beiersdorf und Reinersdorf werden in die Gemeinde Ebersbach eingegliedert.

§ 10
Verwaltungseinheit Schönfeld

(1) Der Verwaltungsverband Schönfeld wird aufgelöst.

(2) Die Gemeinde Schönborn wird in die Gemeinde Lampertswalde eingegliedert.

(3) Zwischen der Gemeinde Schönfeld als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Lampertswalde und Weißig a. Raschütz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 11
Verwaltungseinheit Thiendorf

Zwischen der Gemeinde Thiendorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Tauscha ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Meißen

§ 12
Verwaltungseinheit Radeburg

Die Stadt Radeburg und die Gemeinden Großdittmannsdorf und Promnitztal werden zur Stadt Radeburg vereinigt.

§ 13
Verwaltungseinheit Moritzburg

Die Gemeinden Moritzburg und Reichenberg, mit Ausnahme der Flurstücke 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 485/2, 486, 1063, 1064, 1065, 1066, 1067, 1068, 1069, vom Flurstück 434/2 der Teil östlich der geraden Verlängerung der westlichen Grenzlinie des Flurstücks 408, vom Flurstück 426 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 427, vom Flurstück 408 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 427, vom Flurstück 409 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 427 sowie vom Flurstück 1049 der Teil östlich der zwischen dem südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 485/2 zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1060 verlaufenden geraden Grenzlinie der Gemarkung Boxdorf, werden zur Gemeinde Moritzburg vereinigt.

§ 14
Verwaltungseinheit Klipphausen

Der Verwaltungsverband Linkselbische Täler und die Gemeinden Gauernitz, Klipphausen und Scharfenberg werden zur Gemeinde Klipphausen vereinigt.

§ 15
Verwaltungseinheit Triebischtal

Die Gemeinde Tanneberg wird in die Gemeinde Triebischtal eingegliedert.

§ 16
Verwaltungseinheit Ketzerbachtal

Zwischen der Gemeinde Ketzerbachtal als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Leuben-Schleinitz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 17
Verwaltungseinheit Nossen

Zwischen der Stadt Nossen als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Heynitz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Dritter Abschnitt
Landkreis Weißeritzkreis

§ 18
Verwaltungseinheit Tharandt

(1) Die Stadt Tharandt und die Gemeinden Kurort Hartha und Pohrsdorf werden zur Stadt Tharandt vereinigt.

(2) Zwischen der Stadt Tharandt als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Dorfhain ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 19
Verwaltungseinheit Dippoldiswalde

Zwischen der Stadt Dippoldiswalde als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Malter ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 20
Verwaltungseinheit Pretzschendorf

(1) Der Verwaltungsverband An der Talsperre Klingenberg wird aufgelöst.

(2) Die Gemeinden Colmnitz, Klingenberg und Pretzschendorf werden zur Gemeinde Pretzschendorf vereinigt.

(3) Zwischen der Gemeinde Pretzschendorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 21
Verwaltungseinheit Altenberg

(1) Die Gemeinden Bärenfels und Falkenhain werden in die Stadt Altenberg eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Altenberg als erfüllender Gemeinde und der Stadt Bärenstein sowie der Gemeinde Hermsdorf/Erzgeb. ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Vierter Abschnitt
Landkreis Sächsische Schweiz

§ 22
Verwaltungseinheit Pirna

(1) Die Gemeinden Birkwitz-Pratzschwitz und Graupa werden in die Große Kreisstadt Pirna eingegliedert.

(2) Zwischen der Großen Kreisstadt Pirna als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Dohma ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 23
Verwaltungseinheit Dohna

(1) Die Gemeinden Meusegast und Röhrsdorf werden in die Stadt Dohna eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Dohna als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Müglitztal ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 24
Verwaltungseinheit Bad Gottleuba-Berggießhübel

(1) Der Verwaltungsverband Berggießhübel-Land wird aufgelöst.

(2) Die Städte Bad Gottleuba und Berggießhübel sowie die Gemeinden Bahratal und Langenhennersdorf werden zur Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vereinigt.

(3) Zwischen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel als erfüllender Gemeinde und der Stadt Liebstadt sowie der Gemeinde Bahretal ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 25
Verwaltungseinheit Königstein/Sächs. Schw.

(1) Die Gemeinde Leupoldishain wird in die Stadt Königstein/Sächs. Schw. eingegliedert.

(2) Die Gemeinden Gohrisch, Rosenthal-Bielatal und Struppen haben mit der Stadt Königstein/Sächs. Schw. und der Gemeinde Rathen den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 26
Verwaltungseinheit Bad Schandau

(1) Die Gemeinde Krippen wird in die Stadt Bad Schandau eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Bad Schandau als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Porschdorf, Rathmannsdorf und Reinhardtsdorf-Schöna ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 27
Verwaltungseinheit Lohmen

Zwischen der Gemeinde Lohmen als erfüllender Gemeinde und der Stadt Stadt Wehlen ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Fünfter Abschnitt
Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen

§ 28
Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften
und gemeinsamen Verwaltungsämtern

Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge, die vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), entstanden sind und die bis zur Verkündung dieses Gesetzes keine Anpassung nach § 78 SächsKomZG vorgenommen haben, sind aufgelöst.

§ 29
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen;
Heilungsregelung

(1) Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt.

Dies gilt nur, sofern

1.
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
2.
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtbehörde getroffen worden ist.

(2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.

(3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend.

Zweiter Teil
Rechtsfolgen der Neuordnungen

§ 30
Rechtsnachfolge

Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. Im Falle des § 14 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes.

§ 31
Folgen der Gebietsänderungen

(1) Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:

1.
der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde,
2.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde,
3.
die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
4.
die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen,
5.
die Fortführung kommunaler Dorfentwicklungsmaßnahmen und beschlossener Verfahren zur ländlichen Neuordnung.

Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde und des Ortschaftsrates der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 1 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder Vereinigung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 1 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.

§ 32
Wohnsitz und Aufenthalt

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.

§ 33
Gemeindenamen

(1) Wird durch dieses Gesetz eine Gemeinde neugebildet, können die an der Vereinigung beteiligten Gemeinden auch einen anderen als den durch dieses Gesetz bestimmten Namen vereinbaren. Die Vereinbarung des Namens bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht den neuen Gemeindenamen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2) Die Änderung des Gemeindenamens durch die neugebildete Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bedarf bis zum 31. Dezember 2003 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 34
Ortsteilnamen

(1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.

(2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.

(3) Das Benennungsrecht der Gemeinden nach § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.

§ 35
Ortsrecht

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden.

§ 36
Ortschaftsverfassung

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden Gemeinde ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzungen der aufnehmenden Gemeinden sind unverzüglich entsprechend zu ändern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gebiete der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden mit den Maßgaben, daß ein Verzicht gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu erklären ist und daß entsprechende Bestimmungen in die unverzüglich zu erlassenden Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufzunehmen sind.

(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden die Ortschaftsräte.

(3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Gemeinderates aufgehoben werden.

(4) Der Gemeinderat jeder einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Wird von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit, statt. In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

§ 37
Erweiterung des Gemeinderates
in den aufnehmenden Gemeinden

(1) Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden erhöht sich entsprechend. Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen einzugliedernden Gemeinde durch die Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde geteilt wird und das Ergebnis mit der Zahl der Gemeinderäte der aufnehmenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes multipliziert wird. Ist die erste Ziffer hinter dem Komma größer als vier, ist aufzurunden. In den übrigen Fällen ist abzurunden.

(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates. § 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend.

(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

(4) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zum 31. März 1998.

§ 38
Bildung des Gemeinderates
in den neugebildeten Gemeinden

Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. § 37 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören.

§ 39
Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben
des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden

(1) Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

(2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser.

(3) Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen.

§ 40
Neubildung und Erweiterung
von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 SächsKomZG gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen haben.

§ 41
Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( BeamtenrechtsrahmengesetzBRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027).

(2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übernommen. Dabei tritt anstelle der in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Körperschaft fortgesetzt.

(3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Körperschaft verbracht worden wären.

§ 42
Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. Die Aufgaben des Dienstherrn werden bis zu deren Übernahme für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Schönfeld durch die Gemeinde Schönfeld, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Berggießhübel-Land durch die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes An der Talsperre Klingenberg durch die Gemeinde Pretzschendorf wahrgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für Angestellte und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

§ 43
Besondere Bestimmungen zur Auflösung der Verwaltungsverbände Schönfeld,
An der Talsperre Klingenberg und Berggießhübel-Land

(1) Die vom Verwaltungsverband Schönfeld für die Gemeinden Schönborn und Weißig a. Raschütz bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 auf die Gemeinde Schönfeld über. Die Gemeinden Lampertswalde und Weißig a. Raschütz schließen unverzüglich mit der Gemeinde Schönfeld die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

(2) Die vom Verwaltungsverband An der Talsperre Klingenberg für die Gemeinde Dorfhain bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 18 Abs. 2 auf die Gemeinde Pretzschendorf über. Die Gemeinde Pretzschendorf und die Gemeinde Dorfhain schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

(3) Die vom Verwaltungsverband Berggießhübel-Land für die Gemeinde Dohma bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 2 auf die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über. Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und die Gemeinde Dohma schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

§ 44
Erlaß von Haushaltssatzungen

(1) Bis zum Erlaß der Haushaltssatzungen für die neugebildeten Gemeinden findet § 78 Abs. 1 SächsGemO entsprechende Anwendung. Die neugebildeten Gemeinden dürfen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kassenkredite sowie, wenn die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushaltes nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO nicht ausreichen, Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO gilt entsprechend.

(2) Die Rechtsnachfolger der eingegliederten oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden erstellen die Rechnungsabschlüsse für die Haushalte ihrer Rechtsvorgänger. § 88 SächsGemO gilt entsprechend.

§ 45
Haushaltswirtschaft

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 46
Stellenbewirtschaftung

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen

1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.

§45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 47
Personalvertretungen

Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ( SächsPersVG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165), mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt.

§ 48
Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 49
Freiwillige Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.

(2) Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 39 Abs. 3 und § 50 keine Anwendung.

§ 50
Künftige Gebietsänderungen

(1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nach § 8 Abs. 2 SächsGemO nur erteilen, wenn die oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuvor festgestellt hat, daß das Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfanges dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. Eine Genehmigung, die ohne die vorherige Feststellung erteilt wird, ist nichtig.

(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 SächsKomZG nur erteilen, wenn die oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuvor festgestellt hat, daß das Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfanges dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. Eine Genehmigung, die ohne vorherige Feststellung erteilt wird, ist nichtig.

§ 51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die §§ 28, 29, 31, 33, 36 bis 38, 45, 46, 49 und 50 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Oktober 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Sächsische Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht