Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 21. Juni 2006
Aufgrund von § 18 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Nettobelastungsermittlungs-VO) vom 10. August 2005 (SächsGVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
- „2.
- die aus der Durchführung der Leistungen nach der Nummer 1 resultierenden pauschalierten Aufwendungen für Personal und Sachmittel und“
- b)
- Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Die pauschalierten Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1 ergeben sich in folgender Art und Weise:- Für das Jahr 2005 wird die sich im Durchschnitt des zweiten Halbjahres nach den revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit ergebende Anzahl an Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit den sich im Jahresdurchschnitt gemäß den Meldungen der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an das Landesamt für Familie und Soziales ergebenden landesdurchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung je Bedarfsgemeinschaft multipliziert. Von den so pauschalierten Leistungen nach § 22 SGB II ist der vom Bund finanzierte prozentuale Anteil gemäß § 46 Abs. 6 SGB II pauschal abzuziehen. Soweit aus technischen Gründen für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger keine Revisionsmöglichkeiten bei den Daten zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bestehen, werden für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger Zu- und Abschläge zu der vorläufigen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit in Höhe der durchschnittlichen Revision bei den übrigen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorgenommen.
- Ab dem Jahr 2006 wird die sich im Jahresdurchschnitt des Ausgleichsjahres ergebende Anzahl an Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit mit den Ausgaben für Unterkunft und Heizung je Bedarfsgemeinschaft multipliziert. Diese ergeben sich als Mittelwert der tatsächlich im Jahresdurchschnitt des Ausgleichsjahres angefallenen Ist-Ausgaben des jeweiligen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II je Bedarfsgemeinschaft nach den Meldungen der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an das Landesamt für Familie und Soziales und der im Jahresdurchschnitt entstandenen landesdurchschnittlichen Ausgaben je Bedarfsgemeinschaft. Von den so pauschalierten Leistungen nach § 22 SGB II ist der vom Bund finanzierte prozentuale Anteil gemäß § 46 Abs. 6 SGB II pauschal abzuziehen. Soweit aus technischen Gründen für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger keine Revisionsmöglichkeiten bei den Daten zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bestehen, werden für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger Zu- und Abschläge zu der vorläufigen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit in Höhe der durchschnittlichen Revision bei den übrigen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorgenommen.
(5) Die pauschalierten Leistungen nach Absatz 2 Nr. 3 ergeben sich aus dem Produkt der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nichterwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf Basis der Sozialhilfestatistik 2004 und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld eines Einpersonenhaushaltes, das aus der Wohngeldstatistik für das Jahr 2004 ermittelt wurde.“
- 3.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und darin werden die Sätze 2 und 3 als neue Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:
„Die eingesparten Nettoaufwendungen für Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Satz 1 Nr. 1 ergeben sich, indem der prozentuale Anteil der laufenden Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt, der nach der Sozialhilfestatistik 2004 auf Bedarfsgemeinschaften mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfällt, mit den gesamten Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sozialhilfestatistik 2004 ohne Hilfe zur Arbeit multipliziert wird. Die eingesparten Leistungen für Krankenhilfe gemäß Satz 1 Nr. 1 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl an Bedarfsgemeinschaften, deren Hilfebedürftige nach der Sozialhilfestatistik 2004 erwerbsfähig waren, mit dem Faktor 0,3 und mit einem Kostensatz von 191 EUR. Die eingesparten Aufwendungen gemäß Satz 1 Nr. 2 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl an Bedarfsgemeinschaften, deren Hilfebedürftige nach der Sozialhilfestatistik 2004 erwerbsfähig waren, mit einem Kostensatz von 360 EUR je Bedarfsgemeinschaft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Dresden, den 21. Juni 2006
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz