Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Vom 21. August 2000

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO) vom 1. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 243), geändert durch Verordnung vom 18. März 1998 (SächsGVBl. S. 156), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618),“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „Landesentwicklung“ wird durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
2.
In § 2, § 3 Satz 1, § 4 Satz 2 und § 5 wird jeweils das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963),“ durch die Angabe „Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „betreffen,“ wird die Angabe „sowie von Tätigkeiten mit Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 2 Atomgesetz“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Landesentwicklung“ wird durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
4.
§ 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Regierungspräsidien haben die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden zu planen.“
5.
In § 10 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1963)“ die Angabe „ , das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
6.
In § 11 Abs. 2 und § 14 wird jeweils das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
7.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „betreffen,“ wird die Angabe „sowie über Tätigkeiten mit Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 2 Atomgesetz“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Landesentwicklung“ wird durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Satz 1 gilt nicht für die Aufsicht über Tätigkeiten nach dem 2. und 5. Kapitel des zweiten Teils der Strahlenschutzverordnung und über Tätigkeiten in betriebstechnischem Zusammenhang mit der Landessammelstelle.“
8.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
9.
In § 17 werden das Wort „Behörden“ durch das Wort „Behörde“ und die Angabe „sind die nach § 16 zuständigen Behörden“ durch die Worte „ist das Landesamt für Umwelt und Geologie“ ersetzt.
10.
In § 18 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
11.
In § 19 wird die Angabe „§ 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963),“ durch die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. August 2000

Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath