Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Vom 29. Oktober 1993

Aufgrund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), wird verordnet:

§ 1

Die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt

1.
bei Bediensteten
 
a)
des Freistaates Sachsen die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
 
b)
der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde;
2.
in den übrigen Fällen
 
a)
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
 
b)
im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Dresden, den 29. Oktober 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

 

Änderungsvorschriften