Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Trinkwassergewinnungsverordnung
Vom 15. Juni 2000
Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung – SächsTWGewVO) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „(2) Die für die jeweilige Gewässerkategorie massgeblichen Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn
- 1.
- bei den Parametern der Anlage 2 die ermittelten Werte bei 95 % der Proben den in den Spalten I genannten Parameterwerten entsprechen,
- 2.
- im Übrigen die ermittelten Werte bei 90 % der Proben den in der Anlage 2 genannten Parameterwerten entsprechen
- und wenn von den 5 % der Proben nach Nummer 1 und von den 10 % der Proben nach Nummer 2, bei denen die ermittelten Werte nicht den Parameterwerten der Anlage 2 entsprechen,
- a)
- die ermittelten Werte nicht mehr als 50 % vom maßgeblichen Parameterwert abweichen, soweit es sich nicht um den Temperatur-, den ph-Wert, den Wert für den gelösten Sauerstoff oder die mikrobiologischen Werte handelt,
- b)
- sich daraus keine Gefahr für die Volksgesundheit ergeben kann,
- c)
- aufeinander folgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parameterwerten abweichen.
- Die Proben sind in regelmäßigen Abständen an derselben Schöpfstelle zu entnehmen.
- (3) Im Falle von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen meteorologischen Ereignissen sind Proben, die die für die jeweilige Gewässerkategorie maßgeblichen Parameterwerte nicht einhalten, bei der Ermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Prozentsätze nicht zu berücksichtigen.“
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „§ 4“ wird durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
- b)
- Das Wort „überschritten“ wird durch die Worte „nicht eingehalten“ ersetzt.
- c)
- Folgender Satz 2 wird angefügt: „Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 gelten nicht, sofern zwingende Gründe zum Schutz der Volksgesundheit entgegenstehen“.
- 3.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1 1)
- a)
- Trinkwassertalsperren/Wasserspeicher
- aa)
- Gottleuba (Landkreis Sächsische Schweiz)
- bb)
- Klingenberg/Verbund mit Lehnmühle (Weißeritzkreis)
- cc)
- Lichtenberg (Landkreis Freiberg)
- dd)
- Neunzehnhain I (Mittlerer Erzgebirgskreis)
- ee)
- Neunzehnhain II (Mittlerer Erzgebirgskreis)
- ff)
- Saidenbach (Mittlerer Erzgebirgskreis)
- gg)
- Einsiedel (Stadt Chemnitz)
- hh)
- Rauschenbach (Landkreis Freiberg)
- ii)
- Cranzahl (Landkreis Annaberg)
- jj)
- Eibenstock (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
- kk)
- Carlsfeld (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
- ll)
- Sosa (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
- mm)
- Stollberg (Landkreis Stollberg)
- nn)
- Muldenberg (Vogtlandkreis)
- b)
- Fließende Gewässer
Kleine Mittweida (im Gebiet der Gemeinde Markersbach/Landkreis Aue-Schwarzenberg).“ - b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2 2)
- a)
- Trinkwassertalsperre/Wasserspeicher
- aa)
- Dröda (Vogtlandkreis)
- bb)
- Netzschkau (Vogtlandkreis)
- cc)
- Altenberg/Großer Galgenteich (Weißeritzkreis)
- dd)
- Klingerbach (Landkreis Zwickauer Land)
- ee)
- Amselbach (Landkreis Zwickauer Land)
- ff)
- Werda (Vogtlandkreis)
- b)
- Fließende Gewässer
Friedrichsbach (im Gebiet der Gemeinde Pöhla/Landkreis Aue-Schwarzenberg).“ - 4.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „§ 4 Satz 1“ wird durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 41 Spalte 2 wird die Angabe „(TOC)“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 41 Spalte 3 wird die Angabe „TOC“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 41 Spalte 4, 6 und 8 wird die Angabe „8“ gestrichen.
- e)
- In Nummer 42 Spalte 2 wird die Angabe „(S μm) DOC“ durch die Angabe „(5 μm) (DOC)“ ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „(zu § 4 Satz 1)“ wird durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 41 Spalte 2 wird die Angabe „(TOC)“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 41 Spalte 3 wird die Angabe „TOC“ gestrichen.
- d)
- Nummer 42 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 2 wird die Angabe „(S μm)“ durch die Angabe „(5 μm) (DOC)“ ersetzt.
- bb)
- In Spalte 3 wird die Angabe „DOC“ gestrichen.
- 6.
- In Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 4 Satz 2)“ durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 1 Satz 3)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2000
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath