Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Trinkwassergewinnungsverordnung

Vom 15. Juni 2000

Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung – SächsTWGewVO) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
 
„(2) Die für die jeweilige Gewässerkategorie massgeblichen Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn
 
1.
bei den Parametern der Anlage 2 die ermittelten Werte bei 95 % der Proben den in den Spalten I genannten Parameterwerten entsprechen,
 
2.
im Übrigen die ermittelten Werte bei 90 % der Proben den in der Anlage 2 genannten Parameterwerten entsprechen
 
 
und wenn von den 5 % der Proben nach Nummer 1 und von den 10 % der Proben nach Nummer 2, bei denen die ermittelten Werte nicht den Parameterwerten der Anlage 2 entsprechen,
 
 
a)
die ermittelten Werte nicht mehr als 50 % vom maßgeblichen Parameterwert abweichen, soweit es sich nicht um den Temperatur-, den ph-Wert, den Wert für den gelösten Sauerstoff oder die mikrobiologischen Werte handelt,
 
 
b)
sich daraus keine Gefahr für die Volksgesundheit ergeben kann,
 
 
c)
aufeinander folgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parameterwerten abweichen.
 
Die Proben sind in regelmäßigen Abständen an derselben Schöpfstelle zu entnehmen.
 
(3) Im Falle von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen meteorologischen Ereignissen sind Proben, die die für die jeweilige Gewässerkategorie maßgeblichen Parameterwerte nicht einhalten, bei der Ermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Prozentsätze nicht zu berücksichtigen.“
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 4“ wird durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „überschritten“ wird durch die Worte „nicht eingehalten“ ersetzt.
 
c)
Folgender Satz 2 wird angefügt: „Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 gelten nicht, sofern zwingende Gründe zum Schutz der Volksgesundheit entgegenstehen“.
3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1 1)
 
 
 
a)
Trinkwassertalsperren/Wasserspeicher
 
 
 
 
aa)
Gottleuba (Landkreis Sächsische Schweiz)
 
 
 
 
bb)
Klingenberg/Verbund mit Lehnmühle (Weißeritzkreis)
 
 
 
 
cc)
Lichtenberg (Landkreis Freiberg)
 
 
 
 
dd)
Neunzehnhain I (Mittlerer Erzgebirgskreis)
 
 
 
 
ee)
Neunzehnhain II (Mittlerer Erzgebirgskreis)
 
 
 
 
ff)
Saidenbach (Mittlerer Erzgebirgskreis)
 
 
 
 
gg)
Einsiedel (Stadt Chemnitz)
 
 
 
 
hh)
Rauschenbach (Landkreis Freiberg)
 
 
 
 
ii)
Cranzahl (Landkreis Annaberg)
 
 
 
 
jj)
Eibenstock (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
 
 
 
 
kk)
Carlsfeld (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
 
 
 
 
ll)
Sosa (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
 
 
 
 
mm)
Stollberg (Landkreis Stollberg)
 
 
 
 
nn)
Muldenberg (Vogtlandkreis)
 
 
 
b)
Fließende Gewässer
Kleine Mittweida (im Gebiet der Gemeinde Markersbach/Landkreis Aue-Schwarzenberg).“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2 2)
 
 
 
a)
Trinkwassertalsperre/Wasserspeicher
 
 
 
 
aa)
Dröda (Vogtlandkreis)
 
 
 
 
bb)
Netzschkau (Vogtlandkreis)
 
 
 
 
cc)
Altenberg/Großer Galgenteich (Weißeritzkreis)
 
 
 
 
dd)
Klingerbach (Landkreis Zwickauer Land)
 
 
 
 
ee)
Amselbach (Landkreis Zwickauer Land)
 
 
 
 
ff)
Werda (Vogtlandkreis)
 
 
 
b)
Fließende Gewässer
Friedrichsbach (im Gebiet der Gemeinde Pöhla/Landkreis Aue-Schwarzenberg).“
4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 4 Satz 1“ wird durch die Angabe „§  4 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 41 Spalte 2 wird die Angabe „(TOC)“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 41 Spalte 3 wird die Angabe „TOC“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 41 Spalte 4, 6 und 8 wird die Angabe „8“ gestrichen.
 
e)
In Nummer 42 Spalte 2 wird die Angabe „(S μm) DOC“ durch die Angabe „(5 μm) (DOC)“ ersetzt.
5.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „(zu § 4 Satz 1)“ wird durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 41 Spalte 2 wird die Angabe „(TOC)“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 41 Spalte 3 wird die Angabe „TOC“ gestrichen.
 
d)
Nummer 42 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Spalte 2 wird die Angabe „(S μm)“ durch die Angabe „(5 μm) (DOC)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Spalte 3 wird die Angabe „DOC“ gestrichen.
6.
In Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 4 Satz 2)“ durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 1 Satz 3)“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath