Historische Fassung war gültig vom 15.06.1993 bis 30.04.1998

Archivgesetz

für den Freistaat Sachsen
(SächsArchG)

Vom 17. Mai 1993

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von Unterlagen in Archiven des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, sowie deren Zusammenschlüsse.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln. Archivgut im Sinne dieses Gesetzes entsteht beim Landtag, bei Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, bei natürlichen Personen oder bei juristischen Personen des Privatrechts. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.

(2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Bilder, Filme und Tonträger, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der für die Auswertung der gespeicherten Daten erforderlichen Programme sowie andere Träger von Informationen.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.

(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren und Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.

Zweiter Abschnitt
Staatliches Archivwesen

§ 3
Organisation des staatlichen Archivwesens

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Sächsische Hauptstaatsarchiv und Staatsarchive einschließlich der Deutschen Zentralstelle für Genealogie als Spezialarchiv für Personen- und Familiengeschichte (staatliche Archive).

(2) Oberste Aufsichtsbehörde für das staatliche Archivwesen ist das Staatsministerium des Innern. Diese nimmt bis zur Einrichtung einer Landesarchivdirektion beim Sächsischen Hauptstaatsarchiv die Aufgaben einer Landesarchivverwaltung einschließlich der Beratung nichtstaatlicher Archive wahr.

§ 4
Aufgaben der staatlichen Archive

(1) Die staatlichen Archive sind Fachbehörden des Archivwesens.

(2) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf das Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Sachsen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf das Archivgut der ehemaligen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen. Dies gilt auch für Archivgut der Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen.

(3) Die staatlichen Archive können, soweit das Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), es zuläßt, Archivgut des Bundes übernehmen und verwahren, wenn hierfür ein öffentliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht.

(4) Die staatlichen Archive können auch von anderen als den in § 5 Abs. 1 genannten Stellen oder Personen Archivgut aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen übernehmen. Die §§ 7 und 8 gelten in diesen Fällen sinngemäß, sofern die Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen nichts anderes bestimmen.

(5) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten die staatlichen Archive die Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Wenn ein entsprechender Antrag oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, können die staatlichen Archive nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Erhaltung, Erschließung und Auswertung ihres Archivgutes beraten und unterstützen.

(6) Die staatlichen Archive nehmen Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(7) Das Staatsministerium des Innern kann den staatlichen Archiven weitere Aufgaben übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen oder der wissenschaftlichen Forschung stehen.

§ 5
Anbietung und Übernahme von Archivgut

(1) Die Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben den zuständigen staatlichen Archiven alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Unabhängig davon sind alle Unterlagen jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem zuständigen staatlichen Archiv anzubieten, sofern nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden längere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Den Beauftragten der staatlichen Archive ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen und die dazugehörigen Findhilfsmittel zu gewähren. Die Anbietungspflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen, die dem Datenschutz und dem Geheimschutz unterliegen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Zur Anbietung sind auch alle Personen und Stellen im Freistaat Sachsen verpflichtet, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 besitzen. Diese Unterlagen sind unverzüglich anzubieten und auf Anforderung herauszugeben.

(3) Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Rechnungshof und die oberen und mittleren Behörden des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, die von ihnen herausgegebenen Druckschriften unmittelbar nach Erscheinen in zwei Exemplaren an das Sächsische Hauptstaatsarchiv abzugeben.

(4) Das zuständige staatliche Archiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit der Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung.

(5) Wird die Archivwürdigkeit bejaht, hat das zuständige staatliche Archiv die Unterlagen anhand von Ablieferungsnachweisen, die die anbietende Stelle fertigt, zu übernehmen. Wird die Archivwürdigkeit verneint, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen, der dauernd aufzubewahren ist.

(6) Das zuständige staatliche Archiv kann Archivgut bereits vor Ablauf der für die abgebende Stelle jeweils geltenden Aufbewahrungsfrist übernehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen werden auch durch Aufbewahrung im Archiv eingehalten.

(7) Das zuständige staatliche Archiv hat nach der Übernahme ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.

(8) Soweit es sich bei massenhaft gleichförmigen Unterlagen um Archivgut handelt, sind vor der Übergabe zwischen dem zuständigen staatlichen Archiv und der anbietenden Stelle Art und Umfang der zu übernehmenden Unterlagen einvernehmlich festzulegen. Bei maschinell lesbaren Datenträgern ist zusätzlich die Form der Datenübermittlung zu vereinbaren. Sie hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Werden solche angebotenen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Monaten vom zuständigen staatlichen Archiv übernommen, müssen sie von der anbietenden Stelle nicht länger aufbewahrt werden.

§ 6
Rechtsansprüche Betroffener

(1) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten bleiben unberührt, soweit das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Anstelle einer Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden.

(2) Wird die Unrichtigkeit personenbezogener Daten festgestellt, ist dies in den betreffenden Unterlagen auf geeignete Weise zu vermerken. Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, kann verlangen, daß dem Archivgut seine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach seinem Tod steht dieses Recht den Angehörigen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 zu.

(3) Jedermann hat das Recht, vom zuständigen staatlichen Archiv Auskunft darüber zu verlangen, ob in dem Archivgut nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Daten zu seiner Person enthalten sind, soweit das Archivgut durch Namen erschlossen ist oder sonst mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Ist das der Fall, hat er das Recht auf Einsicht und Herausgabe von Kopien der Unterlagen. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 7
Deposita

(1) Die in den §§ 13 und 15 aufgeführten Stellen können ihr Archivgut einem staatlichen Archiv als Depositum unter Wahrung des Eigentums zur Übernahme anbieten. Das gleiche gilt für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Untergliederungen sowie für natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Zwischen dem Eigentümer des Archivgutes und dem jeweiligen staatlichen Archiv ist ein Depositalvertrag abzuschließen.

(2) Die staatlichen Archive sind zur Übernahme nicht verpflichtet.

(3) Depositalgut unterliegt den gleichen Bestimmungen wie das öffentliche Archivgut, sofern nicht durch Depositalverträge etwas anderes bestimmt wird.

§ 8
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

(1) Die staatlichen Archive haben das Verfügungsrecht über das Archivgut und sind verpflichtet, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und einer ordnungsgemäßen Benutzung zugänglich zu machen.

(2) Die staatlichen Archive sind befugt, Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren.

(3) Das Archivgut ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.

(4) Archivgut ist ein Bestandteil des Landeskulturgutes; seine Veräußerung ist verboten.

§ 9
Benutzung des Archivgutes

(1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat unbeschadet der Rechte aus § 6 nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu nutzen.

(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn

  1.  
Grund zur Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
  2.  
Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
  3.  
Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
  4.  
der Erhaltungszustand des Archivgutes entgegensteht,
  5.  
ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde oder
  6.  
Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.

Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. Die Entscheidung trifft das zuständige staatliche Archiv.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem Werk, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut der staatlichen Archive verfaßt oder erstellt hat, nach Fertigstellung dem staatlichen Archiv, dessen Bestände er am meisten in Anspruch genommen hat, unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.

§ 10
Schutzfristen

(1) Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Unbeschadet der allgemeinen Schutzfristen dürfen Akten und Daten, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

(2) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Archivgut nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3. Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1; Entsprechendes gilt für Mitarbeiter der in § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 genannten Stellen.

(3) Die in Absatz 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen des Absatzes 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen aufgrund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.

(4) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zuläßt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig von den in Absatz 1 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen eingewilligt haben; die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen geschäftsfähigen Kindern und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen.

(5) Für Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes den staatlichen Archiven übergeben worden ist, und für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne von § 10 Nr. 1 Buchst. b oder § 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen den staatlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

§ 11
Ehrenamtliche Archivpfleger

(1) Die staatlichen Archive können ehrenamtliche Archivpfleger bestellen.

(2) Die ehrenamtlichen Archivpfleger sind verpflichtet, über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren und dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen Schriftstücke und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre Tätigkeit gelangt sind, an die staatlichen Archive herauszugeben. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes fort; zur Herausgabe sind auch die Hinterbliebenen und die Erben verpflichtet.

(3) Ehrenamtliche Archivpfleger können zu Ehrenbeamten berufen werden.

Dritter Abschnitt
Archive sonstiger öffentlicher Stellen

§ 12
Archivgut des Landtages

Der Sächsische Landtag unterhält ein eigenes Archiv. Er kann bei ihm entstandene Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem Sächsischen Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anbieten.

§ 13
Kommunale Archive

(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 einschließlich des von ihnen übernommenen Archivgutes nach § 4 Abs. 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie unterhalten zu diesem Zweck eigene oder gemeinsame Archive, die den archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entsprechen müssen.

(3) § 5 Abs. 4 bis 8 und §§ 6 bis 11 gelten entsprechend. Die Rechtsträger der Archive erlassen eine Archivordnung als Satzung.

§ 14
Archive von Hochschulen und Akademien

(1) Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.

(2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15
Andere öffentliche Archive

Die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung der Staatsregierung eigene fachlich geleitete Archive unterhalten, die der Fachaufsicht des örtlich zuständigen staatlichen Archives unterstehen. Sofern sie keine eigenen Archive unterhalten, haben sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen dem örtlich zuständigen staatlichen Archiv nach Maßgabe des § 5 zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 16
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeiten im staatlichen Archivwesen und
2.
die Benutzung der staatlichen Archive einschließlich der dafür zu erhebenden Gebühren und Auslagen.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das staatliche Archivwesen der DDR vom 11. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Mai 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert