Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
(Sächsische Fischgewässerverordnung – SächsFischgewV)

Vom 3. Juli 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2001

Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Fischgewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde gibt mit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Fischgewässer im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Das Verzeichnis ist in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren unter Berücksichtigung der erreichten Beschaffenheit sächsischer Gewässer fortzuschreiben.

(3) Cyprinidengewässer im Sinne dieser Verordnung sind Gewässer, in denen Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder andere Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) leben oder leben könnten.

(4) Salmonidengewässer im Sinne dieser Verordnung sind Gewässer, in denen Fischarten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta) und Aeschen (Thymallus thymallus) leben oder leben könnten.

§ 3
Qualitätsanforderungen

(1) Die Fischgewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlagen entsprechen.

(2) Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) zur Benutzung von Fischgewässern dürfen nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in den Anlagen aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

§ 4
Einhaltung der Qualitätsanforderungen

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist durch die zuständige Wasserbehörde nach Maßgabe der in den Anlagen vorgesehenen Häufigkeit der Probenahme und Meßmethoden zu ermitteln. Der Ort der Probenahme, seine Entfernung von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe sind unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festzulegen.

(2) Die Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn sich erweist, daß die unter Beachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Häufigkeit der Probenahme in einem Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommenen Proben den in § 3 Abs. 1 festgelegten Parameterwerten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I der Anlage nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 1 bis 3 entsprechen:

  1. bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Gesamtzink und gelöstes Kupfer;
  2. zu den in der Anlage angegebenen Prozentsätzen bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff;
  3. zu den festgelegten Durchschnittskonzentrationen bei dem Parameter Schwebstoffe.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit für die jeweiligen Parameter weniger als eine Probe im Monat entnommen wird. In diesem Fall müssen alle Proben den in § 3 Abs. 1 festgelegten Parametern sowie den Bemerkungen entsprechen.

(3) Abweichungen von den festgelegten Parameterwerten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I sind bei der Berechnung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze im Falle von Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen nicht zu berücksichtigen.

(4) Zeigen die zur Bestimmung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durchgeführten Untersuchungen, daß die Meßergebnisse die Bemerkungen in den Spalten G und I der Anlage einhalten und deutlich besser als die festgelegten Werte sind, kann die zuständige Wasserbehörde die Häufigkeit der Probenahme herabsetzen. Ist eine Verschlechterung der Qualitätsanforderungen nicht zu befürchten, kann die zuständige Wasserbehörde von einer Probenahme absehen.

(5) Regelungen zur Gewässerüberwachung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig,

  1. wenn bei Parametern, die in der Anlage mit „3)“ gekennzeichnet sind, außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die in der Anlage aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 6
Sonstige Maßnahmen

Die zuständigen Wasserbehörden stellen für die Fischgewässer, soweit diese nicht den Qualitätsanforderungen der Anlagen entsprechen, Programme auf. In den Programmen sind Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Verschmutzung zu verringern und um die jeweiligen Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der Anlagen innerhalb von fünf Jahren zu erreichen. 1

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 1997

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlagen 

Anlage 1

Anlage 2