Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen und zur Änderung einer weiteren Verordnung

Vom 16. März 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung
Umwelt/Landwirtschaft

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO ) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von
 
1.
Absatz 1 Nr. 1, soweit
 
 
a)
Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, und deren Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) finanziert wird, betroffen sind, sowie
 
 
b)
sonstige Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der öffentlichen Trinkwasserversorgung betroffen sind, für die der Förderantrag vor dem 31. Dezember 2006 gestellt wird,
 
2.
Absatz 1 Nr. 2 bis 5
sind die Regierungspräsidien; dies gilt in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 1 nicht, wenn die Förderung durch Zinsverbilligung beantragt ist.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „der Marktstruktur einschließlich qualitäts- und absatzfördernder Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft, der Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen“ durch die Wörter „zur Marktstrukturverbesserung, von qualitäts- und absatzfördernden Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft, von Erzeugerzusammenschlüssen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Land- und Ernährungswirtschaft“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„11.
besonderer Initiativen oder Projekte auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Fischerei und der Umwelt, die auf die Erhaltung und Entwicklung natürlicher Rohstoffe, insbesondere nachwachsender Rohstoffe, die Verringerung der Belastung der Umweltmedien, die Verbesserung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung und des integrierten Landbaus, die Verbesserung der Effizienz landwirtschaftlicher Betriebe und der Vermarktung ihrer Produkte zielen, sowie besonderer Initiativen zur Weiterentwicklung von Ernährungsberatung und Verbraucheraufklärung; dazu gehört auch die Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind,“.
 
 
dd)
In Nummer 12 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
 
 
ee)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
 
 
 
„13.
von Maßnahmen und Projekten zur Durchführung von Landesgartenschauen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „hinsichtlich der Förderung qualitäts- und absatzfördernder Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft, der Förderung der Fischwirtschaft einschließlich der Aquakultur sowie der Bienenzuchterzeugnisse“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Absatz 1 Nr. 3, 5, 6 und 11 bis 13; hinsichtlich der Förderung besonderer Initiativen zur Weiterentwicklung von Ernährungsberatung und Verbraucheraufklärung nur bis 31. Dezember 2006,“.
 
 
cc)
Der Satzpunkt wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Text angefügt: „soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Die Regelung nach Satz 1 Nr. 2 gilt für investive Maßnahmen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung, von Erzeugerzusammenschlüssen und der Verarbeitung und Vermarktung regional oder ökologisch erzeugter Produkte nur für Vorhaben, für die der Förderantrag vor dem 31. Dezember 2006 gestellt wird oder deren Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1), finanziert wird.“
 
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt für Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 nur für Vorhaben, für die der Förderantrag vor dem 31. Dezember 2006 gestellt wird oder deren Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 finanziert wird.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
 
 
 
„6.
besonderer Initiativen oder Projekte, die auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie eine ganzheitliche, integrierte Entwicklung des ländlichen Raums zielen; dazu gehört auch die Förderung von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, und“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von
 
 
1.
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sind mit Ausnahme der Förderung von Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen von Dorferneuerung oder ländlicher Neuordnung, für die § 1 Abs. 2 gilt, die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung,
 
 
2.
Absatz 1 Nr. 6 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.“
4.
In § 10 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 12“ die Angabe „sowie für die Förderung von Landesgartenschauen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 13“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung
von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
und zur Änderung einer weiteren Verordnung

Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen und zur Änderung einer weiteren Verordnung vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376) wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Dresden, den 16. März 2006

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften