Historische Fassung war gültig vom 31.10.2001 bis 02.05.2003

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz

Vom 14. September 2001

Auf Grund von § 54 Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710), wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 3, 4 und 5, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 44 Abs. 1 und § 57a Abs. 2 des Weingesetzes wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.

§ 2

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2a, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 12, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, § 32c Abs. 2 und 3, § 34a Abs. 2, § 35 sowie § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661), wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt die Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2 der Weinverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

§ 3

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I. S. 836), wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.

§ 4

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Satz 1, § 23 sowie § 37 Abs. 4 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961, 964), wird auf das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie übertragen. Im Übrigen werden die Ermächtigungen, Rechtsverordnungen nach der Wein-Überwachungsverordnung zu erlassen, auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie erlässt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, welches die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie erlässt.

§ 5

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133) werden gestrichen.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 13. März 1997 (SächsGVBl. S. 126) außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit einer amtlich anerkannten Stelle nach dem Weingesetz vom 26. August 1994 (SächsGVBl. S. 1537) tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund § 24 Abs. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 1 außer Kraft.

Dresden, den 14. September 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler